Nachlese zur Unmöglichkeitslehre.
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von Waldecker, Recht 12, 592 f. vorgebrachte Argument
widerlegen. Das Reftitutionsurteil stellt fest, das Scheidungs-
urteil beruhe auf der Aussage einiger von A gekauften Zeugen
und A habe von seiner Frau losgewollt, um die 0 ehelichen
zu können. Wird dem A nur ein Rechtsschein zugestanden, so
haben wir für den eigentlich anstößigen Fall, daß die C um
die Machenschaften des A wußte, ausreichende Hilfe. Dies ist
das mindeste, was zu sagen ist; ob ein Rechtsschein zugunsten
der 0 auch beim bloßen Kennenmüssen oder doch wenigstens
beim grobfahrlässigen Nichtkennen ausgeschlossen ist, kann zweifel-
haft sein.
Nicht nötig ist es, mit Hellwig den Rechtsschein nur
gegenüber Staatsakten wirken zu lassen. Ueberhaupt ist die
Gegenftellung Staatsakt gegen Staatsakt zu eng, aber zur
Unterstützung der Rechtsscheinkraft des Urteils natürlich will-
kommen.
Das Gegenspiel alteren unrichtigen und jüngeren richtigen
Rechtsscheins wiederholt sich noch in anderer Weise; dies lehren
die Klagen aus § 61 GebrMG., §§ 6II, 9 WarenZG., 28
PatentG., vergl. RGZ. 71, 196, woselbst Bericht über Streit
und Literatur, Langheineken, Urteilsanspruch 158ff. Wird
der Anspruch auf Löschung vom Gerichte anerkannt, so wird
damit zunächst ein Titel auf Löschung gewonnen, der durch
die Eintragung geschaffene Rechtsschein aber noch nicht zerstört.
Obgleich der Urteilsrechtsschein an sich stärker sein müßte, als
der Registerrechtsschein, kann er doch nur Wirkung gegenüber
denen, die ihn kennen (oder kennen müssen), beanspruchen, wie
auch der Registerrechtsschein in gewisser Hinsicht ein beschränktes
Kennenmüssen voraussetzt. Das Nähere kann ununtersucht
bleiben, keinesfalls kann das Urteil den Regifterrechtsschein
früher zerstören, als bis mindestens das Kennenmüssen einge-
treten ist. Folglich zerstört es noch nicht durch sein bloßes