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III. Die Trennung der Procuratur von der Rechtsanwaltschaft.
einer Vereinigung der Functionen der beiden Arten von Parteienvertreter ¬
in der Stellung der Advocaten die Rede ist, so glaube
ich, daß man nicht genug hervorheben kann, wie hiebei nur eine
Zusammenfassung der juristisch-prozessualen Thätigkeit bezielt ist, nicht
geradezu eine allgemeine Amalgamirung der beiden Stände, wie sie
in England und Frankreich noch in scharfer Sonderung bestehen.
Die Reinhaltung der Advocatur von Thätigkeiten, die sich
mit ihrer hohen Aufgabe in der Justiz und Verwaltung nicht vertragen, ¬
muß so sehr betont werden, als die Reinhaltung des Richteramtes, ¬
welch letztere auch in den Motiven zum Entwurf einer Prozeßordnung ¬
für Baiern (1862) allein als Grundzug der zum Vorbild
dienenden französisch-rheinischen Einrichtungen bezeichnet ist. Wie
sehr eine Gefahr für die ganze Stellung der Advocatur in der nicht
gehörigen Ausscheidung der beiden Arten der Parteivertretung liegt,
hierüber verweise ich auf die in diesem Punkte wohlbegründeten
Bedenken einiger Mitglieder des Anwaltsvereines für Baiern (Ztschr.
III, 211)... In Deutschland wird die Advocatur mit Entschiedenheit ¬
alle mehr nur mechanischen und merkantilen Nebengeschäfte aller
Art ablehnen müssen, wenn sie ihre gleichberechtigte Stellung gegenüber ¬
den höchsten Staatsbehörden wahren will. Gneist, freie Advocatur ¬
(S. 91,) hat die Advocatanwaltschaft am Rhein in ihrem
Gegensatz zu der einfachen Advocatur richtig als volle Sachwalterschaft ¬
bezeichnet. Derselbe hat aber die anwaltschaftlichen Befugnisse
nicht scharf genug ausgeschieden, weshalb seine Anschauung der Advocatur ¬
im Ganzen, ungeachtet dessen, daß sein Angriff entschieden
mehr gegen die schiefe Stellung der Richter als der Advocaten gerichtet ¬
ist, hieran leidet.... Auch in der Schrift: „Verwaltung,
Justiz, Rechtsweg" (1869) hat derselbe vom allgemeinen staatlichen
Standpunkte herab die juristische Bedeutung der Trennung gewiß
7 Gundermann schließt diese durch den Beschluß des
unterschätzt.
4. d. Juristentages hervorgerufenen Bemerkungen, damit daß er
sagt: „Mein Gutachten geht nach Obigem dahin, daß die Advocatur
keinen überwiegenden Grund habe, der künftigen Vereinigung der
Anwaltschaft und Advocatur im Civilprozesse unter der Voraussetzung ¬
einer ihrer Aufgabe und Stellung entsprechenden Umbildung ¬
des gerichtlichen Verfahrens entgegenzutreten, daß sogar
noch eine weitergehende Thätigkeit in anderen Gebieten des Rechts
und der Verwaltung zulässig ist; daß aber die Advocaten gegen
die Auffassung immer und immer sich verwahren müssen, als wenn
nun die gesammte niedere Anwaltschaft ganz in der Advocatur aufund ¬
zugehen habe, so daß die Bestimmungen, welche in England
Frankreich für Solicitors und Avoué's gelten, auch sofort auf die