Zweiter Abschnitt.
242
die ohne dieselben ihm gestattete, gewährt. Einige derselben
mögen hier mitgetheilt werden. Ihr Sinn und ihre Tragweite
ergeben sich aus dem Wortlaut von selbst,
„Der Besuch der angegebenen Häfen außer der Reihe präjudicirt ¬
nicht"
„Außer der Reihe, Ueberladen, Ausladen, Wiederverladen
präjudicirt nicht
„Bei etwaiger Aenderung
der angegebenen Reise bleibt
der Risiko ununterbrochen bis
zur Entlöschung in . .. gedeckt.
Die Prämie wird dann nach Billigkeit regulirt.
„Direct oder indirect".
§ 38.
Wenn bei der Versicherung auf Schiff oder Fracht
dem
Versicherer nicht angezeigt ist, dass das Schiff
von Eisen, gleichviel ob ganz von Eisen
oder mit eisernem Umschlag, oder von
Föhrenholz, selbst wenn die Planken
von Eichen-, die Inhölzer aber grösserentheils ¬
von Föhrenholz sein sollten
oder auf Klink gebauet sei, oder in Ballast,
mit Salz, losem Getreide, loser Saat, losem Reis,
Knochen, Knochenschwärze, losem Guano, sonstigem ¬
Dünger, Heu, Torf, Erz, Steinen, Schiefer
Kohlen, Gyps, Kreide oder raffinirtem Petroleum
fahre oder fahren werde,
so bezahlt der Versicherer im Schadensfalle nur die
Hälfte von dem, was er ordentlicher Weise nach Massgabe ¬
der Versicherung und der eintretenden Umstände
zu bezahlen gehabt haben würde.
Ein Schiff wird schon dann als mit einem der in
diesem Paragraphen genannten Gegenstände fahrend
betrachtet, wenn das davon verladene Quantum ein Drittel -
seiner Tragfähigkeit ausmacht.