Metadaten : Randa, Anton: ¬Der Erwerb der Erbschaft nach österreichischem Rechte, auf Grundlage des gemeinen Rechtes

Die  Ideen  Unger's,  der  in  erster  Linie  für  die  vollständige  Aufhebung ¬
  der  Verlaßabhandlung,  in  zweiter  Linie  für  die  Zurückführung
derselben  auf  ihre  einfachsten  Elemente  plaidirte,  fanden  in  der  Hauptsache ¬
  entschiedene  Billigung  von  Seite  vieler  der  tüchtigsten  Juristen:
namentlich  Arndts'  in  der  krit.  Vierteljahrsschr.  IV.  S.  443  flg.
Dworzak's  in  der  österr.  Vierteljahrsschr.  X.  Lit.  Bl.  S.  59—69,
des  als  scharfsinniger  Rechtslehrer  bekannten  Recensenten  P.  H.  in
der  Beil.  zur  Wiener  Zeit.  1862  Nr.  29,  Costa’s  in  d.  Verhandlungen ¬
  der  Laibacher  jurist.  Gesellschaft  I.  S.  368,  Gruchot's
Preuß.  Erbrecht  in  Glossen  I.  S.  150.  Zwar  blieb  auch  die  dermalige ¬
  Gestaltung  der  Verlaßabhandlung  nicht  ohne  Vertheidiger.
Harrasowsky,  Grundzüge  der  Verlassenschaftsabhandlung,  und
Helm  in  der  österr.  Vierteljahrsschr.  X.  S.  198  —  251  legten  eine
Lanze  für  sie  ein.  Wir  begreifen  indeß  vollkommen,  daß  die  von
diesen  beiden  Schriftstellern  angeführten  Gründe  Unger's  Ansichten
nicht  zu  erschütttern  oder  auch  nur  zu  modificiren  vermochten.  (Vgl.
U.  Erbrecht  VI.  §.  39,  Note  1.)  Ohne  uns  schon  hier  in  eine
Polemik  einzulassen,  werden  wir  im  Laufe  dieser  Abhandlung  Gelegenheit ¬
  genug  haben,  unser  Urtheil  zu  begründen.
Befürworten  wir  nun  auch  nicht  mit  Unger  die  sofortige  gänzliche ¬
  Aufhebung  des  Instituts  der  Verlassenschaftsabhandlung  und
zwar  namentlich  aus  dem  rein  äußeren  Grunde,  weil  durch  das  Institut
der  öffentlichen  Bücher  eine  Intervention  des  Gerichtes  in  den  weitaus
meisten  Erbfällen  in  irgend  welcher  Form  doch  wieder  unvermeidlich
wird,  weil  ferner  die  sofort  nach  dem  Erbanfalle  eintretende  richterliche ¬
  Prüfung  der  Erbberechtigung  Erbschaftsprocesse  erfahrungsmäßig
zur  Seltenheit  macht*),  so  stimmen  wir  dagegen  seinen  Ansichten
in  Betreff  der  gründlichen  und  principiellen  Umgestaltung  desselben
vollständig  bei.  Einige  Meinungsverschiedenheiten  werden  wir  an  den
betreffenden  Orten  zu  begründen  versuchen.  So  wie  wir  uns  die  Verlaßabhandlung ¬
  als  gerechtfertigt  denken,  kommt  dieselbe  im  Wesen
auf  die  gerichtliche  Aufforderung  zur  Erbserklärung  und  Nachweisung
der  Erbberechtigung,  auf  die  möglichst  einfache  Beurkundung  des
Erbrechtes  und  auf  gewisse  Maßregeln  zum  Schutze  wirklich  schutzbedürftiger ¬
  Erben  hinaus.
*)  Vgl.  auch  Harrasowsky,  a.  a.  O.  S.  70.,  der  dies  mit  Recht  hervorhebt. ¬

            
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