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hülfreiche Hand leistet, übernimmt dadurch freilich die Gefahr ¬
und Verantwortung für diese Maßregel; das ist indessen =
auch bei demjenigen der Fall, der einen Arrest bei
Gericht auswirkt, nur setzt er sich hier zugleich den
Strafen unerlaubter Selbsthülfe aus, wenn von jenen Voraussetzungen ¬
auch nur eine fehlt; und auch die Gehülfen
würden nach allgemeinen Grundsätzen als Theilnehmer an
einer vis privata strafbar seyn.
§. 8.
Fortsetzung.
die aufgestellten allgemeinen GrundEin =
Fall, worin
sätze zur Anwendung kommen, der aber von den Rechtsgelehrten ¬
als isolirte Ausnahme aufgestellt zu werden pflegt,
ist 1) das Anhalten des fliehenden Schuldners.
Gegen flüchtige Schuldner wird eigenmächtiger Arrest für
zulässig gehalten '). Und Danz 2) lehrt, daß man einen
flüchtigen Schuldner anhalten und sich seiner bei sich habenden ¬
Sachen bemächtigen kann. Man beruft sich deshalb
auf eine Stelle des römischen Rechts, nämlich auf L. 10.
§. 16. D. Quae in fraudem. credit. Diese Stelle bleibt
besser hier ganz aus dem Spiel. Sie läßt ersehen, daß ein
Gläubiger, der dem auf der Flucht begriffenen Gemeinschuldner ¬
bei der Verfolgung so viel abgenommen hat, als er zu
fordern hat, das Genommene an die übrigen Gläubiger,
wenn dieses post missionem in bona geschehen ist, herausgeben ¬
müsse und dazu durch Anstellung der actio in factum
von ihnen genöthigt werden könne.
*) So lehrt Mevius (Dec. P. 2. dec. 274.): In fugitivos manus
injectio privata licet. 2) Grunds. des ord. Proc. §. 3.