Contents : Beiträge zur Gesetzgebung und practischen Jurisprudenz mit besonderer Rücksicht auf Bayern (Bd. 1 (1827))

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daß  das  neue  Gesetz  auf  die  Folgen  des  unter  der  Herrschaft
des  früher  geltenden  Gesetzes  begründeten  Rechtsverhältnisses
seine  Rückwirkung  äußern  müsse.  Gleiches  gilt  für  den  Fall,
wenn  ein  neues  Prohibitiv=Gesetz  einem  älteren  gleicher  Natur
entgegensteht.  Aus  dem  oben  sub  A  erörterten  Grunde  dürfen -
  die  Folgen  des  zwischen  beiden  in  Mitte  liegenden  Rechtsgeschäftes -
  auch  nur  nach  dem  älteren  Prohibitiv-Gesetze  beurtheilt -
  werden.
Auf  diese  Weise  glaube  ich,  in  der  Natur  der  Gesetze
schon  die  allgemeine  Gültigkeit  des  in  der  C.  7.  Cod.  de  leg.
ausgesprochenen  Grundsatzes  nachgewiesen  zu  haben,  und  diese
einfache  Argumentation  möchte  mich  wohl  überheben,  in  die
nähere  Beleuchtung  der  gewiß  sehr  gelehrten  Gründe  eines
Weber,  Borst,  Bergmann  und  Anderer  einzugehen;  ist
ja  doch  ohnedieß  unsere  Gesetzgebung,  wie  wir  sie  von  den
Römern  ererbt,  mit  dem  Fluche  belastet,  daß  bei  Anwendung
ihrer  Satzungen  hyderartig  eine  Masse  von  Controversen  emporwächst; -
  jeder  Versuch,  diese  Auswüchse  mit  dem  Schwerte
eines  einfachen,  aus  der  Natur  der  Sache  entnommenen  Raisonnements -
  zu  vertilgen,  so  schwach  er  auch  immer  seyn  mag,
dürfte  also  wohl  stets  doch  etwas  Verdienstliches  an  sich  tragen.
Gönner  ")  stellte  zwar  auch  schon  den  Unterschied  zwischen
declarativen  und  gebietenden  oder  verbietenden.
Gesetzen  in  seiner  Abhandlung  über  die  Rückwirkung
neuer  Gesetze  auf  vorausgegangene  Handlungen
auf,  gelangte  aber  zu  einem  andern  Resultate,  indem  er  zwar
anerkennt,  daß  die  Abänderung  eines  declarativen  Gesetzes
niemals  auf  vergangene  Handlungen  bezogen  werden  solle,
jedoch  wieder  behauptet,  daß  bei  gebietenden  oder  verbieten¬*) -
  S.  Gönner's  Archiv  für  Gesetzgebung  und  Reform  des
juristischen  Studiums.  Landshut,  1808.  Bd.  1.  S.  154.
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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