Full text : Handbuch der württembergischen Ehe-Gesetze nach dem protestantischen und katholischen Recht (2)

102
Art.  7.
die  evang.  Kirche  von  der  Competenz  des  Geistlichen  nicht  die  Gültigkeit  der
Ehe  abhängig  macht.  —  In  der  evang.  Kirche  ist  dagegen  nach  den  K.O.
nicht  schon  nach  den  Aussprüchen  der  Reformatoren  —  die  kirchliche  Einsegnung ¬
  zur  Gültigkeit  der  Ehe  nothwendig,  während  die  kath.  Kirche  durch  das
Erforderniß  der  passiven  Assistenz  nach  dem  Trid.  zu  bewirken  sucht,  daß  die  Eheschließung ¬
  öffentlich  für  die  Kirche  ermittelt  wird.  Dieses  Gesetz  kommt  auf  den
legislativen  Standpunkt  der  kath.  Kirche  zurück.  Es  bestimmt,  daß  die  Ehe  nur
unter  einer  bestimmten  öffentlichen  Form  stattfinden  könne;  allein  dazu  ist  nothwendig ¬
  die  Competenz  des  Richters  und  gleichfalls  nothwendig,  daß  eine  Versäumniß ¬
  hinsichtlich  dieser  Competenz  nicht  geheilt  werden  kann  durch  eine  auch  noch  so
lange  Dauer  der  Ehe.  Verh.  d.  Abg.
3)  Wenn  die  Nichtigkeit  der  Ehe  bloß  auf  der  Trauung  durch  einen  unzuständigen ¬
  Beamten  beruht,  so  liegt  es  im  Interesse  der  aus  dieser  Verbindung  herrührenden ¬
  Kinder,  —  bei  welchen  allein  von  einer  Beeinträchtigung  der  Statusrechte ¬
  die  Rede  sein  kann,  —  daß  die  Ehe  ihrer  Aeltern  nicht  für  ungültig  erklärt
wird.  I.  Comm.  d.  St.H.
4
Der  Entw.  Art.  14.  war  dem  Cod.  Nap.  24.  März  1804.  Art.  191.
nachgebildet.  Das  Wesentliche  bei  der  bürgerlichen  Trauung  besteht  in  der  Oeffentlichkeit ¬
  des  Aktes,  daß  nämlich  dieselbe  vor  dem  Richter,  in  Gegenwart  des  Aktuars
und  zwei  Gerichtszeugen,  vorgenommen  werde.  Ist  diese  Förmlichkeit  nicht  beobachtet, ¬
  so  fehlt  es  an  der  zur  Schließung  der  Ehe  nothwendigen  Trauung,  die
Ehe  gilt  als  nicht  geschlossen,  und  dieser  Mangel  kann  freilich  nur  durch  eine
ordnungsmäßige  Trauung  gedeckt  werden.  Ist  aber  jene  Form  nicht  verletzt,  steht
auch  der  Gültigkeit  der  Ehe  nicht  ein  sonstiges  Hinderniß  entgegen,  und  mangelt
es  nur  an  der  Zuständigkeit  des  trauenden  Richters,  der  sich  vielleicht  irrigerweise ¬
  für  zuständig  hielt,  und  bei  der  oft  zweifelhaften  Frage,  wo  ein  Wohnsitz
begründet  sei,  leicht  sich  ereignen  kann,  —  weigern  sich  aber  die  Ehegatten,
die  jenen  Irrthum  theilten,  sich  vor  dem  zuständigen  Gerichte  nochmals  trauen  zu
lassen,  sei  es,  weil  sie  die  Wiederholung  dieses  Aktes  für  eine  zwecklose  Formalität
halten  und  es  ihnen  schwer  fällt,  ihre  bisher  allgemein  für  gültig  gehaltene  eheliche ¬
  Verbindung  nun  erst  durch  einen  öffentlichen  Akt  für  gültig  erklären  zu  lassen, ¬
  oder  weil  es  ihnen  nun  selbst  erwünscht  wäre,  wenn  ihre  Ehe  aus  diesem
Grunde  für  nichtig  erklärt  würde:  —  so  würde  durch  die  Verpflichtung  des
Staatsanwalts,  auf  Nichtigkeitserklärung  der  Ehe  zu  klagen,  das  Glück  einer  friedlichen ¬
  Familie  vernichtet  und  das  Wohl  der  etwa  vorhandenen  Kinder  gefährdet
indem  ihnen  die  Fürsorge  des  Vaters  oder  der  Mutter  entzogen  wird,  oder  aber
den  Trennungsgelüsten  leichtsinniger,  in  Zwietracht  lebender  Gatten  Vorschub  geleistet, ¬
  in  dem  einen  wie  in  dem  andern  Fall  das  eheliche  Band  ohne  einen  Gewinn ¬
  für  die  öffentliche  Moralität  aufgelöst,  während  die  Ehe  durch  nachträgliche
landesherrliche  Disp.  ohne  die  mindeste  Gefahr  für  die  öffentliche  Ordnung  revalidirt ¬
  werden  könnte.  J.Comm.  d.  St.H.
5)  Wenn  eine  Ehe  wegen  Unzuständigkeit  des  Bezirksrichters  für  nichtig  erklärt ¬
  würde,  und  beide  Ehegatten,  oder  einer  von  ihnen  hiebei  in  gutem  Glauben
war,  so  würde  das  Urtheil  nicht  mit  rückwirkender  Kraft  ausgesprochen,  vielmehr
würden  der  Ehe,  von  ihrer  Schließung  an  bis  zu  dem  Urtheil,  in  Beziehung  auf
den  unschuldigen  Theil  und  jedenfalls  in  Beziehung  auf  die  Kinder  die  Wirkungen ¬
  einer  gesetzmäßigen  Ehe  beigelegt  werden.  Allein  dadurch  würde  die  Härte
des  Urtheils  im  Hinblick  auf  das  künftige  Schicksal  der  Gatten  und  der  schuldlosen
Kinder  nur  wenig  gemildert.
I.  Comm.  d.  St.H.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer