Volltext : Bosse, Robert: ¬Das Reichsgesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung

§  156  Anm.  2.
Abschn.  VI.  Schluß=,  Straf=  u.  Übergangsbest.
294“
zeit,  sondern  allgemein  eine  Invalidenrente  aus  Billigkeitsgründen  unter
gewissen  Kautelen  vor  Erfüllung  der  Wartezeit  gewährt  werden  durfte,  sofern
nur  während  mindestens  eines  Beitragsjahres  die  gesetzlichen  Beiträge  entrichtet ¬
  worden  waren.  Vgl.  §  12  Abs.  2  des  Entwurfs  (oben  auf  S.  42).
Mit  Rücksicht  hierauf  heißt  es  in  dem  allgemeinen  Teil  der  Begründung  (S.  55,
oben  auf  S.  97):  „Für  die  Invalidenrente  scheinen  besondere  Übergangsbestimmungen ¬
  nicht  durchaus  erforderlich,  weil  die  letztere  nach  den  Vorschlägen  des
Entwurfs  schon  vor  Ablauf  der  Karrenzzeit  wenigstens  zur  Hälfte  gewähr
werden  darf,  sobald  nur  während  eines  Jahres  die  vorgeschriebenen  Beiträge
entrichtet  worden  sind."  Diese  nach  Ermessen  zu  gewährende  Billigkeits-Invalidenrente ¬
  fand  indessen  in  der  Reichstagskommission  wenig  Beifall  und  ist
demnächst  auch  gestrichen,  für  die  Übergangszeit  aber  durch  ein,  trotz  Nichterfüllung ¬
  der  Wartezeit  begründetes  Recht  auf  Invalidenrente  ersetzt
worden.  Durch  den  §  156,  welcher  dieses  bestimmt,  soll  demgemäß,  wie  der
Komm.-Ber.  S.  181  ausführt,  ausgedrückt  werden,  daß,  wenn  während  der
ersten  fünf  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  „eine  Erwerbsunfähigkeit
vor  Ablauf  der  Wartezeit  eintritt,  und  wenn  die  betreffende  Person  ein  Jahr
lang  Beiträge  gezahlt  hat,  sie  die  Wohlthaten  dieses  Gesetzes  erlangen  kann,  sobald ¬
  sie  nur  nachweist,  daß  sie  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  eine  gewisse
Zeit  lang  in  einem  jetzt  versicherungspflichtigen  Verhältnisse  gestanden  habe.
Das  regierungsseitig  erhobene  Bedenken,  daß  durch  diese  Übergangsbestimmung
eine  erhebliche  Belastung  werde  hervorgerufen  werden,  ist  von  der  Kommission
nicht  für  durchschlagend  erachtet  worden.
Durch  Einschiebung  der  Worte  „auf  Grund  der  Versicherungspflicht"  und
durch  Aufnahme  des  zweiten  Absatzes  ist  jedoch  die  Bestimmung  im  Plenum
des  Reichstags  insofern  eingeschränkt  worden,  als  diese  Ermäßigung  der  Wartezeit
Selbstversicherten  überhaupt  nicht,  freiwillig  Fortversichernden  aber  nur  dann
zu  gut  kommen  soll,  wenn  sie  mindestens  ein  Jahr  hindurch  versicherungspflichtig ¬
  gewesen  sind  und  demgemäß  Beiträge  entrichtet  haben.
Die  Voraussetzungen,  unter  welchen  die  Verminderung  der
Wartezeit  für  die  Invalidenrente  (während  der  Übergangsperiode)
vorgesehen  ist,  sind  hiernach  folgende:
1.  Der  Betreffende  muß  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  versichert
gewesen  sein  (vgl.  Anm.  3),  mindestens  47  Wochen  hindurch  in  einem
die  Versicherungspflicht  begründenden  Verhältnis  (als  Arbeiter ¬
  u.  s.  w.)  gestanden  haben,  und  es  müssen  demgemäß  für  ihn  nach
dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  mindestens  47  Wochenbeiträge
und  zwar  auf  Grund  der  Versicherungspflicht,  entrichtet
worden  sein:  der  Betreffende  darf  dabei  nicht  bereits  invalid  gewesen
sein,  §  4.  Vgl.  auch  §  158.  Auf  Selbstversicherte  (§  8)  findet  diese  Erleichterung ¬
  der  Wartezeit  keine  Anwendung;
2.  die  Erwerbsunfähigkeit  muß  innerhalb  der  ersten  fünf  Kalenderjahre ¬
  (5X52  =  260  Wochen)  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes ¬
  eintreten:
            
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