Volltext : Müller, Johann Heinrich: Versuch einer Entwicklung und bestimmten Darstellung des fränkischen Gewohnheits-Rechtes von der ehelichen Güter-Gemeinschaft, in Gestalt eines Entwurfs zu einer darüber zu erlassenden Verordnung, wobey auch einiges von lezten Willen und Vormundschaften mit angefüget worden ist

V.  Theil.  Von  den  Vorm.  bey  der  G.  u.  auch  sonst  überh.  §.  244  u.  245.  143
Eben  das  gilt  auch  bey  allen  andern  Vormüͤndern.
Wenn  hingegen  die  Vormundschaft  nicht  schon  vor  der  Volljaͤhrigkeit
bestellt  ist,  so  kann  dem  Erwachsenen  außer  den  im  §.  241.  angeführten
Fällen  kein  Vormund  wider  Willen  gegeben  werden.
§.  244.
Die  Orts=Vorsteher  und  besonders  die  Schultheißen  haben  die  Pflicht,
dafür  zu  sorgen,  daß  Unmuͤndige  und  Minderjäͤhrige  bey  der  vorseyenden
Wiederverheyrathung  ihres  noch  in  der  Gemeinschaft  stehenden  Vaters  oder
ihrer  Mutter,  oder  bey  Aufhebung  der  Gemeinschaft  und  der  Theilung,  so
wie  auch  Verruckte,  Wahnsinnige  und  Verschwender  bevormundet  werden,
und  davon  nicht  nur  bey  Amt  mit  Vorschlagung  der  dazu  tauglichen  Personen
die  Anzeige  zu  machen,  sondern  solches  auch  alsdann  zu  thun,  wenn  sie  merken, ¬
  daß  der  bestellte  Vormund  seine  Pflicht  nicht  erfuͤllet.
§.  245.
Auswärtige  im  Land  nicht  angesessene  können  der  Regel  nach  nicht
Vormünder  werden,  und  inländische  müssen  mit  liegenden  Gütern  gehörig
angesessen  seyn.
Auch  der  abgetheilte  leibliche  Vater  oder  die  abgetheilte  leibliche  Mutter ¬
  können  als  gesetzliche  Vormünder  oder  Vormünderin  allein  oder  auch
nach  Befinden  mit  Beygebung  eines  andern  entweder  als  mitfuͤhrenden  oder
blos  aufsehenden  Vormundes  bestellet  werden,  müͤssen  aber  eben  so  wie
alle  Vormünder  jährliche  Rechnung  ablegen.
Außerdem  und  besonders  bey  Wieder=Verheyrathung  und  Abtheilung
der  Eltern  sind  die  naͤchsten  Verwandten  auf  Seiten  des  verstorbenen  ElternTheils =
  oder  der  Kinder,  männliche  Tauf=Pathen  und  sonstige  ehrliche  und
angesessene  Männer  dazu  auszuersehen.
Die  Mutter  muß  als  Vormünderinn  auf  ihre  weibliche  Rechte  auf
die  im  §.  160.  bemerkte  Weiße  Verzicht  thun  und  kann  die  Vormundschaft
nur  in  so  ferne  und  lange  als  sie  Wittwe  ist  und  bleibt,  füͤhren.
            
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