Objekt : ¬Das Bergrecht des österreichischen Kaiserreiches (1)

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1.)  Der  Bergbau  wird  nicht  auf  Ungefähr  oddr  taubes  Gebirge, ¬
  sondern  auf  Metalle  und  Mineralien  getrieben.  Hieraus
folgt,  daß  taubes  Gebirge,  wenn  auch  darauf  geschürft  würde
als  Berglehen  nicht  verliehen  werden  könne,  weil  bei  einem  darin
selbst  geometrisch  bezeichneten  Körper  die  wesentliche  Eigenschaft,
ohne  welche  ein  Berglehen  gar  nicht  gedacht  werden  kann,  mangelt. ¬
  Es  wäre  also  meines  Dafürhaltens  eine  irrige  Meinung
daß  in  Folge  der  Grubenfeldmassen  seiger  in  das  Gevierte,  wie
solche  nach  der  Ferd.  B.  O.  bestanden,  und  dermal  durch  das
Patent  vom  21.  July  1819  mit  einer  größeren  Ausdehnung  und
bestimmten  Begränzung  eingeführt  sind,  ein  Berg-  oder  GrubenLehen ¬
  ohne  vorläufige  Ausweisung  dieses  wesentlichen  Erfordernisses ¬
  verliehen  werden  könne;  denn  nebst  dem,  daß  eine  allgemeine
Verwirrung  in  dem  Begriffe,  und  Systeme  der  Berggesetze  herbeygeführt =
  würde,  müßte  sich  für  den  Bergbau  die  traurige  Folge ¬
  ergeben,  daß  einzelne  Unternehmer  durch  derley  taube  oder
Hoffnungs=Grubenlehen  ganze  Gebirge  sperren,  und  jeden  anderen =
  davon  ausschließen  könnten.  §.  56.  Nro.  1.
2.)  Es  ist  bekannt,  das  Berglehen  ohne  Ausweisung  einer
mineralischen  Lagerstätte  bis  in  das  Jahr  1805,  in  welchem  neue
Grubenfeldmassen  eingeführt  wurden,  wirklich  ertheilt  worden  sind.
Diese  Beobachtung  mag  sich  nun  auf  einen  Bergwerksgebrauch  aus
der  Vorzeit,  oder  auf  die  einseitige  Ansicht  des  28.  und  29.  Art.
Ferd.  B.  O.  oder  auf  noch  ältere  B.  O.  gründen,  so  ist  sie  auch
in  die  spätern  B.  O.  für  Hüttenberg  u.  a.  aufgenommen  worden.
Indessen  läßt  sich  nach  der  Ferd.  B.  O.  Art.  12  13  und  30  auch
das  Gegentheil  behaupten,  und  wenn  man  gleich  den  Art.  12  lediglich ¬
  auf,  am  Tage  gefundene  Gänge,  Anzeigen  oder  6
puren
vom  Erze  beziehen  wollte,  so  reden  doch  die  Art.  13  und  26  allgemein ¬
  ohne  alle  Beziehung.  Die  Grubenfeldmassen  nach  der  Ferd.
B.  O.  waren  von  kleiner  Ausdehnung,  mithin  konnte  der  Ansitzende ¬
  aus  dem  Baue  seines  Nachbars  Anzeigen  von  Gängen  oder
Klüften  haben,  er  konnte  ihm  vorbauen  bis  zu  einem  Durchschlage, ¬
  welches  alles  heut  zu  Tage  nicht  mehr  Statt  haben  kann,  weil
die  Felder  durch  die  Massen  nach  allen  Richtungen  begränzt  sind.
(§.  §.  27.  49.  56.)
§.  23.
Da  Mineralien  in  ihren  Lagerstätten  zum  Staatsvermögen
gehören,  und  dem  Landesfürsten  zur  Bedeckung  der  Staatsbe=
            
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