Metadata : Handbuch des königlich-baierischen gemeinen bürgerlichen Rechts (2)

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III.  Abschnitt.  1.  Titel.
III.  Abschnitt.
Von
ben  Fideikommissen
I.  Titel.
Von
den  Fideikommissen  uͤberhaupt.
I.  Absatz.
Von
der  Natur  der  Fideikommisse  im  allgemeinen.
§  783.
Begrif  eines  Fideikommisses.
Ein  Fideikommiß  heißt  diejenige  letztwillige
Verordnung,  wodurch  der  eingesetzte  Erbe,  oder
derjenige,  welcher  vermoͤge  des  Testaments  an  dessen ¬
  Stelle  tritt,  den  Auftrag  erhaͤlt,  jemand  die
ganze  Erbschaft,  oder  einen  Theil  derselben  wieder ¬
  abzutretten  1).  Die  Hauptmerkmale  eines
Fideikommisses  bestehen  also  darin:  1)  daß  ein
directer  Erbe  eingesetzt,  2)  diesem  aufgelegt  werde,
die  ganze  Erbschaft,  oder  einen  Theil  derselben  zu
            
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