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in Civilsachen.
schaftlichem Grundsatze anzunehmen sei, darauf aber die Antwort ¬
erhalten, daß sich ein bestimmter terminus a quo und
ad quem der Saat- und Erntezeit für die ganze Provinz
nicht annehmen, auch die in der Verordnung vom 4. März
angeordnete Feststellung der Normal=Saat= und Erntezeiten
sich ebenso wenig für jeden landräthlichen Kreis bewirken
lasse.
Unter Anzeige dessen bemerkte das Kammergericht, daß
die Ausführung der Bestimmung des §. 4. auch in der Hinsicht ¬
große Schwierigkeiten darbiete, daß die Saat- und Erntezeit ¬
für die verschiedenen Gegenstände des Ackerbaues, z. B.
Getreide, Raps, Kartoffeln u. s. w., sehr verschieden sei, und
daher für die einzelnen Exequenden ganz verschiedene Zeiträume
eintreten würden, je nachdem Einer oder der Andere diese oder
jene Gegenstände hauptsächlich baute.
In dem darauf erlassenen Reskripte vom 3. Oktober 1834.
(I. 2899.) wurde indeß gesagt:
„Die Aeußerung der Königlichen Regierung zu Potsdam
in dem Schreiben vom 6. Juli d. J., daß die in der
Verordnung vom 4. März d. J. über die Exekution in
Civilsachen angeordnete Feststellung der Normal=Saat- und
Erntezeit für die ganze Provinz eben so wenig als für jeden
landräthlichen Kreis sich nicht füglich bewirken lasse, welche das
Königliche Kammergericht zu der Anfrage vom 21. Juli d. J.
veranlaßt hat, beruht zum Theil auf irrigen Voraussetzungen -
über dasjenige, worauf es bei Ausführung der BeBei ¬
stimmungen im §. 4. jener Verordnung ankommt.
der Berathung dieser Bestimmungen der Verordnung kam
es zur Sprache, daß wegen der Verschiedenheit der dem
Anbau auf dem Lande unterliegenden Gegenstände die Saatund ¬
Erntezeit sich beinahe auf den ganzen Zeitraum vom
März bis Oktober und oft noch läuger erstrecke, indem es
während dieser ganzen Zeit etwas zu säen und ernten gebe.
Es könne aber nur auf die Zeit der Saat und Ernte derjenigen ¬
Gegenstände des Anbaues gesehen werden, welche
nach den örtlichen Verhältnissen der Gegend den Hauptgegenstand ¬
der Saat und Ernte ausmachten.