Von Fierlinger.
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die Bedingungen der Verpachtung Lei Gericht überreicht. Hierüber
hat der Richter den Schuldner zu vernehmen, aber selbst in dem
Falle, daß derselbe nicht erscheinen, oder keine Einwendungen erheben
sollte, von Amtswegen für das Interesse des Schuldners und der
übrigen Pfandgläubiger zu wachen. (Eine ähnliche Verbesserung der
Bedingungen von Amtswegen ist auch nach §. 505 bei der erecu-
tiven Feilbietung vorgeschrieben). Nachdem die richterliche Geneh-
migung der Bedingungen zur Rechtskraft erwachsen ist, erfolgt auf
neuerliches Ansuchen des Erecutionsführers ein Edict mit zwei Ver-
steigerungsterminen, bei deren letzterem das Gut auch unter dem
Ausrufspreis verpachtet wird. Ein von dem Schuldner bereits
früher abgeschlossener Pachtvertrag hindert die erecutive Verpachtung
nur in soweit, daß diese von keinem Gläubiger, dessen Pfandrecht
jünger, als das dingliche Recht des Pächters ist, erwirkt werden
kann. Spätere Gläubiger sind dann, wenn ein früherer das Gut
sequestriren läßt, dessenungeachtet zur erecutiven Verpachtung in dem
Falle berechtigt, wenn durch die Sequestration ein auffallend unzu-
länglicher Erfolg erzielt wird. — Durch die erecutive Veräußerung
des Gutes erlischt auch der in Folge einer Versteigerung geschlossene
Pachtvertrag, jedoch gebührt dem Pächter rücksichtlich seiner Ent-
schädigungsansprüche das Vorzugsrecht, von der Zeit der Jntabula-
tion seines Pachtvertrages. —
Es läßt sich nicht verkennen, daß die erecutive Verpachtung
für den Schuldner sowohl, als den Gläubiger bei Weitem vortheil-
hafter sein kann, als die Sequestration, was besonders dann ein-
treten dürfte, wenn der geringe Ertrag des Gutes mit den Kosten
der Sequestration um so weniger im Verhältnisse steht, als der
Sequester in der Regel für die zweckmäßige Benützung weit weniger
interessirt ist, als der Pächter. Aber andererseits kann der Schuldner
möglicher Weise dadurch erheblichen Nachtheil erleiden, daß ihm das
Verfügungsrecht über sein Eigenthum auch dann, und vielleicht für
längere Zeit, beschränkt bleibt, wenn er wirklich im Stande ist, den
Erecutor anderweit zu befriedigen; abgesehen davon, daß bei dem
besten Eifer des Gerichtes eine genaue Controle des Pächters illu-
sorisch sein dürfte. Wird doch bei Verpachtungen mit Recht so viel
Rücksicht auf den ökonomischen Charakter des Pächters, und viel-
leicht mehr, als auf die Höhe deS Pachtzinses genommen, eine Rück-
sicht, welche natürlich bei einer Verpachtung an den Meistbietenden
gänzlich wegfällt. Es möchte daher die Beschränkung nicht ganz
unzweckmäßig sein , daß nicht jeder zur erecutiven Sequestration be-
rechtigte Gläubiger unbedingt auch zur erecutiven Verpachtung be-
rechtigt sein solle, sondern daß es dem Ermessen des Richters
nach Erwägung der speciellen Umstände anheimgestellt wäre, ob die
letztere zu bewilligen sei oder nicht.