Volltext : Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege ([3.F.] Bd. 11 = Jg. 1840, Bd. 2 (1840))

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Durch  den  §.  12,  welcher  jede  Schärfung  der  Todesstrafe -
  untersagt,  hat  die  hohe  Regierung  der  Humanität -
  eine  zeitgemäße  Huldigung  dargebracht.  Ist  ja  schon
ohnehin  eine  jede  Hinrichtung  an  und  für  sich,  wegen
aller  Schrecken,  die  ihr  vorangehen  und  sie  begleiten,  eine
geschärfte  Todesart;  und  ist  die  Gesellschaft  versöhnt  auch
mit  dem  schwersten  Verbrecher  durch  dessen  Ausstoßung
aus  dem  Kreis  der  Lebendigen!  Im  Sinn  und  Geist
dieses  Paragraphen  liegt  daher  auch,  obschon  dessen  Worte
es  nicht  ausdrücklich  besagen,  daß,  wenn  mehre  Verbrecher -
  zugleich  hinzurichten  sind,  keinem  derselben  die
Qual  angethan  werden  darf,  seine  Todesgefährten  sterben
sehen  zu  müssen,  bevor  Er  selbst  das  Schaffot  besteigt.
über  die
B.  Separatvotum  des  Abgeordneten  Zentner
Todesstrafe.
(Zu  §.  10  des  Strafgesetzentwurfs.)
Ich  habe  in  der  Commission  gegen  die  Todesstrafe
gestimmt,  und  halte  mich  bei  der  Wichtigkeit  des  Gegenstandes -
  für  verpflichtet,  die  wesentlichsten  Gründe,  welche
mich  dazu  bestimmten,  in  diesem  schriftlichen  Votum  niederzulegen. -
  Die  vielen  gewichtigen  Stimmen,  welche,  seit
Beccaria  um  die  Mitte  des  vorigen  Jahrhunderts  den
Meinungskampf  über  die  Rechtmäßigkeit  der  Todesstrafe
erneuerte,  in  progressivem  Verhältnisse  sich  gegen  dieselbe
ausgesprochen  haben,  und  die  Beispiele  mehrerer  Staaten
in  welchen  sie  gesetzlich  abgeschafft  worden  ist,  haben  die
Bestreitung  derselben  als  nothwendiges  Strafmittel  in  den
Augen  Derer  wenigstens,  welchen  nicht  eine  allzu  große
Max-Planck-Institut  für
FG
europäische  Rechtsgeschichte
            
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