Metadata : Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 20 (1871))

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Königreich Preußen. Art. 3.

hiernach mißt der Richter, ohne eine ausdrückliche Vereinbarung
der Kontrahenten über die Ausschließung des ordentlichen Richters
für erforderlich zu halten, lediglich der Existenz einer Börsen-Usance
die Wirkung bei, daß der Verklagte die Kompetenz des Schieds-
gerichts anzuerkennen habe.
Die hiergegen gerichteten Beschwerden über Verletzung des
Art. 1 H.-G.-B. in Verbindung mit § 79 der Einleitung zum
allgemeinen Landrecht waren für begründet zu erachten.
Nach dem letztgedachten Paragraphen des allgemeinen Land-
rechts bildet die Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten durch die
ordentlichen Gerichte die Regel; Ausnahmen von derselben können
die Parteien nach § 167, Tit. 2, Th. 1 allgem. G.-O. durch
Kompdomiß, also durch ausdrückliche Vereinbarung unter sich fest-
setzen. Sollte es, abweichend von diesen bekannten Vorschriften des
allgemeinen Landrechts und der allgemeinen G.-O. für die Ent-
scheidung der aus Handelsgeschäften entstehenden Streitigkeiten,
einer solchen Vereinbarung der Kontrahenten nicht bedürfen, ein
Kontrahent vielmehr lediglich auf Grund einer Börsen-Usance an-
statt vor seinem ordentlichen Richter, vor einem kaufmännischen
Schiedsgericht Recht zu nehmen gezwungen werden können, so hätte
dieß im allgem. deutsch. H.-G.-B. ausgesprochen werden müssen.
Eine derartige Bestimmung ist jedoch in demselben nicht enthalten.
Aus der Vorschrift des Art. 1 desselben, nach welcher
„in Handelssachen die Handelsgebräuche zur Anwendung
kommen"
würde schon an sich nicht hergeleitet werden dürfen, daß die Handels-
gebräuche, über die zu entscheidende materielle Rechtsfrage hinaus,
auch auf das Prozeßverfahren in der Weise von Einfluß sein
sollen, daß den allgemeinen Rechtsnormen zuwider aus ihnen allein,
ohne Vertragsstipulation, das Recht des einen Kontrahenten folge,
wider den Willen des Gegners den ordentlichen Richters zu um-
gehen. Daß dieß nicht die Absicht des Art. 1 a. a. O. gewesen
sei, muß aber auch aus dem^ Art. 2 des Einführungsgesetzes zum
allgem. deutsch. H.-G.-B. geschlossen werden, welches bei der Defi-
nition des Begriffes „Handelssachen" ausschließlich materielle Rechts-
Saling, die Norddeutschen Börsen-Papiere, Jahrg. 1869, S. XXXIX; Jahrg.
1870, S. 369; Keyßner in Grnchots Beiträgen, Bd. 12, S. 566ff.

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