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3. Zwangsvollstreckung in den Besitz der Frau.
Aus dem gegen den Mann ergangenen Urteile kann während
bestehender G. G. die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
erfolgen und zwar auch in denjenigen Teil desselben, der sich
etwa im Besitze der Frau befindet, so daß es nicht einer
Pfändung und Überweisung des Anspruchs des Ehemannes auf
Herausgabe der im Besitze der Frau befindlichen Sachen bedarf.
Leske. S. 742, Note 2. — Geschäftsanweisung für Ger. Vollz.
vom 1. 12. 1899. § 63, Nr. 2.
Dagegen Gaupp=Stein. C. P. O. Bd. II, S. 408 und 418.
4. Kostenvorschußpflicht.
Auch wenn die Ehefrau ohne Einwilligung des Ehemanns
Prozesse führt, haftet das Gesamtgut für die Prozeßkosten. Der
Mann hat diese also zu tragen. § 1460, Abs. 2 B. G. B.
Auf Prozesse, die vor der Überleitung anhängig geworden
sind, bezieht sich dies jedoch nicht. Art. 59, § 6 Ausf. Ges.
Das Reichsgericht hat auch in wiederholten Entscheidungen
ausgesprochen, daß der Ehemann verpflichtet ist, im Prozesse
der Ehefrau, insbesondere im Ehescheidungsprozesse, wenn die
Frau es verlangt, diejenigen Geldmittel vorzuschießen, die zum
sachgemäßen Prozeßbetriebe, sei es zur Verfolgung oder zur
Verteidigung ihres Rechts, notwendig sind. Jur. Woch. 1901,
S. 274.
Der Mann kann auch vom Prozeßgericht durch einstweilige ¬
Verfügung gemäß § 940 C. P. O. (nicht gemäß
§ 627 C. P. O., weil die Prozeßkosten nicht wie nach A. L. R.
zum Unterhalt gerechnet werden) zur Zahlung dieses Vorschusses
angehalten werden. Entsch. R. G. Bd. 46, S. 354 fg.
Die Frage ist indes lebhaft bestritten. Vgl. Gaupp-Stein.
Bd. II, S. 201 fg.