Volltext : Willenbücher, Heinrich: ¬Das Liegenschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Reichs-Grundbuchordnung

Grundbuchordnung.  3.  Abschn.  Hypotheken=,  Grundschuld=,  Rentenschuldbrief.  §§  57,58.  359
schrift  zu  erteilen  hat,  ist  Sache  der  Landesgesetzgebung.  (Preußen:  AG.  z.  GBO.
Art.  7.)  Die  Beifügung  des  Datums  ist  als  Erfordernis  nicht  aufgestellt,  aber  wohl
als  selbstverständlich  vorausgesetzt.  Jedenfalls  kann  sie  nur  als  nicht  wesentliches  Erfordernis ¬
  in  Betracht  kommen.
b,  Siegel.  „Die  Verwendung  eines  Stempels  an  Stelle  des  Siegels  genügt
nicht."  Dsch.  170.  Der  Stempel  wird  unmittelbar  auf  das  Papier  gedruckt.  Das
Siegel  muß  aus  einem  besonderen  mit  dem  Papier  zu  verbindenden  Stoffe  (Siegellack, ¬
  Oblate)  hergestellt  sein,  der  den  Eindruck  des  Siegelzeichens  aufzunehmen  imstande
ist.  Nach  der  Auffassung  des  preuß.  Just.Min.  (IMV.  v.  24.  Januar  und  6.  April
1900,  IMBl.  S.  45,  297)  genügt  als  Siegel  nicht  das  Aufkleben  eines  mit  dem  Farbstempel ¬
  bereits  versehenen  Papierstücks  mittels  Oblate.  Ebenso  KG.  20  S.  A  14:
IMBl.  1900  S.  404.  Das  RG.  (RG.  46  S.  363,  Gruch.  45  S.  103)  erachtet  es  für
die  Ausfertigung  von  Urteilen  für  genügend,  wenn  die  Ausfertigung  in  irgend  einer
Weise  mit  dem  Gerichtssiegel  versehen  wird,  so  daß  durch  die  Beifügung  des  Siegels
die  Herstellung  der  Ausfertigung  unter  amtlicher  Autorität  nachgewiesen  wird.
4.  Nicht  wesentliche  Erfordernisse.  §  57.  Hervorzuheben  sind:
a,  Bezeichnung  des  Grundstücks  nach  dem  Grundbuch.  Wie  die  Bezeichnung ¬
  zu  erfolgen  hat,  ergeben  §§  2  Abs.  2,  28.  (Preußen:  IMV.  v.  20.  Nov.  1899
§  37  Nr.  1,  2.
b,  Angabe  des  Inhalts  der  Eintragungen  und  der  in  Bezug  genommenen
Urkunden.  Wörtliche  Angabe  ist  nicht  vorgeschrieben.  Die  Angabe  des  Inhalts  der
Urkunden  unterbleibt,  wenn  die  Urkunde  selbst  mit  dem  Briefe  verbunden  ist.  §  58.
c,  Die  vorgehenden  und  gleichstehenden  Eintragungen.  Das  Erfordernis ¬
  ist  aufgestellt,  um  die  Prüfung  der  Sicherheit  der  Hypothek  zu  ermöglichen.
Dsch.  171.  Anzugeben  sind  also  auch  Vormerkungen  und  Verfügungsbeschränkungen
Bei  Hypotheken  genügt  die  Angabe  des  Betrages;  der  Angabe  des  Zinssatzes  bedarf
es  mit  Rücksicht  auf  §  1119  BGB.  nur  dann,  wenn  er  5  v.  H.  übersteigt.  Der  Vermerk ¬
  auf  dem  Hypothekenbriefe,  daß  in  Abteilung  II  vorgehende  oder  gleichstehende
Eintragungen  nicht  vorhanden  seien,  genügt;  es  kann  nicht  eine  Bescheinigung  verlangt ¬
  werden,  daß  unter  demselben  Datum,  wie  dem  der  Hypothek  keine  Post  nachträglich ¬
  ohne  Vermerk  des  Rangnachtritts  eingetragen  ist.  (BGB  §  879.)  KG.  23
S.  A  162.
Ergänzung  des  Auszugs.  Nachträgliche  Anderungen,  die  bei  der  Hypothek ¬
  selbst  erfolgen,  sind  von  dem  GBA.  von  Amts  wegen  auf  dem  Hypothekenbriefe
zu  vermerken.  Sonstige  Änderungen  (Wechsel  des  Eigentümers,  Löschung  von  vorgehenden ¬
  oder  gleichstehenden  Eintragungen  ec.)  müssen  auf  Antrag  des  Gläubigers
auf  dem  Briefe  vermerkt  werden.
5.  Geschichtliche  Entwicklung  der  Hypothekenurkunden:  M.  z.  BGB.  III,  612—615.
§  58.
Ist  eine  Urkunde  über  die  Forderung,  für  welche  eine  Hypothek  besteht,
ausgestellt,  so  soll  die  Urkunde  mit  dem  Hypothekenbriefe  verbunden  werden.
Erstreckt  sich  der  Inhalt  der  Urkunde  auch  auf  andere  Angelegenheiten,  so  genügt
es,  wenn  ein  öffentlich  beglaubigter  Auszug  aus  der  Urkunde  mit  dem  Hypothekenbriefe ¬
  verbunden  wird.
In  den  Fällen  des  Abs.  1  unterbleibt  die  im  §  57  Abs.  2  Nr.  3  vorgesehene
Aufnahme  des  Inhalts  der  Urkunde  in  den  Hypothekenbrief.
Zum  Nachweise,  daß  eine  Schuldurkunde  nicht  ausgestellt  ist,  genügt  eine
darauf  gerichtete  Erklärung  des  Eigentümers.
„D.  Recht“  1901  S.  194.
            
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