Metadata : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

De  Legibus,  Senatusconsultis  et  longa  consuet.  449
weder  mehrere  Handlungen,  noch  der  Ablauf  einer  gewissen ¬
  Zeit  vonnöthen  ist  33).
§.  85.
Wodurch  erhält  eine  gesetzliche  Gewohnheit  ihr  Daseyn
und  Gültigkeit.
Es  kommt  nun  in  der  weitern  Entwickelung  der
Lehre  vom  Gewohnheitsrechte  hauptsächlich  auf  zwey  Fragen ¬
  an.  I)  Wie  entsteht  eine  gesetzliche  Gewohnheit? ¬
  und  II)  wodurch  erhält  sie  verbindliche ¬
  Kraft?  In  Ansehung  der  erstern  Frage
bemerken  wir  hier  nur  im  Allgemeinen,  daß  zur  Einführung ¬
  einer  Gewohnheit  habile  Handlungen  erfordert  werden. ¬
  Wie  aber  diese  Handlungen  geeigenschaftet  seyn
müssen,  wird  uns  der  folgende  Paragraph  erst  lehren.
Soviel  hiernächst  die  zweyte  Frage  anbetrift,  so  ist  nun
zwar  soviel  ausser  allem  Zweifel,  daß  eine  gesetzliche  Gewohnheit ¬
  ihre  verbindliche  Kraft  durch  den  Willen  des
Gesetzgebers  bekommt,  ohne  welchen  sich  uͤberhaupt  kein
positives  Gesetz  gedenken  läßt;  allein  eine  andere  Frage
ist,
65)  HOFACKER  Princip.  iur.  civ.  T.  I.  §.  127.  Bey  der  Lehre
von  der  kirchlichen  Observanz  hat  auch  der  berühmte
Hr.  Geh.  Justiz  R.  Böhmer  in  seinem  vortreflichen  Lehrbuche
des  Canonischen  Rechts  §.  236.  richtig  bemerkt,  daß
unicum  factum  haud  contradictum,  opinione  iuris,  sciente  et
non  contradicente  ecclesia,  susceptum  zur  Begründung  einer
solchen  Observanz  genuge;  und  man  kann  dies  allerdings  als
einen  allgemeinen  Satz  in  der  Lehre  von  der  Observanz  gelten
lassen.  S.  Meurer  a.  a.  O.  §.  5.  U.  folgg.  NETTELBLADT
Syst.  elem.  iurispr.  pos.  Germ.  §.  889.  und  besonders  de  sPANGENBERG -
  cit.  Commentat.  Cap.  I.  §  9.  et  10.
Ff
Glücks  Erläut.  d.  Pand.  1.  Th.
            
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