Full text : Prischl, F.: Advocatur und Anwaltschaft

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III.  Die  Trennung  der  Procuratur  von  der  Rechtsanwaltschaft.
einer  Vereinigung  der  Functionen  der  beiden  Arten  von  Parteienvertreter ¬
  in  der  Stellung  der  Advocaten  die  Rede  ist,  so  glaube
ich,  daß  man  nicht  genug  hervorheben  kann,  wie  hiebei  nur  eine
Zusammenfassung  der  juristisch-prozessualen  Thätigkeit  bezielt  ist,  nicht
geradezu  eine  allgemeine  Amalgamirung  der  beiden  Stände,  wie  sie
in  England  und  Frankreich  noch  in  scharfer  Sonderung  bestehen.
Die  Reinhaltung  der  Advocatur  von  Thätigkeiten,  die  sich
mit  ihrer  hohen  Aufgabe  in  der  Justiz  und  Verwaltung  nicht  vertragen, ¬
  muß  so  sehr  betont  werden,  als  die  Reinhaltung  des  Richteramtes, ¬
  welch  letztere  auch  in  den  Motiven  zum  Entwurf  einer  Prozeßordnung ¬
  für  Baiern  (1862)  allein  als  Grundzug  der  zum  Vorbild
dienenden  französisch-rheinischen  Einrichtungen  bezeichnet  ist.  Wie
sehr  eine  Gefahr  für  die  ganze  Stellung  der  Advocatur  in  der  nicht
gehörigen  Ausscheidung  der  beiden  Arten  der  Parteivertretung  liegt,
hierüber  verweise  ich  auf  die  in  diesem  Punkte  wohlbegründeten
Bedenken  einiger  Mitglieder  des  Anwaltsvereines  für  Baiern  (Ztschr.
III,  211)...  In  Deutschland  wird  die  Advocatur  mit  Entschiedenheit ¬
  alle  mehr  nur  mechanischen  und  merkantilen  Nebengeschäfte  aller
Art  ablehnen  müssen,  wenn  sie  ihre  gleichberechtigte  Stellung  gegenüber ¬
  den  höchsten  Staatsbehörden  wahren  will.  Gneist,  freie  Advocatur ¬
  (S.  91,)  hat  die  Advocatanwaltschaft  am  Rhein  in  ihrem
Gegensatz  zu  der  einfachen  Advocatur  richtig  als  volle  Sachwalterschaft ¬
  bezeichnet.  Derselbe  hat  aber  die  anwaltschaftlichen  Befugnisse
nicht  scharf  genug  ausgeschieden,  weshalb  seine  Anschauung  der  Advocatur ¬
  im  Ganzen,  ungeachtet  dessen,  daß  sein  Angriff  entschieden
mehr  gegen  die  schiefe  Stellung  der  Richter  als  der  Advocaten  gerichtet ¬
  ist,  hieran  leidet....  Auch  in  der  Schrift:  „Verwaltung,
Justiz,  Rechtsweg"  (1869)  hat  derselbe  vom  allgemeinen  staatlichen
Standpunkte  herab  die  juristische  Bedeutung  der  Trennung  gewiß
7  Gundermann  schließt  diese  durch  den  Beschluß  des
unterschätzt.
4.  d.  Juristentages  hervorgerufenen  Bemerkungen,  damit  daß  er
sagt:  „Mein  Gutachten  geht  nach  Obigem  dahin,  daß  die  Advocatur
keinen  überwiegenden  Grund  habe,  der  künftigen  Vereinigung  der
Anwaltschaft  und  Advocatur  im  Civilprozesse  unter  der  Voraussetzung ¬
  einer  ihrer  Aufgabe  und  Stellung  entsprechenden  Umbildung ¬
  des  gerichtlichen  Verfahrens  entgegenzutreten,  daß  sogar
noch  eine  weitergehende  Thätigkeit  in  anderen  Gebieten  des  Rechts
und  der  Verwaltung  zulässig  ist;  daß  aber  die  Advocaten  gegen
die  Auffassung  immer  und  immer  sich  verwahren  müssen,  als  wenn
nun  die  gesammte  niedere  Anwaltschaft  ganz  in  der  Advocatur  aufund ¬

zugehen  habe,  so  daß  die  Bestimmungen,  welche  in  England
Frankreich  für  Solicitors  und  Avoué's  gelten,  auch  sofort  auf  die
            
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