Volltext : Spahn, Peter: Verwandtschaft und Vormundschaft nach dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich

Uneheliche  Abstammung.
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halb  der  Empfängniszeit  beigewohnt  hat.  Als  Empfängniszeit  gilt
auch  hier  die  Zeit  von  dem  181.  bis  zu  dem  302.  Tage  vor  dem
Tage  der  Geburt  des  Kindes,  mit  Einschluß  sowohl  des  181.  als  des
302.  Tages  (1717).  Die  zu  gunsten  der  Ehelichkeit  des  Kindes  in
§  1592  Abs.  2  nachgelassene  Verlängerung  der  Empfängniszeit  gilt  hier
nicht.  Ist  die  Mutter  während  der  Empfängniszeit  von  einem  ehelichen ¬
  oder  unehelichen  Kinde  entbunden,  so  gehört  die  vor  die  Entbindung ¬
  fallende  Zeit  selbstverständlich  nicht  zur  Empfängniszeit  des
nachher  geborenen  Kindes.  Eine  in  der  Empfängniszeit  gelegene
Beiwohnung  bleibt  außer  Betracht,  begründet  mithin  die  Vaterschaft
nicht,  wenn  der  Mutter  auch  ein  Anderer  innerhalb  dieser  Zeit  beigewohnt ¬
  hat  (Einrede  der  mehreren  Zuhälter)  oder  wenn  es  den  Umständen ¬
  nach  offenbar  unmöglich  ist,  daß  die  Mutter  das  Kind
aus  dieser  Beiwohnung  empfangen  hat  (1717  Abs.  1).  Der  Mann,
welcher  seine  Vaterschaft  nach  der  Geburt  des  Kindes  in  einer  öffentlichen ¬
  Urkunde  (CPO.  415,  FG.  167  Abs.  2,  191)  anerkennt,
kann  sich  nicht  darauf  berufen,  daß  ein  Anderer  der  Mutter  innerhalb ¬
  der  Empfängniszeit  beigewohnt  habe  (1718),  er  verliert  mithin
mit  dem  Anerkenntnisse  die  Einrede  der  mehreren  Zuhälter.  Eine
weitergehende  Wirkung  hat  die  Anerkennung  der  Vaterschaft  nicht.  Sie
muß,  um  diese  Wirkung  zu  haben,  auf  die  Vaterschaft  gerichtet
sowie  nach  der  Geburt  des  Kindes  abgegeben  sein.  Sie  kann  durch
einen  Vertreter  und  unter  einer  Bedingung  oder  Zeitbestimmung
erklärt  werden.  Das  bloße  Anerkenntnis  der  Beiwohnung  genügt
nicht.  Soll  die  Anerkennung  in  das  Geburtsregister  eingetragen  werden,
so  muß  sie  vor  dem  Standesbeamten  oder  in  einer  gerichtlich  oder
notariell  aufgenommenen  Urkunde  erklärt  sein  (Personenstandsges.  25).
Die  Anerkennung  ist  unwiderruflich,  kann  aber  nach  den  für  einseitige ¬
  Rechtsgeschäfte  geltenden  Grundsätzen  wegen  Willensmängel
angefochten  werden  (119ff.).  Der  Beweis  der  Beiwohnung  eines
Anderen  mit  der  Mutter  läßt  sich  in  jeder  zulässigen  Weise  führen,
die  Benennung  des  Anderen  ist  nicht  notwendig.  Ist  die  Mutter
Mitklägerin,  so  ist  die  Eideszuschiebung  an  sie  über  die  Einrede
zulässig.  Schwangerschaft  der  Mutter  vor  der  Beiwohnung  des  in
Anspruch  genommenen  Vaters  begründet  sowohl  die  Einrede  der
mehreren  Zuhälter  wie  die  der  Unmöglichkeit  der  Empfängnis  aus
der  Beiwohnung.  Der  Beweis  der  Unmöglichkeit  kann  vom  Kinde  oder
Vater  zu  seinen  Gunsten  verwertet  werden,  von  dem  Vater,  um
            
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