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petente Deputation der Regierung ab. Mit den auswärtigen -
Kommissionen wird sich der Schriftwechsel zwar
nicht vermeiden lassen, in dem §. 25. der Verordnung gedachten -
Falle der mündlichen Berathung mit ihnen, wird
es indessen dem Ermessen des Präsidiums überlassen,
entweder den vorsitzenden Rath, nach dem Ort, wo
die Mitglieder der Kommission sich aufhalten, zu schicken,
oder diese nach den Sitz des Kollegtums zu berufen.
§. 25.
g. der Korrelatur.
Jeder Departementsrath erhält einen Korreferenten,
welcher sämmtliche Sachen ohne Unterschied mitzeichnet,
auch wenn sie bloß zu den Akten gehen. Bei Verschiedenheit -
der Meinungen kann er die seinige auf dem Konzept
zwar bemerken, aber darin nichts ändern. Bemerkt der
Korreferent jedoch errores facti, so ist er gehalten, selbige
an das Präsidium zu bringen, wenn der Dezernent sie
nicht sogleich abändern will.
Verantwortlichkeit des Korreferenten.
Außer dem Unterlassungsfall hievon ist der Korreferent
nur dafür verantwortlich:
2) daß die Verfügung nicht den Gesetzen oder bestehenden -
Vorschriften entgegen laufe;
b) dem Konklusum gemäß abgefaßt sei, wenn die Sache
zum Vortrage gewesen; und
c) daß keine Sachen ohne Vortrag abgemacht werden,
welche dazu hätten kommen sollen.
Stellvertreter desselben.
Bei etwaniger Krankheit oder Abwesenheit des Korreferenten -
ernennt das Präsidium einen andern, der seine
Stelle vertritt, damit jede Verfügung wenigstens von zwei
Mitgliedern gezeichnet werde.
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