Volltext : Fick, Ludwig: ¬Die bäuerliche Erbfolge im rechtsrheinischen Bayern

XII.
Das  Gebiet  der  fürstlich  Fuggerschen  Statuten  und  der
Statutarrechte  von  Roggenburg  und  Ochsenhausen.
Der  heutige  Amtsgerichtsbezirk  Babenhausen  gehörte  früher
zum  grössten  Teile  den  1803  in  den  Fürstenstand  erhobenen
Grafen  Fugger  von  Babenhausen.  Von  den  Fuggerschen  Statuten
erscheinen  heute  nur  noch  zwei  Verordnungen  relevant,  die  uns
hier  nicht  interessieren  *).  Diese  Statuten  gelten  für  etwa
10000  Einwohner.  Vielfach  wird  behauptet,  dass  die  allgemeine ¬
  eheliche  Gütergemeinschaft  in  den  fürstlich  Fuggerschen ¬
  Gebieten  durch  Gewohnheitsrecht  eingeführt  sei;  die
Darstellung  des  königlichen  Staatsministeriums  der  Justiz  zählt
diese  Gegenden  jedoch  zu  den  Gebieten  mit  Dotalsystem.
Faktisch  ist  unter  der  bäuerlichen  Bevölkerung  allgemein  die
Gütergemeinschaft  vertragsmässig  eingeführt.
Die  Statuten  der  Reichsabtei  Roggenburg,  die  in  einem
kleinen  Teil  des  Bezirkes  Babenhausen  gelten,  sind  in  einem
Manuskript  aus  dem  17.  Jahrhundert  enthalten,  das  den  Titel
„Lokalstatuten  des  Klosters  Roggenburg“  trägt.  Sie  enthalten
einige  Bestimmungen  über  das  Einstandsrecht;  auch  schreiben
sie  vor,  dass  liegende  Güter  nicht  ohne  Bewilligung  der  Gutsherrschaft ¬
  verkauft  werden  dürfen  :
Die  Reichsabtei  Ochsenhausen  erliess  am  Ende  des  17.  Jahrdie ¬
  gleichfalls  im  Bezirke
hunderts  für  ihre  Besitzungen,
’)  Weber  IV.  S.  267  ff.
2)  Eod.  IV.  S.  1405  ff.
            
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