Volltext : Löwenberg, Karl Friedrich Benjamin: ¬Die Verordnungen vom 4ten März 1834, über die Exekution in Civilsachen und über den Subhastations- und Kaufgelder-Liquidations-Prozeß

25
in  Civilsachen.
schaftlichem  Grundsatze  anzunehmen  sei,  darauf  aber  die  Antwort ¬
  erhalten,  daß  sich  ein  bestimmter  terminus  a  quo  und
ad  quem  der  Saat-  und  Erntezeit  für  die  ganze  Provinz
nicht  annehmen,  auch  die  in  der  Verordnung  vom  4.  März
angeordnete  Feststellung  der  Normal=Saat=  und  Erntezeiten
sich  ebenso  wenig  für  jeden  landräthlichen  Kreis  bewirken
lasse.
Unter  Anzeige  dessen  bemerkte  das  Kammergericht,  daß
die  Ausführung  der  Bestimmung  des  §.  4.  auch  in  der  Hinsicht ¬
  große  Schwierigkeiten  darbiete,  daß  die  Saat-  und  Erntezeit ¬
  für  die  verschiedenen  Gegenstände  des  Ackerbaues,  z.  B.
Getreide,  Raps,  Kartoffeln  u.  s.  w.,  sehr  verschieden  sei,  und
daher  für  die  einzelnen  Exequenden  ganz  verschiedene  Zeiträume
eintreten  würden,  je  nachdem  Einer  oder  der  Andere  diese  oder
jene  Gegenstände  hauptsächlich  baute.
In  dem  darauf  erlassenen  Reskripte  vom  3.  Oktober  1834.
(I.  2899.)  wurde  indeß  gesagt:
„Die  Aeußerung  der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam
in  dem  Schreiben  vom  6.  Juli  d.  J.,  daß  die  in  der
Verordnung  vom  4.  März  d.  J.  über  die  Exekution  in
Civilsachen  angeordnete  Feststellung  der  Normal=Saat-  und
Erntezeit  für  die  ganze  Provinz  eben  so  wenig  als  für  jeden
landräthlichen  Kreis  sich  nicht  füglich  bewirken  lasse,  welche  das
Königliche  Kammergericht  zu  der  Anfrage  vom  21.  Juli  d.  J.
veranlaßt  hat,  beruht  zum  Theil  auf  irrigen  Voraussetzungen -
  über  dasjenige,  worauf  es  bei  Ausführung  der  BeBei ¬

stimmungen  im  §.  4.  jener  Verordnung  ankommt.
der  Berathung  dieser  Bestimmungen  der  Verordnung  kam
es  zur  Sprache,  daß  wegen  der  Verschiedenheit  der  dem
Anbau  auf  dem  Lande  unterliegenden  Gegenstände  die  Saatund ¬
  Erntezeit  sich  beinahe  auf  den  ganzen  Zeitraum  vom
März  bis  Oktober  und  oft  noch  läuger  erstrecke,  indem  es
während  dieser  ganzen  Zeit  etwas  zu  säen  und  ernten  gebe.
Es  könne  aber  nur  auf  die  Zeit  der  Saat  und  Ernte  derjenigen ¬
  Gegenstände  des  Anbaues  gesehen  werden,  welche
nach  den  örtlichen  Verhältnissen  der  Gegend  den  Hauptgegenstand ¬
  der  Saat  und  Ernte  ausmachten.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer