Metadaten : Zimmerl, Johann Michael von: Beyträge zur Erläuterung des Wechselrechts

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dern  Seite,  daß  dem  Indossatario,  oder  demjenj.
gen,  der  einen  Wechsel  nach  vorgängiger  Cession
in  gutem  Glauben  besitzet,  und  der,  wegen  der
bereits  erfolgten  Bezahlung,  keine  Wissenschaft  bis.
her  gehabt  hat,  die  Exceptio  factae  Solutionis
mit  Rechtsbestande  nicht  füglich  gemacht  werden
könne.  Denn  da  es  eine  unbestrittene  Rechtswahrheit =
  ist:  Daß  einer  alle  diejenigen  Schaͤden,  die
er  unmittelbar  durch  seine  Unvorsichtigkeit  verursachet -
  hat,  zu  ersetzen  verbunden  sey;  so  scheinet  es
daher  keinen  gegründeten  Zweifel  zu  haben,  daß  der
Aussteller  des  cedirten  Wechsels,  oder  derjenige,  der
ihn  geständlicher  oder  bewiesenermassen,  eigenhändig ¬
  unterschrieben  und  besiegelt  hatte,  mit  Verwerfung ¬
  seiner  ihm  sonst  zuständigen  Rechtsbehelfe,
zur  Bezahlung  schlechterdings  verurtheilt  werden
müsse,  zumahl  die  Erhaltung  von  Treu  und  Glauben ¬
  es  schon  an  sich  erfordert,  daß  wider  klare
Hand  und  Siegel  keine  fernere  Einwendungen  für
zuläßig  geachtet  werden  müssen.  In  Gemäßheit  dieser -
  Grundsätze  behaupten  denn  auch  die  angesehensten =
  Rechtslehrer,  daß  in  eigentlichen  Wechselsachen =
  diejenigen  Rechtsbehelfte,  die  sonst  in  ordentlichen =
  Processen  alle  Aufmerksamkeit  verdienen,  nach
erfolgter  Anerkennung  von  Hand  und  Siegel,  nicht
wieder  Statt  finden,  und  daß  überhaupt  diejenigen =
  Einreden,  die  dem  Cedenten  entgegen  stehen,
dem  Cessionario,  oder  demjenigen,  auf  welchen  ein
Wechsel  indossiret  worden,  nicht  einmahl  in  der  Gestalt =

            
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