Verleihung ¬
der
bürgerli.
chen Faßzieherge =
=
Bestimmung ¬
des
Arbeitslohus. =
Schutz
vor fremden =
Arbeitern. ¬
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dahin gewiesen, daß es ihnen freystehe, sich um die
Aufnahme in die Zahl der geschwornen Trager zu bewerben. ¬
Hofkanzelleyd. 1. Ang. 1818. Reggsint. 14. Aug. 1818.
Allerh. Entsch. 19. Aug. 18:9. Hofkanzleyv. 23. Aug. 1819.
Reggsint. 6. Sept. 1819.
§. 1304.
Faßzieher werden von Seite des
Die buͤrgerlichen
aus den verdientesten
Wiener Magistrates
Knechten gewählet, und mit dem Bürger- und Meirechte ¬
betheilet.
§. 1305.
Der Arbeitslohn der Faßzieher, wurde immer
nach den Zeitumständen von Seite des WienerMagistrates, ¬
über Einvernehmung der Innungen der
Wein= und Gastwirthe und des Handelsstandes, welche =
beyde ihre Arbeit am vorzüglichsten benöthigen,
jährlich bestimmet.
§. 1306.
Da endlich die bürgerlichen Faßzieher bey aus
ihrer Schuld eintretenden Unglücksfällen Ersatz leisten
müssen, so werden sie von Seite der Behoͤrden auch geschützet, ¬
wenn jemand diese Arbeit um Bezahlung
von anderen Leuten verrichten lassen wollte.