Metadaten : Suter, A.: ¬Die Zivilrechtspflege des Kantons St. Gallen

83  62. -

Eine  Stoßalp  gilt  als  Genossame  und  ist  darum  untheilbar.
Die  Ortsgemeinden  Murg  und  Quarten  besitzen  gemeinsam  die  Alp  Murgsee ¬
  und  benutzten  dieselbe  seit  alten  Zeiten  als  sog.  Stoßalp.  Im  Jahre  1854
verlangte  nun  die  erstere  Gemeinde  Realtheilung  der  Alp  unter  die  beiden
Gemeinden  nach  Maßgabe  ihrer  Stoßantheile.  Die  Gemeinde  Quarten  widersprach ¬
  jedoch  dieses  Begehren  und  siegte  damit  ob,  indem  von  beiden  Instanzen
die  Alp  als  untheilbar  erklärt  und  die  klagende  Ortsgemeinde  Murg  abgewiesen
wurde.  Das  kantonsgerichtliche  Urtheil  spricht  sich  darüber  folgendermaßen  aus;
In  Erwägung:
1)  daß  Klägerschaft  die  Theilung  der  ihr  und  der  Beklagtschaft  gemeinsam
zugehörigen  Alp  Murgsee  verlangt,  welche  gegenwärtig  von  ihr  zu  96
und  von  der  Beklagtschaft  zu  80  Stößen  benutzt  wird:
2)  daß  jedoch  die  fragliche  Alp  seit  uralter  Zeit,  wie  urkundlich  nachgewiesen
ist,  die  Natur  einer  Stoßalp  resp.  Genossame  an  sich  trägt,  wornach  die
jeweiligen  Besitzer  berechtiget  sind,  die  ganze  Alp  mit  ihren  Stößen  zu
benutzen,  weßhalb  eine  Separatbenutzung  resp.  eine  Theilung  derselben
als  unzulässig  erscheint;
3)  daß  überdieß,  abgesehen  von  dieser  grundsätzlichen  Anschauung,  auch  die
örtlichen  Verhältnisse,  wie  der  Augenschein  dieselben  nachgewiesen  hat,
insbesondere  die  Verschiedenartigkeit  des  Bodens,  die  Verhältnisse  des
Wassers,  die  äußerst  beschränkte  Schneeflucht  und  die  besondern  Rechte
der  Benutzung  eine  solche  Theilung  der  Alp  Murgsee  ebenso  unzulässig ¬
  erscheinen  lassen.  —  Klägerin  trägt  die  Kosten.
(Erl
nntniß  vom  21.  August  1855  in  Sachen  der  genannten  Ortsgemeinden.) ¬

63.
Der  Antheilhaber  an  einer  Alpgenossenschaft  ist  nicht  Eigenthümer  seines
Antheiles.
I.  Georg  Züblin  in  Unterterzen  hatte  im  Jahre  1855  drei  Antheilhaber
der  Stoffelgenossenschaft  der  Alp  Gampertona  in  Mols  für  Guthaben  an  denselben ¬
  triebrechtlich  belangt  und  am  12.  Juni  1855  den  betreffenden  Alptheil
eines  jeden  Schuldners  an  der  bezeichneten  Alp  auf  Recht  hin  in  Schatzung
nehmen  lassen.  Die  Stoffelgenossenschaft  bestritt  die  Statthaftigkeit  dieser  Schatzungen ¬
  mit  der  Behauptung,  daß  sie  als  Korporation  und  nicht  die  einzelnen
Antheilhaber,  Eigenthümerin  der  Alptheile  sei,  die  Schatzungen  somit  auf  frem¬
            
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