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Einzelne Rechtsfälle.
löschens des früher bestellten vertraglichen Rechtes eine Berechtigung
objektiv nicht bestanden, aber auf seiten aller Beteiligten infolge ihrer
Unkenntnis von jenem Erlöschen die Meinung und die Absicht ob-
gewaltet habe, das seinerzeit durch den Vertrag eingeräumte Recht
weiter auszuüben bzw. dessen Ausübung zu dulden. Die Rüge
geht indessen fehl, denn daß von den Rechtsvorgängern der Beklagten
der Besitz nur bittweise ausgeübt worden sei, daß ihr Besitz nur auf
einer Vergünstigung oder Gefälligkeit beruht habe, hat die Klägerin
selbst in den Vorinstanzen niemals behauptet; eine solche Behauptung
würde auch mit ihrer eigenen Darstellung in Widerspruch stehen,
wonach ihre Rechtsvorgänger nur die Ausübung des ihrer Meinung
nach noch sortbestehenden früher bestellten Dienstbarkeitsrechts ge-
duldet und die Rechtsvorgänger der Beklagten nur die Ausübung
dieses Rechtes beabsichtigt haben sollen. In zweiter Linie hat die
Revision einzuwenden versucht, die Klägerin habe in der Tat in den
Vorinstanzen auch eine dona fid68 der Rechtsvorgänger der Beklagten
bestritten. Auch dieser Einwand ist unbegründet; die Tatbestände
der Vorderurteile ergeben in betreff eines solchen Bestreitens nichts,
und im übrigen würde ein solches bloßes Bestreiten auch so lange
unbeachtlich gewesen sein, als die Klägerin nicht solche tatsächlichen
Umstände darlegte, aus denen der Mangel einer bona fides her-
vorging.
Begründet erscheint aber der Angriff, den die Revision gegen
die vom Berufungsgericht aus den festgestellten Tatsachen gezogene
Schlußfolgerung erhebt, daß die von den Rechtsvorgängern der Be-
klagten ersessene Grundgerechtigkeit eine zeitlich unbeschränkte sei.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß von den Rechtsvor-
gängern der Beklagten, da ihnen das am 1. Oktober 1879 kraft
Gesetzes eingetretene Erlöschen des früher vertragsmäßig bestellt ge-
wesenen, zeitlich beschränkten Rechtes unbekannt geblieben sei, die
weitere Ausübung des ihnen vermeintlich zustehenden Rechtes auf
Grund der früheren Verträge erfolgt sei, daß also bei ihnen die
Meinung und der Wille bestanden habe, das seinerzeit vertraglich
bestellte Recht auszuüben. Das Berufungsgericht nimmt aber an,
durch die Ersitzung erhalte schlechthin das, was durch die tatsächliche
Ausübung äußerlich in die Erscheinung getreten sei, Rechtsnatur und
es entstehe deshalb durch die Ersitzung ein unbedingtes und fristloses
Recht für den Ersitzenden auch dann, wenn dieser nur ein bedingtes
oder befristetes Recht auszuüben glaube. Diese Annahme ist indessen.