Objekt : Wachtel, Jakob: Kommentar zum Eisenbahnhaftpflichtgesetze vom 5. März 1869, RGBl. Nr. 27 sowie zum Ausdehnungsgesetze vom 12. Juli 1902, RGBl. Nr. 147

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beim  Aussteigen  vor  Anhalten  des  Zuges  in  der  Station  29)
bei  unterlassener  Vergewisserung  vor  überschreiten  eines
Straßenbahngeleises,  ob  ein  Wagen  herannaht3°),  beim  Hinaustreten -
  oder  Hinausfahren  aus  einer  Nebengasse  ohne  Umschau.31) ¬
  —  Hingegen  negiert  das  RG.  das  Moment  des
Verschuldens  beim  Betreten  des  Trittbrettes  eines  Straßenbahnwagens ¬
  während  der  Fahrt  s2),  sowie  beim  überhören  der
Glockensignale  wegen  sehr  starken  Verkehres,  wenn  auch  andere
solche  nicht  wahrgenommen  haben.
§  3.  Aufteilung  des  Schadens  bei  Mitverschulden.
Zum  Kapitel  des  Selbstverschuldens  als  Enthaftungsgrund ¬
  gehört  auch,  was  die  Aufteilung  des  Schadens  im  Falle
eines  erbrachten  Mitverschuldens  des  Beschädigten  bzw.  was
die  Bestimmung  der  Grenze  anbetrifft,  bis  zu  welcher  die
Befreiung  der  Unternehmung  stattzufinden  habe,  die  Besprechung ¬
  der  Frage,  ob  sodann  die  Norm  des  §  1304  ABGB.
anwendbar  sei,  eine  Frage,  welche  von  unseren  Gerichten
seither  und  bis  zur  Stunde  ausnahmslos  bejaht  zu  werden
pflegt,  jedoch  meines  Erachtens  mit  Unrecht.
Die  richtige  Lösung  dieser  Frage  ist  vor  allem  von  der
Vorfrage  bedingt,  ob  und  inwieweit  es  gestattet  sei,  bei  der
Handhabung  des  HaftpflG.'s  auf  die  allgemeinen  Normen  des
ABGB.  zurückzugreifen?
Nach  dem  bereits  Vorangeschickten  bedarf  es  wohl  keines
weiteren  Beweises,  daß  das  HaftpflG.  den  Charakter  eines
Spezialgesetzes  hat,  mit  welchem  der  Gesetzgeber  für  die  auf
Eisenbahnen  Beschädigten  ein  neues  Klagerecht,  welches  wesentlich ¬
  von  der  gewöhnlichen  Schadenersatzklage  nach  dem  30.  Hauptstücke ¬
  des  ABGB.  sich  unterscheidet,  eingeführt  hat.
Ein  jedes  Spezialgesetz  muß  nun  aber  in  zweifelhaften
Fragen  vorerst  aus  sich  selbst  erklärt  und  erläutert  werden.
Solange  die  Möglichkeit  besteht,  eine  strittige  Frage,  die
sich  bei  Handhabung  eines  Spezialgesetzes  ergibt,  aus  diesem
selbst  zu  lösen,  ist  jedes  Rückgreifen  auf  andere  allgemeine
Gesetzesnormen  absolut  unzulässig,  wie  dies  aus  der  Auslegungsvorschrift ¬
  des  §  7  ABGB.  sich  deutlich  ergibt  und  auch
2)  Eger,  XXI,  S.  292.30)  ebenda,  XX,  S.  179.  3)  ebenda,  XVII,
S.  231.
)  ebenda,  XXI,  S.  288.  3)  ebenda,  XVI,  S.  333.
            
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