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II. Bei nicht abgesonderten Kindern. Einleitung.
vorgewandt wird, es sei der Nachlaß einer Wittwe schon vor ihrem
Ableben mit auf ihre Kinder verfallen, wohl schließen, daß irgend ein
altes Rechtsverhältniß hier zum Grunde lag, welches Zweifeln vorbeugte, ¬
ehe nicht neuere Rechtsansichten aus dem Studium des Römischen ¬
Rechts sich Eingang verschafften. Dies alte Rechtsverhältniß
kann nicht wohl ein anderes gewesen sein, als die eheliche materielle
Gütergemeinschaft, deren natürliche Folge die Fortsetzung nach dem
Ableben eines Ehegatten war. Wäre schon damals die Idee herrschend
gewesen, erst dies Ableben führe ein Gesammtgut herbei, welches vorher ¬
nicht bestand, so müßte die Frage, welches Recht kam dem überlebenden ¬
Kinde an diesem neu erzeugten Gesammtgut zu, unstreitig
schon früher aufgeworfen und controvers geworden sein. Somit haben
wir auch in diesem Stillschweigen ein Argument mehr für die Annahme ¬
einer ehelichen wesentlichen und allgemeinen Gemeinschaft der
Güter (vgl. Excurs 2).
§. 146.
Nach welchem Rechte sind diese Verhältnisse zu beurtheilen? ¬
Ehe wir auf die Betrachtnng des Verhältnisses zwischen dem überlebenden ¬
Ehegatten und den Kindern nach unserem Statutarischen Rechte
näher eingehen, werden wir erst eine Frage erörtern müssen, welche
daraus entspringt, daß es in Fällen zweifelhaft werden kann, ob überall
unser topisches Recht zur Anwendung kommt. Von unseren Hamburgischen ¬
Rechtsgelehrten ist freilich diese Frage nur in Ansehung der
Theilung selbst angeregt worden (vgl. §. 319). Allein man wird sie
richtiger schon hier aufwerfen müssen, und hätte sie schon früher (§.
130 ff.) bei der Beurtheilung des Falles einer kinderlosen Ehe aufwerfen ¬
können, wenn sie nicht in dem Falle einer beerbten der Natur
der Sache nach häufiger in der Praxis vorkäme.
Es kann nicht befremden, daß unsere älteren Juristen, welche
allein mit dem hier fraglichen Gegenstande sich befassen, unter dem
Einflusse der damals herrschenden gemeinrechtlichen Anschauung desselben ¬
standen. Auch beschränkten sie sich auf die Untersuchung, welche
Wirkung es auf die Statutarische Portion des überlebenden Ehegatten
ausübe, wenn zwar die Ehegatten sich hier oder sonst da, wo der
Ueberlebende auf eine Statutarische Portion Anspruch hat, verheirathe21* ¬