Metadaten : Ausbeute von Nachforschungen über verschiedene Rechtsmaterien (Theil 7, Abt. 1)

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hülfreiche  Hand  leistet,  übernimmt  dadurch  freilich  die  Gefahr ¬
  und  Verantwortung  für  diese  Maßregel;  das  ist  indessen =
  auch  bei  demjenigen  der  Fall,  der  einen  Arrest  bei
Gericht  auswirkt,  nur  setzt  er  sich  hier  zugleich  den
Strafen  unerlaubter  Selbsthülfe  aus,  wenn  von  jenen  Voraussetzungen ¬
  auch  nur  eine  fehlt;  und  auch  die  Gehülfen
würden  nach  allgemeinen  Grundsätzen  als  Theilnehmer  an
einer  vis  privata  strafbar  seyn.
§.  8.
Fortsetzung.
die  aufgestellten  allgemeinen  GrundEin =
  Fall,  worin
sätze  zur  Anwendung  kommen,  der  aber  von  den  Rechtsgelehrten ¬
  als  isolirte  Ausnahme  aufgestellt  zu  werden  pflegt,
ist  1)  das  Anhalten  des  fliehenden  Schuldners.
Gegen  flüchtige  Schuldner  wird  eigenmächtiger  Arrest  für
zulässig  gehalten  ').  Und  Danz  2)  lehrt,  daß  man  einen
flüchtigen  Schuldner  anhalten  und  sich  seiner  bei  sich  habenden ¬
  Sachen  bemächtigen  kann.  Man  beruft  sich  deshalb
auf  eine  Stelle  des  römischen  Rechts,  nämlich  auf  L.  10.
§.  16.  D.  Quae  in  fraudem.  credit.  Diese  Stelle  bleibt
besser  hier  ganz  aus  dem  Spiel.  Sie  läßt  ersehen,  daß  ein
Gläubiger,  der  dem  auf  der  Flucht  begriffenen  Gemeinschuldner ¬
  bei  der  Verfolgung  so  viel  abgenommen  hat,  als  er  zu
fordern  hat,  das  Genommene  an  die  übrigen  Gläubiger,
wenn  dieses  post  missionem  in  bona  geschehen  ist,  herausgeben ¬
  müsse  und  dazu  durch  Anstellung  der  actio  in  factum
von  ihnen  genöthigt  werden  könne.
*)  So  lehrt  Mevius  (Dec.  P.  2.  dec.  274.):  In  fugitivos  manus
injectio  privata  licet.  2)  Grunds.  des  ord.  Proc.  §.  3.
            
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