Grundbuchordnung. 3. Abschn. Hypotheken=, Grundschuld=, Rentenschuldbrief. §§ 57,58. 359
schrift zu erteilen hat, ist Sache der Landesgesetzgebung. (Preußen: AG. z. GBO.
Art. 7.) Die Beifügung des Datums ist als Erfordernis nicht aufgestellt, aber wohl
als selbstverständlich vorausgesetzt. Jedenfalls kann sie nur als nicht wesentliches Erfordernis ¬
in Betracht kommen.
b, Siegel. „Die Verwendung eines Stempels an Stelle des Siegels genügt
nicht." Dsch. 170. Der Stempel wird unmittelbar auf das Papier gedruckt. Das
Siegel muß aus einem besonderen mit dem Papier zu verbindenden Stoffe (Siegellack, ¬
Oblate) hergestellt sein, der den Eindruck des Siegelzeichens aufzunehmen imstande
ist. Nach der Auffassung des preuß. Just.Min. (IMV. v. 24. Januar und 6. April
1900, IMBl. S. 45, 297) genügt als Siegel nicht das Aufkleben eines mit dem Farbstempel ¬
bereits versehenen Papierstücks mittels Oblate. Ebenso KG. 20 S. A 14:
IMBl. 1900 S. 404. Das RG. (RG. 46 S. 363, Gruch. 45 S. 103) erachtet es für
die Ausfertigung von Urteilen für genügend, wenn die Ausfertigung in irgend einer
Weise mit dem Gerichtssiegel versehen wird, so daß durch die Beifügung des Siegels
die Herstellung der Ausfertigung unter amtlicher Autorität nachgewiesen wird.
4. Nicht wesentliche Erfordernisse. § 57. Hervorzuheben sind:
a, Bezeichnung des Grundstücks nach dem Grundbuch. Wie die Bezeichnung ¬
zu erfolgen hat, ergeben §§ 2 Abs. 2, 28. (Preußen: IMV. v. 20. Nov. 1899
§ 37 Nr. 1, 2.
b, Angabe des Inhalts der Eintragungen und der in Bezug genommenen
Urkunden. Wörtliche Angabe ist nicht vorgeschrieben. Die Angabe des Inhalts der
Urkunden unterbleibt, wenn die Urkunde selbst mit dem Briefe verbunden ist. § 58.
c, Die vorgehenden und gleichstehenden Eintragungen. Das Erfordernis ¬
ist aufgestellt, um die Prüfung der Sicherheit der Hypothek zu ermöglichen.
Dsch. 171. Anzugeben sind also auch Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen
Bei Hypotheken genügt die Angabe des Betrages; der Angabe des Zinssatzes bedarf
es mit Rücksicht auf § 1119 BGB. nur dann, wenn er 5 v. H. übersteigt. Der Vermerk ¬
auf dem Hypothekenbriefe, daß in Abteilung II vorgehende oder gleichstehende
Eintragungen nicht vorhanden seien, genügt; es kann nicht eine Bescheinigung verlangt ¬
werden, daß unter demselben Datum, wie dem der Hypothek keine Post nachträglich ¬
ohne Vermerk des Rangnachtritts eingetragen ist. (BGB § 879.) KG. 23
S. A 162.
Ergänzung des Auszugs. Nachträgliche Anderungen, die bei der Hypothek ¬
selbst erfolgen, sind von dem GBA. von Amts wegen auf dem Hypothekenbriefe
zu vermerken. Sonstige Änderungen (Wechsel des Eigentümers, Löschung von vorgehenden ¬
oder gleichstehenden Eintragungen ec.) müssen auf Antrag des Gläubigers
auf dem Briefe vermerkt werden.
5. Geschichtliche Entwicklung der Hypothekenurkunden: M. z. BGB. III, 612—615.
§ 58.
Ist eine Urkunde über die Forderung, für welche eine Hypothek besteht,
ausgestellt, so soll die Urkunde mit dem Hypothekenbriefe verbunden werden.
Erstreckt sich der Inhalt der Urkunde auch auf andere Angelegenheiten, so genügt
es, wenn ein öffentlich beglaubigter Auszug aus der Urkunde mit dem Hypothekenbriefe ¬
verbunden wird.
In den Fällen des Abs. 1 unterbleibt die im § 57 Abs. 2 Nr. 3 vorgesehene
Aufnahme des Inhalts der Urkunde in den Hypothekenbrief.
Zum Nachweise, daß eine Schuldurkunde nicht ausgestellt ist, genügt eine
darauf gerichtete Erklärung des Eigentümers.
„D. Recht“ 1901 S. 194.