Uneheliche Abstammung.
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halb der Empfängniszeit beigewohnt hat. Als Empfängniszeit gilt
auch hier die Zeit von dem 181. bis zu dem 302. Tage vor dem
Tage der Geburt des Kindes, mit Einschluß sowohl des 181. als des
302. Tages (1717). Die zu gunsten der Ehelichkeit des Kindes in
§ 1592 Abs. 2 nachgelassene Verlängerung der Empfängniszeit gilt hier
nicht. Ist die Mutter während der Empfängniszeit von einem ehelichen ¬
oder unehelichen Kinde entbunden, so gehört die vor die Entbindung ¬
fallende Zeit selbstverständlich nicht zur Empfängniszeit des
nachher geborenen Kindes. Eine in der Empfängniszeit gelegene
Beiwohnung bleibt außer Betracht, begründet mithin die Vaterschaft
nicht, wenn der Mutter auch ein Anderer innerhalb dieser Zeit beigewohnt ¬
hat (Einrede der mehreren Zuhälter) oder wenn es den Umständen ¬
nach offenbar unmöglich ist, daß die Mutter das Kind
aus dieser Beiwohnung empfangen hat (1717 Abs. 1). Der Mann,
welcher seine Vaterschaft nach der Geburt des Kindes in einer öffentlichen ¬
Urkunde (CPO. 415, FG. 167 Abs. 2, 191) anerkennt,
kann sich nicht darauf berufen, daß ein Anderer der Mutter innerhalb ¬
der Empfängniszeit beigewohnt habe (1718), er verliert mithin
mit dem Anerkenntnisse die Einrede der mehreren Zuhälter. Eine
weitergehende Wirkung hat die Anerkennung der Vaterschaft nicht. Sie
muß, um diese Wirkung zu haben, auf die Vaterschaft gerichtet
sowie nach der Geburt des Kindes abgegeben sein. Sie kann durch
einen Vertreter und unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung
erklärt werden. Das bloße Anerkenntnis der Beiwohnung genügt
nicht. Soll die Anerkennung in das Geburtsregister eingetragen werden,
so muß sie vor dem Standesbeamten oder in einer gerichtlich oder
notariell aufgenommenen Urkunde erklärt sein (Personenstandsges. 25).
Die Anerkennung ist unwiderruflich, kann aber nach den für einseitige ¬
Rechtsgeschäfte geltenden Grundsätzen wegen Willensmängel
angefochten werden (119ff.). Der Beweis der Beiwohnung eines
Anderen mit der Mutter läßt sich in jeder zulässigen Weise führen,
die Benennung des Anderen ist nicht notwendig. Ist die Mutter
Mitklägerin, so ist die Eideszuschiebung an sie über die Einrede
zulässig. Schwangerschaft der Mutter vor der Beiwohnung des in
Anspruch genommenen Vaters begründet sowohl die Einrede der
mehreren Zuhälter wie die der Unmöglichkeit der Empfängnis aus
der Beiwohnung. Der Beweis der Unmöglichkeit kann vom Kinde oder
Vater zu seinen Gunsten verwertet werden, von dem Vater, um