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III. Abschnitt. 1. Titel.
III. Abschnitt.
Von
ben Fideikommissen
I. Titel.
Von
den Fideikommissen uͤberhaupt.
I. Absatz.
Von
der Natur der Fideikommisse im allgemeinen.
§ 783.
Begrif eines Fideikommisses.
Ein Fideikommiß heißt diejenige letztwillige
Verordnung, wodurch der eingesetzte Erbe, oder
derjenige, welcher vermoͤge des Testaments an dessen ¬
Stelle tritt, den Auftrag erhaͤlt, jemand die
ganze Erbschaft, oder einen Theil derselben wieder ¬
abzutretten 1). Die Hauptmerkmale eines
Fideikommisses bestehen also darin: 1) daß ein
directer Erbe eingesetzt, 2) diesem aufgelegt werde,
die ganze Erbschaft, oder einen Theil derselben zu