Volltext : Schwab, Carl Heinrich: Über das unvermeidliche Unrecht

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Zweyter  Abschnitt.
Von  dem  Schenkungsvertrage.
Kant  geht  nun  auf  die  vier  Fälle  selbst  über
in  welchen  ein  Widerstreit  dessen,  was  an  sich  recht,
mit  dem,  was  Rechtens  ist,  eintreten  soll,  wo  sonach
die  Theorie  des  objectiven  Rechts  von  der  Theorie  des
subjectiven  nach  ihm  verschieden  wäre.  Er  sucht  jedesmahl =
  diese  Verschiedenheit  wirklich  zu  beweisen,  und
fängt  mit  dem  Schenkungsvertrage  an.
»Dieser  Vortrag  (donatio)  "sagt  er,"  wodurch  ich
das  Mein,  meine  Sache  (oder  mein  Recht)  unvergolten =
  (gratis)  veräußere,  enthält  in
Verhältniß  von  mir,  dem  Schenkenden  (donans),
zu  einem  Anderen,  dem  Beschenkten  (donatarius), -
  nach  dem  Privatrecht,  wo  durch  das
Meine  auf  diesen  durch  Annehmung  des  letzteren
—  Es  ist  aber  nicht  zu  prä(donum) =
  übergeht.
miren,  daß  ich  hiebey  gemeinet  sey,  zu  der
Haltung  meines  Versprechens  gezwungen  zu  werden, =
  und  also  auch  meine  Freyheit  umsonst
wegzugeben,  und  gleichsam  mich  selbst  wegzu19.. =

n  (nemo  suum  jactare  praesumitur).
1ei
welches  doch  nach  dem  Recht  im  bürgerlichen
Zustande  geschehen  würde;  denn  da  kann  der
Zube=
            
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