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Eine Stoßalp gilt als Genossame und ist darum untheilbar.
Die Ortsgemeinden Murg und Quarten besitzen gemeinsam die Alp Murgsee ¬
und benutzten dieselbe seit alten Zeiten als sog. Stoßalp. Im Jahre 1854
verlangte nun die erstere Gemeinde Realtheilung der Alp unter die beiden
Gemeinden nach Maßgabe ihrer Stoßantheile. Die Gemeinde Quarten widersprach ¬
jedoch dieses Begehren und siegte damit ob, indem von beiden Instanzen
die Alp als untheilbar erklärt und die klagende Ortsgemeinde Murg abgewiesen
wurde. Das kantonsgerichtliche Urtheil spricht sich darüber folgendermaßen aus;
In Erwägung:
1) daß Klägerschaft die Theilung der ihr und der Beklagtschaft gemeinsam
zugehörigen Alp Murgsee verlangt, welche gegenwärtig von ihr zu 96
und von der Beklagtschaft zu 80 Stößen benutzt wird:
2) daß jedoch die fragliche Alp seit uralter Zeit, wie urkundlich nachgewiesen
ist, die Natur einer Stoßalp resp. Genossame an sich trägt, wornach die
jeweiligen Besitzer berechtiget sind, die ganze Alp mit ihren Stößen zu
benutzen, weßhalb eine Separatbenutzung resp. eine Theilung derselben
als unzulässig erscheint;
3) daß überdieß, abgesehen von dieser grundsätzlichen Anschauung, auch die
örtlichen Verhältnisse, wie der Augenschein dieselben nachgewiesen hat,
insbesondere die Verschiedenartigkeit des Bodens, die Verhältnisse des
Wassers, die äußerst beschränkte Schneeflucht und die besondern Rechte
der Benutzung eine solche Theilung der Alp Murgsee ebenso unzulässig ¬
erscheinen lassen. — Klägerin trägt die Kosten.
(Erl
nntniß vom 21. August 1855 in Sachen der genannten Ortsgemeinden.) ¬
63.
Der Antheilhaber an einer Alpgenossenschaft ist nicht Eigenthümer seines
Antheiles.
I. Georg Züblin in Unterterzen hatte im Jahre 1855 drei Antheilhaber
der Stoffelgenossenschaft der Alp Gampertona in Mols für Guthaben an denselben ¬
triebrechtlich belangt und am 12. Juni 1855 den betreffenden Alptheil
eines jeden Schuldners an der bezeichneten Alp auf Recht hin in Schatzung
nehmen lassen. Die Stoffelgenossenschaft bestritt die Statthaftigkeit dieser Schatzungen ¬
mit der Behauptung, daß sie als Korporation und nicht die einzelnen
Antheilhaber, Eigenthümerin der Alptheile sei, die Schatzungen somit auf frem¬