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Notizenblatt.
Anklägers Antrag, oder dieser Antrag milder als es dem Fall angemessen war, oder
das spätere Geständniß oder ein neues Beweismittel die nur als Polizeiübertretung
bestrafte That als Verbrechen darstellt. Ueber das Gesuch um Wiederaufnahme
wird der Gegentheil zunächst schriftlich vernommen, hierauf in öffentlicher Sitzung,
nach Anhörung beider Theile, erkannt. Findet ein Strafproceß wegen Fälschung
von Beweismitteln, Bestechung der Richter oder Zeugen, oder Meineid der letzteren -
Statt, so kann der auf Grundlage dieser Beweismittel oder unter Mitwirkung
dieser Richter Verurtheilte oder des in Strafe befindlichen Vertheidigers, die Intervention -
bei diesem Strafprocesse Behufs der Begründung des Gesuches um Wiederaufnahme -
verlangen, über Antrag des öffentlichen Anklägers jedoch das frühere
Urtheil gleich in diesem Strafprocesse, ohne Wiederaufnahme jener
Untersuchung, aufgehoben werden. Erfließen wegen desselben Verbrechens gegen
zwei Personen unverträgliche Strafurtheile, so sind sie dem Obergerichte vorzulegen, -
welches die Wiederaufnahme der Untersuchung wider beide Verurtheilte vor
anderen Richtern derselben Gerichtsbarkeit anordnen wird. — Wider das Erkenntniß, -
wodurch der Wiederaufnahme einer Untersuchung Statt gegeben wird, findet
keine Appellation Statt; wurde ein, von dem Ober= oder obersten Gerichte revidirtes -
Urtheil in Folge der Wiederaufnahme des Processes abgeändert, so ist jedesmal -
(vom öffentlichen Anwalte) die Appellation zu ergreifen.
Dr. Moriz Heyßler.
141 Recht und Geschichte. —
Zur encyklopädischen Einleitung
in das Studium der juridisch=politischen Wissenschaften. Von Dr.
Johann Perthaler. Wien 1843. 8. 65 S.
Nicht ohne einige Scheu habe ich mich an die kritische Besprechung der vorliegenden -
Schrift gemacht, welche sich als die Erscheinung einer für unsere vaterländische -
Jurisprudenz neuen Richtung kundgibt, in welcher fortzuschreiten aber
die durch den Geist der Zeit gesetzte Anforderung an die nächste Zukunft unserer
Literatur sein dürfte. Sagen wir es offen heraus: Die bisherige Arbeit unserer
Juristik ist eine erschöpfte, ausgelebte. Die bloße äußere Schale des Gesetzes und
der nur hie und da aus ihr unsicher und verschwommen herausschimmernde Geist
desselben können den ächten begeisterten Wissensdrang nicht mehr befriedigen.
Ihm genügt es nicht, die bloße Textur und äußere Form des Gesetzkrystalls kennen
zu lernen; nein, er will mit dem Auge des Geistes sein Inneres durchbohren, er
will den Krystallisationsproceß selbst, das Werden des Gesetzes begreifen,
und kann nur in gänzlicher Durchdringung und Durchleuchtung seines Objectes
nach allen Kategorien seines Daseins volle Befriedigung finden. Geschichte und
Philosophie sind die unabweisbaren Leuchten moderner Wissenschaft, deren sonnigen -
Strahlen sich auch unsere vaterländische Jurisprudenz nicht länger entziehen
kann, ohne sich einer Sünde wider den Geist schuldig zu machen. Es ist daher ein
Max-Planck-Institut für