Volltext : ¬Die Stadtrechte von Eisenach, Gotha und Waltershausen

Stadtrecht  der  Stadt  Eisenach.
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nur  für  den  eignen  Gebrauch  und  nicht  weiter  zu  verkaufen  erlauben ¬
  wollen;  auf  die  Vorstellung  des  Stadtrats,  daß  Viele  unvermögend, ¬
  das  Holz  selbst  zu  holen,  gestattet  er  jedoch,  das  ein  burger
dem  andern,  doch  nicht  anderstwohin  oder  einem  andern,  dero  in
dieser  befreihunge  nicht  mitbegrieffen,  ein  schlitten  oder  burden
holz,  die  sie  selbst  schleifen  und  tragen  möchten,  auch  zue  keufen
geben  muge.  Außerhalb  dieses  Kreises  sollen  die  Bürger,  die  Pferde
und  Wagen  oder  Geschirr  haben,  der  Freiheit  samt  der  gemeinen
Bürgerschaft  gebrauchen,  doch  jeder  nur  für  eigne  Feuerung  und
Haushalt.  Was  aber  die  Bürger  von  den  kurfürstlichen  Jägermeistern, ¬
  Holzknechten  und  Förstern  der  Waldordnung  nach  an
Holz  gekauft  haben,  sollen  sie  wie  Andere  Macht  haben,  wieder  zu
verkaufen.  Wenn  in  des  gen.  Amts  Wäldern  und  Gehölzen  ein
scheinbarlicher  windtbruch  wurde,  und  eine  anzalh  beume  umb  ein
malh  umbfielen,  so  sollen  diese  alle  dem  Kurfürsten  vorbehalten  sein.
Was  von  den  afterschlegen,  so  vonn  denn  gebeuen,  butners  holz  und
derogleichen  abgehen  wurden  binnen  1  Monat  von  des  Fürsten  wegen
nicht  zu  Klaftern  gehauen,  verkohlt  oder  verbraucht  wird,  soll  alten
gebrauch  und  bericht  der  eltesten  holzförster  gemäß  der  Bürgerschaft -
  obberurter  gestalt  zue  ihrem  feuerwergk  gebühren.  Aber
weder  der  Bürgerschaft  insgemein  noch  einem  Einxelnen  ist  es  erlaubt, ¬
  einigen  grunen  oder  durren  stam  noch  beum,  clein  oder  groß
abzuehawen.  Wer  auf  dem  Weg  oder  vor  dem  Tor  der  Stadt  mit
solchem  Holx  betroffen  wird,  kann  von  den  Holzknechten  gepfändet
werden  und  soll  im  Wiederholungsfall  in  des  Amts  gebuerliche  straaf
verfallen  sein.  Bei  entstehendem  Verdacht  soll  der  Rat  auf  Ersuchen
der  Holxförster  fleißige  Nachforschungen  nach  den  Uebertretern  tun.
3  Des  Holzkaufs  wegen,  wobei  sich  die  Stadt  beschwert  hat.
daß  sie  damit  an  ferne  und  ungelegene  Orte  gewiesen  werden,  soll
es  nach  der  fürstl.  Holzordnung  gehalten  werden*)
[41  Mit  dem  Brunnen,  welchen  der  stift  zue  Eißennach  vor
etzlichen  vielen  iahren  auf  sein  eigen  costen  inn  die  stadt  unter
die  stiftskirchen  erstlichen  geleitet  und  gefaßet  und  volgende  aus
guetwilligkeit  und  bitte  gemeiner  stadt  die  helft  haben  zuekommen
laßen,  soll  es  wie  vor  Alters  gehalten  werden,  nämlich  daß  er  zuerst
unter  die  Stiftskirche,  dann  in  das  städtische  Brauhaus  auf  dem
Markt,  in  den  fürstl.  Zollhof  und  andershin  geleitet  und  vom  fürstl.
Schulteis  und  dem  Rat  gemeinsam  unterhalten  wird.  Der  Schlüssel
ist  dem  Schulteis  wieder  auszuliefern.
1)  Im  J.  1540  hat  sich  der  Rat  bei  der  Regierung  für  das  Büttner-,  Schmiedeund -
  Bäckerhandwerk  verwendet,  „daß  ihnen  der  alten  Gewohnheit  nach  Holz,  Kohlen
und  Anderes  zu  ihrem  Handwerk,  so  von  dem  Schultes  nicht  wollen  gelassen  werden,
möchte  gefolget  werden“.  Zur  selben  Zeit  beschwerten  sich  die  Wassermeister  über  den
Klostervorsteher,  „daß  ihnen  Holz  und  Reisig  zu  Notturft  der  Wassergebeude
dem  Gebrauch  nach  aus  des  Closters  Geholzen  nicht  gefolget  wirdt;  ist  dem  Vorsteher
derwegen  Befehlich  geschehen“.  (Regesten  XVI.  Jh.  Weimar  Ges.A.  Reg.  Hh,  S.  118,
No.  49  u.  50.)
            
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