Objekt : Ausbeute von Nachforschungen über verschiedene Rechtsmaterien (Theil 5, Abt. 2)

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die  schon  natürlich  unerlaubt  sind,  kann  diese  Entschuldigung
nicht  gelten,  oder  wenn  man  sie  auch  wohl  hier  an  und  für
sich  würde  gelten  lassen  müssen,  so  würde  sie  wenigstens
keinen  Glauben  verdienen,  es  müßten  denn  ganz  außerordentliche =
  Umstände  eintreten,  die  sie  glaubwürdig  machten.  Also
in  Hinsicht  auf  den  dolus  könnte  jener  Unterschied,  wovon ¬
  die  Rechtsgelehrten  hier  reden,  zwischen  Handlungen,
die  schon  natürlich  unerlaubt  und  anderen,  die  es  erst  durch
positive  Gesetze  geworden  sind,  in  Betrachtung  kommen.
Eine  allgemeine  Regel,  daß  bei  Anwendung  der  Strafgesetze
zwischen  natürlich  erlaubten  und  unerlaubten  Handlungen
zu  unterscheiden  und  dem  Verbrecher,  der  eine  natürlich  erlaubte =
  Handlung  begangen  hat,  die  Unkunde  des  Strafgesetzes =
  zu  Gute  zu  halten,  oder  die  Strafe  seiner  Unkunde
wegen  auch  nur  zu  mildern  sey,  gibt  es  nicht.  Nur  Ausnahmsweise, =
  nur  bei  gewissen  Personen  läßt  das
römische  Recht  die  Entschuldigung  gelten,  man  habe  das  Gesetz
nicht  gekannt,  nicht,  um  diese  Personen  gelinder  zu  bestrafen,
sondern  um  sie  mit  aller  Strafe  zu  verschonen.  Diese  Entschuldigung =
  kommt  aber  selbst  den  begünstigten  Personen,  diesen
Personen,  denen  das  Vorrecht  beigelegt  ist,  unwissend  seyn
zu  dürfen,  dann  nicht  zu  Gute,  wenn  von  Handlungen  die
Rede,  die  schon  an  sich  unerlaubt  sind,  deren  Gesetzwidrigkeit =
  jeder  kennt.  Nur  insoweit  ist,  nach  den  Gesetzen,
bei  Anwendung  der  Strafgesetze  zwischen  den  verschiedenen ¬
  Arten  der  Handlungen,  zwischen  naturlich ¬
  erlaubten  und  unerlaubten,  zu  unterscheiden.
Was  ich  in  Hinsicht  auf  den  dolus  gesagt  habe,  beschränkt
sich  auf  den  dolus  und  ist  eine  bloße  Folgerung,  die  man
aus  demjenigen  abziehen  kann,  was  im  römischen  Recht
über  die  Natur  des  dolus  gelehrt  wird.
            
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