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Durch den §. 12, welcher jede Schärfung der Todesstrafe -
untersagt, hat die hohe Regierung der Humanität -
eine zeitgemäße Huldigung dargebracht. Ist ja schon
ohnehin eine jede Hinrichtung an und für sich, wegen
aller Schrecken, die ihr vorangehen und sie begleiten, eine
geschärfte Todesart; und ist die Gesellschaft versöhnt auch
mit dem schwersten Verbrecher durch dessen Ausstoßung
aus dem Kreis der Lebendigen! Im Sinn und Geist
dieses Paragraphen liegt daher auch, obschon dessen Worte
es nicht ausdrücklich besagen, daß, wenn mehre Verbrecher -
zugleich hinzurichten sind, keinem derselben die
Qual angethan werden darf, seine Todesgefährten sterben
sehen zu müssen, bevor Er selbst das Schaffot besteigt.
über die
B. Separatvotum des Abgeordneten Zentner
Todesstrafe.
(Zu §. 10 des Strafgesetzentwurfs.)
Ich habe in der Commission gegen die Todesstrafe
gestimmt, und halte mich bei der Wichtigkeit des Gegenstandes -
für verpflichtet, die wesentlichsten Gründe, welche
mich dazu bestimmten, in diesem schriftlichen Votum niederzulegen. -
Die vielen gewichtigen Stimmen, welche, seit
Beccaria um die Mitte des vorigen Jahrhunderts den
Meinungskampf über die Rechtmäßigkeit der Todesstrafe
erneuerte, in progressivem Verhältnisse sich gegen dieselbe
ausgesprochen haben, und die Beispiele mehrerer Staaten
in welchen sie gesetzlich abgeschafft worden ist, haben die
Bestreitung derselben als nothwendiges Strafmittel in den
Augen Derer wenigstens, welchen nicht eine allzu große
Max-Planck-Institut für
FG
europäische Rechtsgeschichte