§. 14.
107
Nach dem für regist.
te Hilfscassen erlassenen Musterstatute werden
die Angelegenheiten der Casse durch den Vorstand und die Generalversammlung ¬
verwaltet.
Außerdem fungirt als Controlsorgan der Ueberwachungsausschuß ¬
in den ihm nach dem Statute zugewiesenen Angelegenheiten.
Zur Besorgung der Geschäfte können Beamte aufgenommen werden.
Der Cassevorstand besteht in der Regel aus neun auf die Dauer
von mehreren Jahren gewählten ordentlichen oder unterstützenden Mitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder müssen gemäß §. 9 H. K. G. eigenberechtigte
österreichische Staatsbürger sein. Dem Vorstande können auch solche
ordentliche Mitglieder angehören, welche nur einem einzigen der von der
Casse betriebenen Versicherungszweige angehören, doch muß im Vorstande
Versicherungszweig durch mindestens ein an demselben betheiligtes
jeder
ordentliches Mitglied vertreten sein.
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Generalversammlung
die anwesenden, gewählten Delegirten aus der Mitte der ordentdurck ¬
lichen bzw. unterstützenden Mitglieder gewählt.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder wird mittelst Stimmzettel in
einem Wahlgange in der Weise vorgenommen, daß jeder Wahlberechtigte
so viele Namen in einen Stimmzettel einträgt, als Mitglieder zu
wählen sind.
Gewählt erscheinen diejenigen, auf welche die meisten Stimmen
entfallen sind. Unter denjenigen, welche gleichviel Stimmen erhalten
haben, entscheidet das Los, welches von dem die Wahl Leitenden gezogen ¬
wird
Die Wahl findet unter Leitung des früheren Vorstandes statt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der statutenmäßigen
Functionszeit aus dem Vorstande aus, so findet in der nächsten Generalversammlung ¬
eine Ergänzungswahl statt; der auf diese Weise Gewählte
bleibt nur solange im Amte, als die Functionsdauer des ausgeschiedenen
Mitgliedes noch gedauert hätte.
Gemäß §. 9 H. K. G. ist jede Veränderung in der Zusammensetzung
des Vorstandes der politischen Landesbehörde anzuzeigen.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Obmann und einen
Obmannstellvertreter.
Die Wahl geschieht mit relativer Stimmenmehrheit und gilt für die
Functionsdauer des Vorstandes.
Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab, in der Regel
einmal im Monate.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn sämmtliche Vorstandsmitglieder
von
der Abhaltung der Sitzung verständigt wurden und mindestens die
halbe
Zahl derselben erschienen ist.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder gefaßt.
Beschlüsse, welche ausschließlich Angelegenheiten eines einzelnen Versicherungszweiges ¬
der Casse betreffen, sind nur dann giltig, wenn sich