Inhaltsverzeichnis : Voigt, Johann Friedrich: ¬Das deutsche Seeversicherungs-Recht

Zweiter  Abschnitt.
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die  ohne  dieselben  ihm  gestattete,  gewährt.  Einige  derselben
mögen  hier  mitgetheilt  werden.  Ihr  Sinn  und  ihre  Tragweite
ergeben  sich  aus  dem  Wortlaut  von  selbst,
„Der  Besuch  der  angegebenen  Häfen  außer  der  Reihe  präjudicirt ¬
  nicht"
„Außer  der  Reihe,  Ueberladen,  Ausladen,  Wiederverladen
präjudicirt  nicht
„Bei  etwaiger  Aenderung
der  angegebenen  Reise  bleibt
der  Risiko  ununterbrochen  bis
zur  Entlöschung  in  .  ..  gedeckt.
Die  Prämie  wird  dann  nach  Billigkeit  regulirt.
„Direct  oder  indirect".
§  38.
Wenn  bei  der  Versicherung  auf  Schiff  oder  Fracht
dem
Versicherer  nicht  angezeigt  ist,  dass  das  Schiff
von  Eisen,  gleichviel  ob  ganz  von  Eisen
oder  mit  eisernem  Umschlag,  oder  von
Föhrenholz,  selbst  wenn  die  Planken
von  Eichen-,  die  Inhölzer  aber  grösserentheils ¬
  von  Föhrenholz  sein  sollten
oder  auf  Klink  gebauet  sei,  oder  in  Ballast,
mit  Salz,  losem  Getreide,  loser  Saat,  losem  Reis,
Knochen,  Knochenschwärze,  losem  Guano,  sonstigem ¬
  Dünger,  Heu,  Torf,  Erz,  Steinen,  Schiefer
Kohlen,  Gyps,  Kreide  oder  raffinirtem  Petroleum
fahre  oder  fahren  werde,
so  bezahlt  der  Versicherer  im  Schadensfalle  nur  die
Hälfte  von  dem,  was  er  ordentlicher  Weise  nach  Massgabe ¬
  der  Versicherung  und  der  eintretenden  Umstände
zu  bezahlen  gehabt  haben  würde.
Ein  Schiff  wird  schon  dann  als  mit  einem  der  in
diesem  Paragraphen  genannten  Gegenstände  fahrend
betrachtet,  wenn  das  davon  verladene  Quantum  ein  Drittel -
  seiner  Tragfähigkeit  ausmacht.
            
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