Stadtrecht der Stadt Eisenach.
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nur für den eignen Gebrauch und nicht weiter zu verkaufen erlauben ¬
wollen; auf die Vorstellung des Stadtrats, daß Viele unvermögend, ¬
das Holz selbst zu holen, gestattet er jedoch, das ein burger
dem andern, doch nicht anderstwohin oder einem andern, dero in
dieser befreihunge nicht mitbegrieffen, ein schlitten oder burden
holz, die sie selbst schleifen und tragen möchten, auch zue keufen
geben muge. Außerhalb dieses Kreises sollen die Bürger, die Pferde
und Wagen oder Geschirr haben, der Freiheit samt der gemeinen
Bürgerschaft gebrauchen, doch jeder nur für eigne Feuerung und
Haushalt. Was aber die Bürger von den kurfürstlichen Jägermeistern, ¬
Holzknechten und Förstern der Waldordnung nach an
Holz gekauft haben, sollen sie wie Andere Macht haben, wieder zu
verkaufen. Wenn in des gen. Amts Wäldern und Gehölzen ein
scheinbarlicher windtbruch wurde, und eine anzalh beume umb ein
malh umbfielen, so sollen diese alle dem Kurfürsten vorbehalten sein.
Was von den afterschlegen, so vonn denn gebeuen, butners holz und
derogleichen abgehen wurden binnen 1 Monat von des Fürsten wegen
nicht zu Klaftern gehauen, verkohlt oder verbraucht wird, soll alten
gebrauch und bericht der eltesten holzförster gemäß der Bürgerschaft -
obberurter gestalt zue ihrem feuerwergk gebühren. Aber
weder der Bürgerschaft insgemein noch einem Einxelnen ist es erlaubt, ¬
einigen grunen oder durren stam noch beum, clein oder groß
abzuehawen. Wer auf dem Weg oder vor dem Tor der Stadt mit
solchem Holx betroffen wird, kann von den Holzknechten gepfändet
werden und soll im Wiederholungsfall in des Amts gebuerliche straaf
verfallen sein. Bei entstehendem Verdacht soll der Rat auf Ersuchen
der Holxförster fleißige Nachforschungen nach den Uebertretern tun.
3 Des Holzkaufs wegen, wobei sich die Stadt beschwert hat.
daß sie damit an ferne und ungelegene Orte gewiesen werden, soll
es nach der fürstl. Holzordnung gehalten werden*)
[41 Mit dem Brunnen, welchen der stift zue Eißennach vor
etzlichen vielen iahren auf sein eigen costen inn die stadt unter
die stiftskirchen erstlichen geleitet und gefaßet und volgende aus
guetwilligkeit und bitte gemeiner stadt die helft haben zuekommen
laßen, soll es wie vor Alters gehalten werden, nämlich daß er zuerst
unter die Stiftskirche, dann in das städtische Brauhaus auf dem
Markt, in den fürstl. Zollhof und andershin geleitet und vom fürstl.
Schulteis und dem Rat gemeinsam unterhalten wird. Der Schlüssel
ist dem Schulteis wieder auszuliefern.
1) Im J. 1540 hat sich der Rat bei der Regierung für das Büttner-, Schmiedeund -
Bäckerhandwerk verwendet, „daß ihnen der alten Gewohnheit nach Holz, Kohlen
und Anderes zu ihrem Handwerk, so von dem Schultes nicht wollen gelassen werden,
möchte gefolget werden“. Zur selben Zeit beschwerten sich die Wassermeister über den
Klostervorsteher, „daß ihnen Holz und Reisig zu Notturft der Wassergebeude
dem Gebrauch nach aus des Closters Geholzen nicht gefolget wirdt; ist dem Vorsteher
derwegen Befehlich geschehen“. (Regesten XVI. Jh. Weimar Ges.A. Reg. Hh, S. 118,
No. 49 u. 50.)