Die Ideen Unger's, der in erster Linie für die vollständige Aufhebung ¬
der Verlaßabhandlung, in zweiter Linie für die Zurückführung
derselben auf ihre einfachsten Elemente plaidirte, fanden in der Hauptsache ¬
entschiedene Billigung von Seite vieler der tüchtigsten Juristen:
namentlich Arndts' in der krit. Vierteljahrsschr. IV. S. 443 flg.
Dworzak's in der österr. Vierteljahrsschr. X. Lit. Bl. S. 59—69,
des als scharfsinniger Rechtslehrer bekannten Recensenten P. H. in
der Beil. zur Wiener Zeit. 1862 Nr. 29, Costa’s in d. Verhandlungen ¬
der Laibacher jurist. Gesellschaft I. S. 368, Gruchot's
Preuß. Erbrecht in Glossen I. S. 150. Zwar blieb auch die dermalige ¬
Gestaltung der Verlaßabhandlung nicht ohne Vertheidiger.
Harrasowsky, Grundzüge der Verlassenschaftsabhandlung, und
Helm in der österr. Vierteljahrsschr. X. S. 198 — 251 legten eine
Lanze für sie ein. Wir begreifen indeß vollkommen, daß die von
diesen beiden Schriftstellern angeführten Gründe Unger's Ansichten
nicht zu erschütttern oder auch nur zu modificiren vermochten. (Vgl.
U. Erbrecht VI. §. 39, Note 1.) Ohne uns schon hier in eine
Polemik einzulassen, werden wir im Laufe dieser Abhandlung Gelegenheit ¬
genug haben, unser Urtheil zu begründen.
Befürworten wir nun auch nicht mit Unger die sofortige gänzliche ¬
Aufhebung des Instituts der Verlassenschaftsabhandlung und
zwar namentlich aus dem rein äußeren Grunde, weil durch das Institut
der öffentlichen Bücher eine Intervention des Gerichtes in den weitaus
meisten Erbfällen in irgend welcher Form doch wieder unvermeidlich
wird, weil ferner die sofort nach dem Erbanfalle eintretende richterliche ¬
Prüfung der Erbberechtigung Erbschaftsprocesse erfahrungsmäßig
zur Seltenheit macht*), so stimmen wir dagegen seinen Ansichten
in Betreff der gründlichen und principiellen Umgestaltung desselben
vollständig bei. Einige Meinungsverschiedenheiten werden wir an den
betreffenden Orten zu begründen versuchen. So wie wir uns die Verlaßabhandlung ¬
als gerechtfertigt denken, kommt dieselbe im Wesen
auf die gerichtliche Aufforderung zur Erbserklärung und Nachweisung
der Erbberechtigung, auf die möglichst einfache Beurkundung des
Erbrechtes und auf gewisse Maßregeln zum Schutze wirklich schutzbedürftiger ¬
Erben hinaus.
*) Vgl. auch Harrasowsky, a. a. O. S. 70., der dies mit Recht hervorhebt. ¬