Metadaten : Onciul, Aurel von: ¬Der Versicherungsvertrag nach österreichischem Rechte

§.  14.
107
Nach  dem  für  regist.
te  Hilfscassen  erlassenen  Musterstatute  werden
die  Angelegenheiten  der  Casse  durch  den  Vorstand  und  die  Generalversammlung ¬
  verwaltet.
Außerdem  fungirt  als  Controlsorgan  der  Ueberwachungsausschuß ¬
  in  den  ihm  nach  dem  Statute  zugewiesenen  Angelegenheiten.
Zur  Besorgung  der  Geschäfte  können  Beamte  aufgenommen  werden.
Der  Cassevorstand  besteht  in  der  Regel  aus  neun  auf  die  Dauer
von  mehreren  Jahren  gewählten  ordentlichen  oder  unterstützenden  Mitgliedern.
Die  Vorstandsmitglieder  müssen  gemäß  §.  9  H.  K.  G.  eigenberechtigte
österreichische  Staatsbürger  sein.  Dem  Vorstande  können  auch  solche
ordentliche  Mitglieder  angehören,  welche  nur  einem  einzigen  der  von  der
Casse  betriebenen  Versicherungszweige  angehören,  doch  muß  im  Vorstande
Versicherungszweig  durch  mindestens  ein  an  demselben  betheiligtes
jeder
ordentliches  Mitglied  vertreten  sein.
Die  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  in  der  Generalversammlung
die  anwesenden,  gewählten  Delegirten  aus  der  Mitte  der  ordentdurck ¬

lichen  bzw.  unterstützenden  Mitglieder  gewählt.
Die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  wird  mittelst  Stimmzettel  in
einem  Wahlgange  in  der  Weise  vorgenommen,  daß  jeder  Wahlberechtigte
so  viele  Namen  in  einen  Stimmzettel  einträgt,  als  Mitglieder  zu
wählen  sind.
Gewählt  erscheinen  diejenigen,  auf  welche  die  meisten  Stimmen
entfallen  sind.  Unter  denjenigen,  welche  gleichviel  Stimmen  erhalten
haben,  entscheidet  das  Los,  welches  von  dem  die  Wahl  Leitenden  gezogen ¬
  wird
Die  Wahl  findet  unter  Leitung  des  früheren  Vorstandes  statt.
Scheidet  ein  Vorstandsmitglied  vor  Ablauf  der  statutenmäßigen
Functionszeit  aus  dem  Vorstande  aus,  so  findet  in  der  nächsten  Generalversammlung ¬
  eine  Ergänzungswahl  statt;  der  auf  diese  Weise  Gewählte
bleibt  nur  solange  im  Amte,  als  die  Functionsdauer  des  ausgeschiedenen
Mitgliedes  noch  gedauert  hätte.
Gemäß  §.  9  H.  K.  G.  ist  jede  Veränderung  in  der  Zusammensetzung
des  Vorstandes  der  politischen  Landesbehörde  anzuzeigen.
Der  Vorstand  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Obmann  und  einen
Obmannstellvertreter.
Die  Wahl  geschieht  mit  relativer  Stimmenmehrheit  und  gilt  für  die
Functionsdauer  des  Vorstandes.
Der  Vorstand  hält  seine  Sitzungen  nach  Bedarf  ab,  in  der  Regel
einmal  im  Monate.
Der  Vorstand  ist  beschlußfähig,  wenn  sämmtliche  Vorstandsmitglieder
von
der  Abhaltung  der  Sitzung  verständigt  wurden  und  mindestens  die
halbe
Zahl  derselben  erschienen  ist.
Die  Beschlüsse  werden  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  der  anwesenden
Vorstandsmitglieder  gefaßt.
Beschlüsse,  welche  ausschließlich  Angelegenheiten  eines  einzelnen  Versicherungszweiges ¬
  der  Casse  betreffen,  sind  nur  dann  giltig,  wenn  sich
            
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