Metadata : Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 9 (1845))

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Hofmann:
Hülfe sucht, entgegen zu wirken. Er hat die Macht des VorurtheilS
zu gering angeschlagen. Eher würde die „Auszeichnung" selbst zum
Schimpf werden, als es besiegen.
Die mildere Strafe der neueren Gesetzgebungen hat offenbar
den Vorzug, daß sie öfter zur Anwendung kommt, und also den
Zweck der Abschreckung sicherer erreicht; sie kann jedoch dem an-
deren Vorwurfe nicht entgehen, daß sie auf keinem festen Rechts-
grundsatze beruht, deßwegen im Gesetze selbst nicht für alle Gestal-
tungen und Abstufungen des Verbrechens richtig bestimmt ist, und
für die vom Gesetze nicht vorgesehenen Fälle, dem Richter keinen
zuverlässigen Leitfaden und Masstab in die Hand giebt.
Man blicke nur auf die grelle Verschiedenheit in den Gesetz-
gebungen stamm- und sittenverwandter Völker und Staaten und man
wird nothwendig auf den Gedanken kommen: hier hat, wenn nicht
Willkühr, doch der Zufall der Persönlichkeit der Gesetzgeber gewal-
tet, hier haben Alle Unrecht, weil keiner das Recht selbst vollkom-
men sich klar gemacht hat! (Man vergleiche die Zusammenstellung
der neueren Gesetzgebungen von Mittermaier und im Rechtslericon.)
Und doch liegt die Wahrheit so nahe und ist schon von Vielen
so einleuchtend gezeigt, ja von gar Niemanden eigentlich verkannt
worden; nur streng folgerichtige Durchführung im Gesetz hat man
noch nicht gewagt.
Schon Beccaria sagt nämlich: wenn der Mann von Ehre die
Achtung Anderer verliert, so sieht er sich dem Unglück ausgesetzt,
entweder ein Einsiedler zu werden und allem menschlichen Umgänge
zu entsagen, was dem Geselligen unerträglich ist, oder stets das
Ziel von Beleidigungen der Ehrlosen zu sein, deren wiederholte An-
griffe durch keine Furcht vor Strafe zurückgehalten werden. Der
menschenfreundliche Weise erklärt für das wirksamste Mittel dem
Verbrechen des Zweikampfes vorzubeugen, daß man den Angreifer,
d. h. denjenigen, welcher den Zweikampf veranlaßt hat, strafe, den
hingegen für straflos erkläre, welcher ohne seine Schuld gezwungen
worden ist, seine von den bestehenden Gesetzen nicht beschützte Ehre
selbst zu vertheidigen.
Noch schärfer fordert Filangieri dieß als Gebot des Rechts.
Ihnen stimmt Bentham bei und unter den deutschen Feuer-
bach, während Grolmann sich nicht bis zu dem Gedanken
gänzlicher Straflosigkeit des Genöthigten erheben kann, und die

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