Inhaltsverzeichnis : Fontana, Santiago J.: Sucesion de los cónyuges

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petente  Deputation  der  Regierung  ab.  Mit  den  auswärtigen -
  Kommissionen  wird  sich  der  Schriftwechsel  zwar
nicht  vermeiden  lassen,  in  dem  §.  25.  der  Verordnung  gedachten -
  Falle  der  mündlichen  Berathung  mit  ihnen,  wird
es  indessen  dem  Ermessen  des  Präsidiums  überlassen,
entweder  den  vorsitzenden  Rath,  nach  dem  Ort,  wo
die  Mitglieder  der  Kommission  sich  aufhalten,  zu  schicken,
oder  diese  nach  den  Sitz  des  Kollegtums  zu  berufen.
§.  25.
g.  der  Korrelatur.
Jeder  Departementsrath  erhält  einen  Korreferenten,
welcher  sämmtliche  Sachen  ohne  Unterschied  mitzeichnet,
auch  wenn  sie  bloß  zu  den  Akten  gehen.  Bei  Verschiedenheit -
  der  Meinungen  kann  er  die  seinige  auf  dem  Konzept
zwar  bemerken,  aber  darin  nichts  ändern.  Bemerkt  der
Korreferent  jedoch  errores  facti,  so  ist  er  gehalten,  selbige
an  das  Präsidium  zu  bringen,  wenn  der  Dezernent  sie
nicht  sogleich  abändern  will.
Verantwortlichkeit  des  Korreferenten.
Außer  dem  Unterlassungsfall  hievon  ist  der  Korreferent
nur  dafür  verantwortlich:
2)  daß  die  Verfügung  nicht  den  Gesetzen  oder  bestehenden -
  Vorschriften  entgegen  laufe;
b)  dem  Konklusum  gemäß  abgefaßt  sei,  wenn  die  Sache
zum  Vortrage  gewesen;  und
c)  daß  keine  Sachen  ohne  Vortrag  abgemacht  werden,
welche  dazu  hätten  kommen  sollen.
Stellvertreter  desselben.
Bei  etwaniger  Krankheit  oder  Abwesenheit  des  Korreferenten -
  ernennt  das  Präsidium  einen  andern,  der  seine
Stelle  vertritt,  damit  jede  Verfügung  wenigstens  von  zwei
Mitgliedern  gezeichnet  werde.
Max-Planck-Institut  für
            
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