Full text : Vorlesungen über das gemeine Civilrecht (Bd. 3, Abt. 1)

——Viertes -
  Buch.
Familienrecht.
Erstes  Kapitel.
Von  der  Ehe.
§.  666.
I.  Einleitung.
I.  Begriff  der  Ehe.
Unter  Ehe,  Matrimonium,  Nuptiae,  wird  verstanden  die
innigste  Gemeinschaft  zwischen  Mann  (Maritus,  Vir)
und  Weib  (Uxor),  in  Ansehung  aller  persönlichen
Verhältnisse  des  Lebens,  die  eine  Gemeinschaft  dieser  Art
gestatten.
Mit  der  hier  gegebenen  Definition  stimmt  diejenige  vollkommen ¬
  überein,  welche  sich  in  dem  §.  1.  I.  de  patria  potestate  I,
9.  findet:  »Nuptiae  —  sive  matrimonium  est  viri  et  mulieris ¬
  conjunctio  individuam  vitae  consuetudinem  continens  «*)
Manche  Neuere  haben  den  Zweck  der  Kindererzeugung  zu
einem  wesentlichen  Merkmal  in  dem  Begriffe  der  Ehe  machen
wollen.  Aber  mit  Unrecht.  Die  Erhaltung  des  Geschlechts  ist
nicht  Zweck  der  Ehe,  sondern  nur  eine  Folge  jener  innigsten
Gemeinschaft,  in  welcher  allein  das  wahre  Wesen  der  Ehe  besteht. ¬

1)  Eine  ähnliche  Definition  findet
feminae,  consortium  omnis  vitae.
sich  in  L.  1.  D.  d.  R.  N.  XXIII,  2.
divini  et  humani  juris  communicatio ¬
  «
»Nuptiae  sunt  conjunctio  maris  et
            
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