Metadaten : ¬Die ehelichen Güterrechte der Schweiz (1)

I.  Lieferung  der  Arbeit  nahezu  ausschliesslich  umfassen  soll,  und
eine  Tagesfrage,  betreffend  die  Ordnung  des  ehelichen  Güterrechts
gelassenen  und  Aufenthalter.  Dieser  Theil
der  schweizerischen  Nieder
wird  hauptsächlich  in  die  II.  Lieferung  verwiesen.
Eine  Umstellung  der  durch  den  Juristenverein  aufgeworfenen
agen  scheint  uns  bei  dieser  Abhandlung  ebenfalls  geboten.  Im
ersten  Abschnitt  werden  die  verschiedenen  Redaktionen  des  Art.  6
des  Bundesgesetzentwurfes  über  die  civilrechtlichen  Verhältnisse  der
Niedergelassenen  wiedergegeben,  analysirt  und  deren  hauptsächlichsten
Differenzpunkte  hervorgehoben.  Der  zweite  Abschnitt  hat  die  schweizerischen ¬
  Güterrechte  zum  Gegenstand.  Das  einheitliche  Schema,
nach  dem  die  Analyse  vor  sich  gehen  soll,  ist  folgendes:
1.  Wird  das  in  jedem  Kanton  geltende  gesetzliche  Güterrecht
festgesetzt.  Es  kommen  folgende  Unterabtheilungen  in  Betracht:
Eigenthumsverhältnisse  und  aktive  Vermögensrechte,  nämlich:
Sachenrechte  mit  Bezug  auf  die  in  die  Ehe  gebrachten  Vermögen, ¬
  Forderungen  und  Erwerb.
2)  Dispositionsbefugnisse:
a.  des  Mannes.
b.  der  Frau,  mit  Rücksicht  auf  Veräusserungen  und  Intercessionen, ¬
  wann  ihr  ein  Vormund  bestellt  werden  muss,  ob
Schenkungen  unter  Ehegatten  zulässig,  die  Handelsfrau  und
die  Testirfähigkeit  des  Weibes.
3)  Sicherheiten,  welche  der  Mann  für  Erhaltung  des  Weibergutes
zu  leisten  hat;
a.  bei  Uebernahme,  resp.  Anfall,
b.  bei  Misswirthschaft.
4)  Rechte  der  Gläubiger;
a.  vereheliche  Schulden,
b.  Schulden  während  der  Ehe,
c.  Intercessionen  und  Cautionen,
d.  Concurs.
Ausscheidung;
a.  Restitution  des  Frauengutes  in  natura  oder  in  Ersatz;
b.  Erbrecht  der  Ehegatten  (statuario  portio):
a.  bei  unbeerbter  Ehe,
8.  bei  beerbter  Ehe,
7.  bei  Kindern  verschiedener  Ehen;
Verkürzung  der  statutaria  portio,
a.  wegen  Wiederverheirathung:
ß.  durch  Testament,
7.  durch  Ehevertrag,
ö.  aus  andern  Gründen  (Majorennität,  Abtrennung  der  Kinder,
Sittlichkeit).
            
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