De Legibus, Senatusconsultis et longa consuet. 449
weder mehrere Handlungen, noch der Ablauf einer gewissen ¬
Zeit vonnöthen ist 33).
§. 85.
Wodurch erhält eine gesetzliche Gewohnheit ihr Daseyn
und Gültigkeit.
Es kommt nun in der weitern Entwickelung der
Lehre vom Gewohnheitsrechte hauptsächlich auf zwey Fragen ¬
an. I) Wie entsteht eine gesetzliche Gewohnheit? ¬
und II) wodurch erhält sie verbindliche ¬
Kraft? In Ansehung der erstern Frage
bemerken wir hier nur im Allgemeinen, daß zur Einführung ¬
einer Gewohnheit habile Handlungen erfordert werden. ¬
Wie aber diese Handlungen geeigenschaftet seyn
müssen, wird uns der folgende Paragraph erst lehren.
Soviel hiernächst die zweyte Frage anbetrift, so ist nun
zwar soviel ausser allem Zweifel, daß eine gesetzliche Gewohnheit ¬
ihre verbindliche Kraft durch den Willen des
Gesetzgebers bekommt, ohne welchen sich uͤberhaupt kein
positives Gesetz gedenken läßt; allein eine andere Frage
ist,
65) HOFACKER Princip. iur. civ. T. I. §. 127. Bey der Lehre
von der kirchlichen Observanz hat auch der berühmte
Hr. Geh. Justiz R. Böhmer in seinem vortreflichen Lehrbuche
des Canonischen Rechts §. 236. richtig bemerkt, daß
unicum factum haud contradictum, opinione iuris, sciente et
non contradicente ecclesia, susceptum zur Begründung einer
solchen Observanz genuge; und man kann dies allerdings als
einen allgemeinen Satz in der Lehre von der Observanz gelten
lassen. S. Meurer a. a. O. §. 5. U. folgg. NETTELBLADT
Syst. elem. iurispr. pos. Germ. §. 889. und besonders de sPANGENBERG -
cit. Commentat. Cap. I. § 9. et 10.
Ff
Glücks Erläut. d. Pand. 1. Th.