§ 156 Anm. 2.
Abschn. VI. Schluß=, Straf= u. Übergangsbest.
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zeit, sondern allgemein eine Invalidenrente aus Billigkeitsgründen unter
gewissen Kautelen vor Erfüllung der Wartezeit gewährt werden durfte, sofern
nur während mindestens eines Beitragsjahres die gesetzlichen Beiträge entrichtet ¬
worden waren. Vgl. § 12 Abs. 2 des Entwurfs (oben auf S. 42).
Mit Rücksicht hierauf heißt es in dem allgemeinen Teil der Begründung (S. 55,
oben auf S. 97): „Für die Invalidenrente scheinen besondere Übergangsbestimmungen ¬
nicht durchaus erforderlich, weil die letztere nach den Vorschlägen des
Entwurfs schon vor Ablauf der Karrenzzeit wenigstens zur Hälfte gewähr
werden darf, sobald nur während eines Jahres die vorgeschriebenen Beiträge
entrichtet worden sind." Diese nach Ermessen zu gewährende Billigkeits-Invalidenrente ¬
fand indessen in der Reichstagskommission wenig Beifall und ist
demnächst auch gestrichen, für die Übergangszeit aber durch ein, trotz Nichterfüllung ¬
der Wartezeit begründetes Recht auf Invalidenrente ersetzt
worden. Durch den § 156, welcher dieses bestimmt, soll demgemäß, wie der
Komm.-Ber. S. 181 ausführt, ausgedrückt werden, daß, wenn während der
ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes „eine Erwerbsunfähigkeit
vor Ablauf der Wartezeit eintritt, und wenn die betreffende Person ein Jahr
lang Beiträge gezahlt hat, sie die Wohlthaten dieses Gesetzes erlangen kann, sobald ¬
sie nur nachweist, daß sie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eine gewisse
Zeit lang in einem jetzt versicherungspflichtigen Verhältnisse gestanden habe.
Das regierungsseitig erhobene Bedenken, daß durch diese Übergangsbestimmung
eine erhebliche Belastung werde hervorgerufen werden, ist von der Kommission
nicht für durchschlagend erachtet worden.
Durch Einschiebung der Worte „auf Grund der Versicherungspflicht" und
durch Aufnahme des zweiten Absatzes ist jedoch die Bestimmung im Plenum
des Reichstags insofern eingeschränkt worden, als diese Ermäßigung der Wartezeit
Selbstversicherten überhaupt nicht, freiwillig Fortversichernden aber nur dann
zu gut kommen soll, wenn sie mindestens ein Jahr hindurch versicherungspflichtig ¬
gewesen sind und demgemäß Beiträge entrichtet haben.
Die Voraussetzungen, unter welchen die Verminderung der
Wartezeit für die Invalidenrente (während der Übergangsperiode)
vorgesehen ist, sind hiernach folgende:
1. Der Betreffende muß nach dem Inkrafttreten des Gesetzes versichert
gewesen sein (vgl. Anm. 3), mindestens 47 Wochen hindurch in einem
die Versicherungspflicht begründenden Verhältnis (als Arbeiter ¬
u. s. w.) gestanden haben, und es müssen demgemäß für ihn nach
dem Inkrafttreten des Gesetzes mindestens 47 Wochenbeiträge
und zwar auf Grund der Versicherungspflicht, entrichtet
worden sein: der Betreffende darf dabei nicht bereits invalid gewesen
sein, § 4. Vgl. auch § 158. Auf Selbstversicherte (§ 8) findet diese Erleichterung ¬
der Wartezeit keine Anwendung;
2. die Erwerbsunfähigkeit muß innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre ¬
(5X52 = 260 Wochen) nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ¬
eintreten: