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daß das neue Gesetz auf die Folgen des unter der Herrschaft
des früher geltenden Gesetzes begründeten Rechtsverhältnisses
seine Rückwirkung äußern müsse. Gleiches gilt für den Fall,
wenn ein neues Prohibitiv=Gesetz einem älteren gleicher Natur
entgegensteht. Aus dem oben sub A erörterten Grunde dürfen -
die Folgen des zwischen beiden in Mitte liegenden Rechtsgeschäftes -
auch nur nach dem älteren Prohibitiv-Gesetze beurtheilt -
werden.
Auf diese Weise glaube ich, in der Natur der Gesetze
schon die allgemeine Gültigkeit des in der C. 7. Cod. de leg.
ausgesprochenen Grundsatzes nachgewiesen zu haben, und diese
einfache Argumentation möchte mich wohl überheben, in die
nähere Beleuchtung der gewiß sehr gelehrten Gründe eines
Weber, Borst, Bergmann und Anderer einzugehen; ist
ja doch ohnedieß unsere Gesetzgebung, wie wir sie von den
Römern ererbt, mit dem Fluche belastet, daß bei Anwendung
ihrer Satzungen hyderartig eine Masse von Controversen emporwächst; -
jeder Versuch, diese Auswüchse mit dem Schwerte
eines einfachen, aus der Natur der Sache entnommenen Raisonnements -
zu vertilgen, so schwach er auch immer seyn mag,
dürfte also wohl stets doch etwas Verdienstliches an sich tragen.
Gönner ") stellte zwar auch schon den Unterschied zwischen
declarativen und gebietenden oder verbietenden.
Gesetzen in seiner Abhandlung über die Rückwirkung
neuer Gesetze auf vorausgegangene Handlungen
auf, gelangte aber zu einem andern Resultate, indem er zwar
anerkennt, daß die Abänderung eines declarativen Gesetzes
niemals auf vergangene Handlungen bezogen werden solle,
jedoch wieder behauptet, daß bei gebietenden oder verbieten¬*) -
S. Gönner's Archiv für Gesetzgebung und Reform des
juristischen Studiums. Landshut, 1808. Bd. 1. S. 154.
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