V. Theil. Von den Vorm. bey der G. u. auch sonst überh. §. 244 u. 245. 143
Eben das gilt auch bey allen andern Vormüͤndern.
Wenn hingegen die Vormundschaft nicht schon vor der Volljaͤhrigkeit
bestellt ist, so kann dem Erwachsenen außer den im §. 241. angeführten
Fällen kein Vormund wider Willen gegeben werden.
§. 244.
Die Orts=Vorsteher und besonders die Schultheißen haben die Pflicht,
dafür zu sorgen, daß Unmuͤndige und Minderjäͤhrige bey der vorseyenden
Wiederverheyrathung ihres noch in der Gemeinschaft stehenden Vaters oder
ihrer Mutter, oder bey Aufhebung der Gemeinschaft und der Theilung, so
wie auch Verruckte, Wahnsinnige und Verschwender bevormundet werden,
und davon nicht nur bey Amt mit Vorschlagung der dazu tauglichen Personen
die Anzeige zu machen, sondern solches auch alsdann zu thun, wenn sie merken, ¬
daß der bestellte Vormund seine Pflicht nicht erfuͤllet.
§. 245.
Auswärtige im Land nicht angesessene können der Regel nach nicht
Vormünder werden, und inländische müssen mit liegenden Gütern gehörig
angesessen seyn.
Auch der abgetheilte leibliche Vater oder die abgetheilte leibliche Mutter ¬
können als gesetzliche Vormünder oder Vormünderin allein oder auch
nach Befinden mit Beygebung eines andern entweder als mitfuͤhrenden oder
blos aufsehenden Vormundes bestellet werden, müͤssen aber eben so wie
alle Vormünder jährliche Rechnung ablegen.
Außerdem und besonders bey Wieder=Verheyrathung und Abtheilung
der Eltern sind die naͤchsten Verwandten auf Seiten des verstorbenen ElternTheils =
oder der Kinder, männliche Tauf=Pathen und sonstige ehrliche und
angesessene Männer dazu auszuersehen.
Die Mutter muß als Vormünderinn auf ihre weibliche Rechte auf
die im §. 160. bemerkte Weiße Verzicht thun und kann die Vormundschaft
nur in so ferne und lange als sie Wittwe ist und bleibt, füͤhren.