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Art. 7.
die evang. Kirche von der Competenz des Geistlichen nicht die Gültigkeit der
Ehe abhängig macht. — In der evang. Kirche ist dagegen nach den K.O.
nicht schon nach den Aussprüchen der Reformatoren — die kirchliche Einsegnung ¬
zur Gültigkeit der Ehe nothwendig, während die kath. Kirche durch das
Erforderniß der passiven Assistenz nach dem Trid. zu bewirken sucht, daß die Eheschließung ¬
öffentlich für die Kirche ermittelt wird. Dieses Gesetz kommt auf den
legislativen Standpunkt der kath. Kirche zurück. Es bestimmt, daß die Ehe nur
unter einer bestimmten öffentlichen Form stattfinden könne; allein dazu ist nothwendig ¬
die Competenz des Richters und gleichfalls nothwendig, daß eine Versäumniß ¬
hinsichtlich dieser Competenz nicht geheilt werden kann durch eine auch noch so
lange Dauer der Ehe. Verh. d. Abg.
3) Wenn die Nichtigkeit der Ehe bloß auf der Trauung durch einen unzuständigen ¬
Beamten beruht, so liegt es im Interesse der aus dieser Verbindung herrührenden ¬
Kinder, — bei welchen allein von einer Beeinträchtigung der Statusrechte ¬
die Rede sein kann, — daß die Ehe ihrer Aeltern nicht für ungültig erklärt
wird. I. Comm. d. St.H.
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Der Entw. Art. 14. war dem Cod. Nap. 24. März 1804. Art. 191.
nachgebildet. Das Wesentliche bei der bürgerlichen Trauung besteht in der Oeffentlichkeit ¬
des Aktes, daß nämlich dieselbe vor dem Richter, in Gegenwart des Aktuars
und zwei Gerichtszeugen, vorgenommen werde. Ist diese Förmlichkeit nicht beobachtet, ¬
so fehlt es an der zur Schließung der Ehe nothwendigen Trauung, die
Ehe gilt als nicht geschlossen, und dieser Mangel kann freilich nur durch eine
ordnungsmäßige Trauung gedeckt werden. Ist aber jene Form nicht verletzt, steht
auch der Gültigkeit der Ehe nicht ein sonstiges Hinderniß entgegen, und mangelt
es nur an der Zuständigkeit des trauenden Richters, der sich vielleicht irrigerweise ¬
für zuständig hielt, und bei der oft zweifelhaften Frage, wo ein Wohnsitz
begründet sei, leicht sich ereignen kann, — weigern sich aber die Ehegatten,
die jenen Irrthum theilten, sich vor dem zuständigen Gerichte nochmals trauen zu
lassen, sei es, weil sie die Wiederholung dieses Aktes für eine zwecklose Formalität
halten und es ihnen schwer fällt, ihre bisher allgemein für gültig gehaltene eheliche ¬
Verbindung nun erst durch einen öffentlichen Akt für gültig erklären zu lassen, ¬
oder weil es ihnen nun selbst erwünscht wäre, wenn ihre Ehe aus diesem
Grunde für nichtig erklärt würde: — so würde durch die Verpflichtung des
Staatsanwalts, auf Nichtigkeitserklärung der Ehe zu klagen, das Glück einer friedlichen ¬
Familie vernichtet und das Wohl der etwa vorhandenen Kinder gefährdet
indem ihnen die Fürsorge des Vaters oder der Mutter entzogen wird, oder aber
den Trennungsgelüsten leichtsinniger, in Zwietracht lebender Gatten Vorschub geleistet, ¬
in dem einen wie in dem andern Fall das eheliche Band ohne einen Gewinn ¬
für die öffentliche Moralität aufgelöst, während die Ehe durch nachträgliche
landesherrliche Disp. ohne die mindeste Gefahr für die öffentliche Ordnung revalidirt ¬
werden könnte. J.Comm. d. St.H.
5) Wenn eine Ehe wegen Unzuständigkeit des Bezirksrichters für nichtig erklärt ¬
würde, und beide Ehegatten, oder einer von ihnen hiebei in gutem Glauben
war, so würde das Urtheil nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen, vielmehr
würden der Ehe, von ihrer Schließung an bis zu dem Urtheil, in Beziehung auf
den unschuldigen Theil und jedenfalls in Beziehung auf die Kinder die Wirkungen ¬
einer gesetzmäßigen Ehe beigelegt werden. Allein dadurch würde die Härte
des Urtheils im Hinblick auf das künftige Schicksal der Gatten und der schuldlosen
Kinder nur wenig gemildert.
I. Comm. d. St.H.