nach den Grundsätzen vererbt werden soll, welche
vor Einführung der fremden Gesetze bestanden haben,
2) daß nach der Verhandlung vom 6. Mai 1834
(Fol. 42. der Untergerichtsacten) beide streitende
Parteien übereinstimmend die Erklärung abgegeben
haben, sie hätten sich nach Einsicht der Erundacten.
der Diekmann 'scheu Statte Nr. 6. zu Sende über-
zeugt, daß dieselbe dem Heimfallsrcchte unterworfen
ftp,
3) daß solchemnach unbezwcifelt die Fürstlich Kaunitz'sche
Verordnung vom 10. Septbr. 1784 wegen Aus-
lobung der Brautschätze zur. Anweridung gebracht
werden muß,
4) daß nach dem §. 1. dieser Verordnung, alle Braut-
schätze gutshcrrlich regulirt werden sollen, und nach
§. 2. alle Auslobungen derselben, welche zur Aussteuer
eines Sohnes oder Tochter ohne vorläufige guts-
herrliche Bewilligung und Bestimmung geschehen sind,
für null und nichtig erklärt werden, endlich
L) daß der Klägergar nicht behauptet, vielwenkger nach-
gewiescn hat, daß der jetzt eingcklagte Brautschatz
gutsherrlich regulirt und deterinknirt worden sey,
woraus seine Abweisung kn angebrachter Art von
selbst folgt,
daß das Erkenntnkß I. Instanz des Fürstlich Kaunky'schen
Gerichts zu Rietberg äs publ. den 17. Sept. 1833
I, aci appellationem des Verkk.:
dahin zu rcformiren, daß nicht, wie geschehe»,
Verkl. zu verurtheilen, dem Kläger die eingekkagten
8 Thlr. Brautschatzgeld, und den Brantwagen mit