Metadaten : Vorlesungen über das gemeine Civilrecht (Bd. 2, Abt. 2)

Kap.  V.  Consensualcontracte.  §.  §.  504.505.  365
Neuern  haben  geglaubt,  diese  Bestimmung,  analoger  Weise,
ausdehnen  zu  müssen,  auch  auf  den  Fall,  da  der  Käufer  über
die  Hälfte  verletzt  ist.  Dagegen  haben  Andere,  und  unter  diesen =
  vornämlich  Cujacius  2),  die  Zulässigkeit  dieser  Ausdehnung
geläugnet.  Denn,  sagen  sie,  erstens  ist  jene  Bestimmung  in
der  L.  2.  C.  de  rescind.  vendit.  als  ein  jus  singulare  zu
betrachten,  welches  eben  deswegen  keine  analoge  Anwendung  auf
andere  Fälle  gestattet;  und  zweitens  würde  eine  solche  Anwendung ¬
  doch  auf  jeden  Fall  fordern,  daß  par  ratio  vorhanden
wäre.  Das  aber  ist  nicht  der  Fall.  Denn  gar  oft  geschieht  es
daß  Jemand  eine  Sache  aus  Noth  verkauft,  und  daß  eben
diese  Noth  ihn  zwingt,  mit  einem  ganz  unverhältnißmäßig  geringen ¬
  Preise  zufrieden  zu  sein.  Dagegen  ist  der  Fall,  daß
einer  durch  die  Noth  gezwungen  ist  zu  kaufen,  und  jeden  beliebigen ¬
  Preis  zu  geben,  sehr  viel  seltener.  Vielmehr  wird  in
der  Regel  der  Käufer,  welcher  einen  zu  hohen  Preis  gezahlt,
dies  seiner  eignen  Uebereilung,  seiner  eignen  Thorheit  zuzuschreiben ¬
  haben.  Und  daher  ist  es  keinesweges  gegründet,  daß  dieselbe ¬
  Billigkeit,  welche  für  den  Verkäufer  spricht,  auch  für  den
Käufer  spreche.
Diese  Gründe  sind  allerdings  von  bedeutendem  Gewicht.
Indessen  sind  doch  die  meisten  Rechtsgelehrten  für  die  Ausdehnung ¬
  —  und  diese  Meinung  ist  in  die  Praxis  übergegangen.
Nun  aber  zeigt  sich  unter  denen,  welche  auch  dem  Käufer  das
Recht  zugestehen,  den  Kauf  wegen  einer  Verletzung  über  die
Hälfte  anzufechten,  eine  neue  Verschiedenheit  der  Ansichten  in
Beziehung  auf  die  Frage,  wann  man  sagen  könne,  daß  der
Käufer  über  die  Hälfte  verletzt  sei.  Die  Einen  halten  ihn  über
die  Hälfte  verletzt,  wenn  der  Kaufpreis  den  wahren  Werth  der
Sache  um  mehr  als  die  Hälfte  dieses  Werthes  übersteige  wenn -
  also  z.  B.  für  eine  Sache,  welche  nur  100  werth  ist,  ein
Kaufpreis  von  mehr  als  150  ausbedungen  ist.  Die  Meisten  dagegen ¬
  nehmen  eine  Verletzung  über  die  Hälfte  nur  in  dem  Falle
an,  wenn  der  Kaufpreis  mehr  als  das  Doppelte  des  wahren
Werths  austrägt;  wenn  also  für  eine  Sache,  die  nur  100  werth
2)  Observatt.  Lib.  XVI.  c.  18.
            
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