Kap. V. Consensualcontracte. §. §. 504.505. 365
Neuern haben geglaubt, diese Bestimmung, analoger Weise,
ausdehnen zu müssen, auch auf den Fall, da der Käufer über
die Hälfte verletzt ist. Dagegen haben Andere, und unter diesen =
vornämlich Cujacius 2), die Zulässigkeit dieser Ausdehnung
geläugnet. Denn, sagen sie, erstens ist jene Bestimmung in
der L. 2. C. de rescind. vendit. als ein jus singulare zu
betrachten, welches eben deswegen keine analoge Anwendung auf
andere Fälle gestattet; und zweitens würde eine solche Anwendung ¬
doch auf jeden Fall fordern, daß par ratio vorhanden
wäre. Das aber ist nicht der Fall. Denn gar oft geschieht es
daß Jemand eine Sache aus Noth verkauft, und daß eben
diese Noth ihn zwingt, mit einem ganz unverhältnißmäßig geringen ¬
Preise zufrieden zu sein. Dagegen ist der Fall, daß
einer durch die Noth gezwungen ist zu kaufen, und jeden beliebigen ¬
Preis zu geben, sehr viel seltener. Vielmehr wird in
der Regel der Käufer, welcher einen zu hohen Preis gezahlt,
dies seiner eignen Uebereilung, seiner eignen Thorheit zuzuschreiben ¬
haben. Und daher ist es keinesweges gegründet, daß dieselbe ¬
Billigkeit, welche für den Verkäufer spricht, auch für den
Käufer spreche.
Diese Gründe sind allerdings von bedeutendem Gewicht.
Indessen sind doch die meisten Rechtsgelehrten für die Ausdehnung ¬
— und diese Meinung ist in die Praxis übergegangen.
Nun aber zeigt sich unter denen, welche auch dem Käufer das
Recht zugestehen, den Kauf wegen einer Verletzung über die
Hälfte anzufechten, eine neue Verschiedenheit der Ansichten in
Beziehung auf die Frage, wann man sagen könne, daß der
Käufer über die Hälfte verletzt sei. Die Einen halten ihn über
die Hälfte verletzt, wenn der Kaufpreis den wahren Werth der
Sache um mehr als die Hälfte dieses Werthes übersteige wenn -
also z. B. für eine Sache, welche nur 100 werth ist, ein
Kaufpreis von mehr als 150 ausbedungen ist. Die Meisten dagegen ¬
nehmen eine Verletzung über die Hälfte nur in dem Falle
an, wenn der Kaufpreis mehr als das Doppelte des wahren
Werths austrägt; wenn also für eine Sache, die nur 100 werth
2) Observatt. Lib. XVI. c. 18.