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1.) Der Bergbau wird nicht auf Ungefähr oddr taubes Gebirge, ¬
sondern auf Metalle und Mineralien getrieben. Hieraus
folgt, daß taubes Gebirge, wenn auch darauf geschürft würde
als Berglehen nicht verliehen werden könne, weil bei einem darin
selbst geometrisch bezeichneten Körper die wesentliche Eigenschaft,
ohne welche ein Berglehen gar nicht gedacht werden kann, mangelt. ¬
Es wäre also meines Dafürhaltens eine irrige Meinung
daß in Folge der Grubenfeldmassen seiger in das Gevierte, wie
solche nach der Ferd. B. O. bestanden, und dermal durch das
Patent vom 21. July 1819 mit einer größeren Ausdehnung und
bestimmten Begränzung eingeführt sind, ein Berg- oder GrubenLehen ¬
ohne vorläufige Ausweisung dieses wesentlichen Erfordernisses ¬
verliehen werden könne; denn nebst dem, daß eine allgemeine
Verwirrung in dem Begriffe, und Systeme der Berggesetze herbeygeführt =
würde, müßte sich für den Bergbau die traurige Folge ¬
ergeben, daß einzelne Unternehmer durch derley taube oder
Hoffnungs=Grubenlehen ganze Gebirge sperren, und jeden anderen =
davon ausschließen könnten. §. 56. Nro. 1.
2.) Es ist bekannt, das Berglehen ohne Ausweisung einer
mineralischen Lagerstätte bis in das Jahr 1805, in welchem neue
Grubenfeldmassen eingeführt wurden, wirklich ertheilt worden sind.
Diese Beobachtung mag sich nun auf einen Bergwerksgebrauch aus
der Vorzeit, oder auf die einseitige Ansicht des 28. und 29. Art.
Ferd. B. O. oder auf noch ältere B. O. gründen, so ist sie auch
in die spätern B. O. für Hüttenberg u. a. aufgenommen worden.
Indessen läßt sich nach der Ferd. B. O. Art. 12 13 und 30 auch
das Gegentheil behaupten, und wenn man gleich den Art. 12 lediglich ¬
auf, am Tage gefundene Gänge, Anzeigen oder 6
puren
vom Erze beziehen wollte, so reden doch die Art. 13 und 26 allgemein ¬
ohne alle Beziehung. Die Grubenfeldmassen nach der Ferd.
B. O. waren von kleiner Ausdehnung, mithin konnte der Ansitzende ¬
aus dem Baue seines Nachbars Anzeigen von Gängen oder
Klüften haben, er konnte ihm vorbauen bis zu einem Durchschlage, ¬
welches alles heut zu Tage nicht mehr Statt haben kann, weil
die Felder durch die Massen nach allen Richtungen begränzt sind.
(§. §. 27. 49. 56.)
§. 23.
Da Mineralien in ihren Lagerstätten zum Staatsvermögen
gehören, und dem Landesfürsten zur Bedeckung der Staatsbe=