Objekt : Bracht, Prosper: ¬Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen

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Maleville  dem  System  der  Gütergemeinschaft
macht,  daß  ein  Familien=Vater,  der  seine  Tochter
an  einen  wohlhabenden  Mann  zu  verheirathen
glaubte,  sie  leicht  auf  einmal  durch  die  Mobilarschuld ¬
  ihres  Mannes,  die  ihm  unbekannt  seyn  mochte,
brodlos  sehen  könne,  läßt  sich  Das  entgegnen,  was
im  Vorwort  zum  ersten  Entwurf  von  den  Verfassern ¬
  gesagt  wird:  „Un  homme,  qui  traite  avec  un
autre  homme,  doit  être  attentif  et  sage;  il  doit
veiller  à  son  intérêt,  prendre  les  informations  convenables, ¬
  et  ne  pas  negliger  ce  qui  est  utile.
L'  office  de  la  loi  est  de  nous  protéger  contre  la
fraude  d'autrui,  mais  non  pas  de  nous  dispenser
de  faire  usage  de  notre  propre  raison.
Die  große  Freiheit  in  den  Modificationen  des
gesetzlichen  Güterrechts  läßt  keinen  gegründeten
Anlaß  zur  Beschwerde  übrig;  wo  etwas  zu  verlieren ¬
  ist,  wo  es  sich  um  das  Schicksal  des  ganzen
Lebens  handelt:  da  sehe  man  vor;  das  Gesetz
kann  nicht  Alles  vorsehen,  und  darf  nicht  um  der
wenigen  Fälle  willen,  wo  man  auch  bei  möglichster
Vorsicht  vor  Unfällen  sich  nicht  zu  sichern  vermochte,
den  richtigern  Grundsatz  verleugnen.
Auch  ist  nicht  zu  übersehen,  daß  dies  System
der  beschränkten  Gütergemeinschaft  unserm  ältern
Provinzial=Rechte  ziemlich  nahe  kommt;  und  da  die
Erfahrung  ausgewiesen  hat,  daß  das  jetzt  geltende
Recht  in  dieser  Materie  den  Bedürfnissen  des  gesellschaftlichen ¬
  Lebens  völlig  Genüge  leistet,  da  auch
grade  in  dieser  Materie  die  preußische  Gesetzgebung
partikularrechtlichen  Einrichtungen  aus  einleuchtenden ¬
  Gründen  eine  besondere  Schonung  ange¬
            
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