fullscreen : Kemnitz, Alfred von: ¬Die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Entwurfes eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches

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  sein  §  139  B.  G.  B.  —  Die  Beifügung  von  sog.  Rechtsbedingungen ¬
  d.  h.  von  Bedingungen,  von  denen  die  rechtliche  Wirkung
des  Rechtsgeschäftes  auch  ohne  den  Willen  des  Erklärenden  abhängig  sein
..  .würde, -
  ist  überflussig  und  —  mangels  besonderer,  das  Gegentheil  bestimmender ¬
  Vorschrift  —  bei  solchen  Rechtsgeschäften,  welche  keine  Bedingung ¬
  vertragen,  für  unschädlich  zu  erachten*)  §  140  B.  G.  B.
Unerlaubte  Bedingungen  sind  solche  Bedingungen,  deren
Beifügung  ein  Rechtsgeschäft  unerlaubt  macht.  Der  Entwurf  zum
bürgerlichen  Gesetzbuche  hat  über  sie  keine  besonderen  Vorschriften.  Ein
Rechtsgeschäft,  welchem  eine  unerlaubte  Bedingung  beigefügt  ist,  ist
deshalb  nach  §§  105  f.  B.  G.  B.,  wie  andere  durch  Gesetz  verbotene
oder  gegen  die  guten  Sitten  oder  die  öffentliche  Ordnung  verstoßende
Rechtsgeschäfte,  nichtig.  Dies  gilt  auch,  im  Gegensatze  zu  §  63  A.  L.  R.
I.  12,  für  letztwillige  Verfügungen.
§  36.
Betagung.
Eine  ähnliche  Beschränkung  der  rechtlichen  Wirkungen  eines  Rechtsgeschäftes, ¬
  wie  die  Bedingung,  ist  die  Befristung  oder  Betagung  d.  h.  die
Beifügung  eines  bestimmten  künftigen  Zeitpunktes  oder  eines  künftigen,
gewiß  eintretenden  Ereignisses,  von  dem  die  rechtlichen  Wirkungen  des
Rechtsgeschäftes  abhängig  sein  sollen.  In  Bezug  auf  die  Befristung
finden  vielfach  ähnliche  Vorschriften,  wie  bei  der  Bedingung,  Anwendung.
Wie  die  Bedingung,  ist  die  Befristung  im  Allgemeinen  bei  allen
Rechtsgeschäften  zulässig,  und  wo  die  Beifügung  einer  Bedingung  infolge
der  Natur  des  Rechtsgeschäftes  oder  infolge  besonderer  Bestimmung  unzulässig ¬
  ist,  ist  es  auch  regelmäßig  die  Befristung.  Wie  die  §§  128  ff
B.  G.  B.  nur  die  rechtsgeschäftlichen  Bedingungen,  aber  nicht  die  von
dem  Gesetze  unmittelbar,  ausdrücklich  oder  stillschweigend  gesetzten  Rechtsbedingungen ¬
  betreffen,  so  gilt  auch  das  Gleiche  wegen  der  die  Befristungen
regelnden  §§  141  ff.  B.  G.  B.  Die  Beweislast,  daß  ein  Rechtsgeschäft
befristet  oder  nicht  befristet  ist,  hat,  wie  in  Bezug  auf  das  Vorhandensein
oder  Nichtvorhandensein  einer  Bedingung,  derjenige,  welcher  aus  dem
Rechtsgeschäfte  Rechte  geltend  macht  §  196  B.  G.  B.
1)  Anders  das  römische  Recht.
            
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