Objekt : Böttrich, Ludwig: ¬Die westfälische Gütergemeinschaft

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3.  Zwangsvollstreckung  in  den  Besitz  der  Frau.
Aus  dem  gegen  den  Mann  ergangenen  Urteile  kann  während
bestehender  G.  G.  die  Zwangsvollstreckung  in  das  Gesamtgut
erfolgen  und  zwar  auch  in  denjenigen  Teil  desselben,  der  sich
etwa  im  Besitze  der  Frau  befindet,  so  daß  es  nicht  einer
Pfändung  und  Überweisung  des  Anspruchs  des  Ehemannes  auf
Herausgabe  der  im  Besitze  der  Frau  befindlichen  Sachen  bedarf.
Leske.  S.  742,  Note  2.  —  Geschäftsanweisung  für  Ger.  Vollz.
vom  1.  12.  1899.  §  63,  Nr.  2.
Dagegen  Gaupp=Stein.  C.  P.  O.  Bd.  II,  S.  408  und  418.
4.  Kostenvorschußpflicht.
Auch  wenn  die  Ehefrau  ohne  Einwilligung  des  Ehemanns
Prozesse  führt,  haftet  das  Gesamtgut  für  die  Prozeßkosten.  Der
Mann  hat  diese  also  zu  tragen.  §  1460,  Abs.  2  B.  G.  B.
Auf  Prozesse,  die  vor  der  Überleitung  anhängig  geworden
sind,  bezieht  sich  dies  jedoch  nicht.  Art.  59,  §  6  Ausf.  Ges.
Das  Reichsgericht  hat  auch  in  wiederholten  Entscheidungen
ausgesprochen,  daß  der  Ehemann  verpflichtet  ist,  im  Prozesse
der  Ehefrau,  insbesondere  im  Ehescheidungsprozesse,  wenn  die
Frau  es  verlangt,  diejenigen  Geldmittel  vorzuschießen,  die  zum
sachgemäßen  Prozeßbetriebe,  sei  es  zur  Verfolgung  oder  zur
Verteidigung  ihres  Rechts,  notwendig  sind.  Jur.  Woch.  1901,
S.  274.
Der  Mann  kann  auch  vom  Prozeßgericht  durch  einstweilige ¬
  Verfügung  gemäß  §  940  C.  P.  O.  (nicht  gemäß
§  627  C.  P.  O.,  weil  die  Prozeßkosten  nicht  wie  nach  A.  L.  R.
zum  Unterhalt  gerechnet  werden)  zur  Zahlung  dieses  Vorschusses
angehalten  werden.  Entsch.  R.  G.  Bd.  46,  S.  354  fg.
Die  Frage  ist  indes  lebhaft  bestritten.  Vgl.  Gaupp-Stein.
Bd.  II,  S.  201  fg.
            
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