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dern Seite, daß dem Indossatario, oder demjenj.
gen, der einen Wechsel nach vorgängiger Cession
in gutem Glauben besitzet, und der, wegen der
bereits erfolgten Bezahlung, keine Wissenschaft bis.
her gehabt hat, die Exceptio factae Solutionis
mit Rechtsbestande nicht füglich gemacht werden
könne. Denn da es eine unbestrittene Rechtswahrheit =
ist: Daß einer alle diejenigen Schaͤden, die
er unmittelbar durch seine Unvorsichtigkeit verursachet -
hat, zu ersetzen verbunden sey; so scheinet es
daher keinen gegründeten Zweifel zu haben, daß der
Aussteller des cedirten Wechsels, oder derjenige, der
ihn geständlicher oder bewiesenermassen, eigenhändig ¬
unterschrieben und besiegelt hatte, mit Verwerfung ¬
seiner ihm sonst zuständigen Rechtsbehelfe,
zur Bezahlung schlechterdings verurtheilt werden
müsse, zumahl die Erhaltung von Treu und Glauben ¬
es schon an sich erfordert, daß wider klare
Hand und Siegel keine fernere Einwendungen für
zuläßig geachtet werden müssen. In Gemäßheit dieser -
Grundsätze behaupten denn auch die angesehensten =
Rechtslehrer, daß in eigentlichen Wechselsachen =
diejenigen Rechtsbehelfte, die sonst in ordentlichen =
Processen alle Aufmerksamkeit verdienen, nach
erfolgter Anerkennung von Hand und Siegel, nicht
wieder Statt finden, und daß überhaupt diejenigen =
Einreden, die dem Cedenten entgegen stehen,
dem Cessionario, oder demjenigen, auf welchen ein
Wechsel indossiret worden, nicht einmahl in der Gestalt =