fullscreen : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1844, Bd. 3 (1844))

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Notizenblatt.
Anklägers  Antrag,  oder  dieser  Antrag  milder  als  es  dem  Fall  angemessen  war,  oder
das  spätere  Geständniß  oder  ein  neues  Beweismittel  die  nur  als  Polizeiübertretung
bestrafte  That  als  Verbrechen  darstellt.  Ueber  das  Gesuch  um  Wiederaufnahme
wird  der  Gegentheil  zunächst  schriftlich  vernommen,  hierauf  in  öffentlicher  Sitzung,
nach  Anhörung  beider  Theile,  erkannt.  Findet  ein  Strafproceß  wegen  Fälschung
von  Beweismitteln,  Bestechung  der  Richter  oder  Zeugen,  oder  Meineid  der  letzteren -
  Statt,  so  kann  der  auf  Grundlage  dieser  Beweismittel  oder  unter  Mitwirkung
dieser  Richter  Verurtheilte  oder  des  in  Strafe  befindlichen  Vertheidigers,  die  Intervention -
  bei  diesem  Strafprocesse  Behufs  der  Begründung  des  Gesuches  um  Wiederaufnahme -
  verlangen,  über  Antrag  des  öffentlichen  Anklägers  jedoch  das  frühere
Urtheil  gleich  in  diesem  Strafprocesse,  ohne  Wiederaufnahme  jener
Untersuchung,  aufgehoben  werden.  Erfließen  wegen  desselben  Verbrechens  gegen
zwei  Personen  unverträgliche  Strafurtheile,  so  sind  sie  dem  Obergerichte  vorzulegen, -
  welches  die  Wiederaufnahme  der  Untersuchung  wider  beide  Verurtheilte  vor
anderen  Richtern  derselben  Gerichtsbarkeit  anordnen  wird.  —  Wider  das  Erkenntniß, -
  wodurch  der  Wiederaufnahme  einer  Untersuchung  Statt  gegeben  wird,  findet
keine  Appellation  Statt;  wurde  ein,  von  dem  Ober=  oder  obersten  Gerichte  revidirtes -
  Urtheil  in  Folge  der  Wiederaufnahme  des  Processes  abgeändert,  so  ist  jedesmal -
  (vom  öffentlichen  Anwalte)  die  Appellation  zu  ergreifen.
Dr.  Moriz  Heyßler.
141  Recht  und  Geschichte.  —
Zur  encyklopädischen  Einleitung
in  das  Studium  der  juridisch=politischen  Wissenschaften.  Von  Dr.
Johann  Perthaler.  Wien  1843.  8.  65  S.
Nicht  ohne  einige  Scheu  habe  ich  mich  an  die  kritische  Besprechung  der  vorliegenden -
  Schrift  gemacht,  welche  sich  als  die  Erscheinung  einer  für  unsere  vaterländische -
  Jurisprudenz  neuen  Richtung  kundgibt,  in  welcher  fortzuschreiten  aber
die  durch  den  Geist  der  Zeit  gesetzte  Anforderung  an  die  nächste  Zukunft  unserer
Literatur  sein  dürfte.  Sagen  wir  es  offen  heraus:  Die  bisherige  Arbeit  unserer
Juristik  ist  eine  erschöpfte,  ausgelebte.  Die  bloße  äußere  Schale  des  Gesetzes  und
der  nur  hie  und  da  aus  ihr  unsicher  und  verschwommen  herausschimmernde  Geist
desselben  können  den  ächten  begeisterten  Wissensdrang  nicht  mehr  befriedigen.
Ihm  genügt  es  nicht,  die  bloße  Textur  und  äußere  Form  des  Gesetzkrystalls  kennen
zu  lernen;  nein,  er  will  mit  dem  Auge  des  Geistes  sein  Inneres  durchbohren,  er
will  den  Krystallisationsproceß  selbst,  das  Werden  des  Gesetzes  begreifen,
und  kann  nur  in  gänzlicher  Durchdringung  und  Durchleuchtung  seines  Objectes
nach  allen  Kategorien  seines  Daseins  volle  Befriedigung  finden.  Geschichte  und
Philosophie  sind  die  unabweisbaren  Leuchten  moderner  Wissenschaft,  deren  sonnigen -
  Strahlen  sich  auch  unsere  vaterländische  Jurisprudenz  nicht  länger  entziehen
kann,  ohne  sich  einer  Sünde  wider  den  Geist  schuldig  zu  machen.  Es  ist  daher  ein
Max-Planck-Institut  für
            
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