Neunter Titel. Reichsgericht.
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§§. 128—131. Angeschuldigte freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist.
Bei einer Verurtheilung treten die Vorschriften des §. 128 in Wirksamkeit.
5. Der §. 130 behandelt die Versetzung eines Reichsrichters, worunter selbstverständlich ¬
auch der Präsident und Senatspräsidenten, wie in den §§. 128 und 129
mitverstanden sind, auf seinen Antrag in den Ruhestand mit Ruhegehalt. Der
Antrag ist an den Kaiser zu stellen, und wird von demselben beschieden. Die Voraussetzung ¬
ist dauernde Dienstesunfähigkeit wegen körperlicher Gebrechen, oder eine
solche Schwächung seiner körperlichen oder geistigen Kräfte, welche entweder eine
richtige Ausübung des Dienstes unwahrscheinlich machen, oder das Verlangen danach ¬
als eine zu harte Zumuthung an das Pflichtgefühl des betreffenden Reichsrichters ¬
erscheinen lassen. Die Beurtheilung auf Grund der beigebrachten Nachweise
liegt beim Kaiser bzw. dem gegenzeichnenden Reichskanzler. Daraus, daß eine
dauernde Unfähigkeit erfordert wird, folgt, daß es eine Inruhestandversetzung eines
Reichsrichters auf bestimmte Zeit nicht gibt, vielmehr nur eine definitive, daß daher
eine zeitweise Unfähigkeit nur mit Urlaub unter Fortbezug des ganzen Gehaltes
bedacht werden kann.
6. Der Ruhegehalt bildet einen gerichtlich gegen das Reich verfolgbaren
Rechtsanspruch des Reichsrichters, und muß mindestens den dritten Theil (2%/0) des
Aktivitätsgehaltes betragen. Dieser Mindestanspruch besteht schon dann, wenn einem
Reichsrichter seine Ernennung zugestellt ist, weil er ganz allgemein für die Zeit bis
zum vollendeten zehnten Dienstjahre zugesichert ist. Die Berechnung der Dienstjahre
beginnt nach Abs. 3 des §. 130 in der Regel mit dem ersten Diensteid im Reichs¬,
Staats= oder Gemeindedienst oder im sonstigen öffentlichen Dienste als Anwalt,
Advokat, Notar, Patrimonialrichter (also nicht blos Amtmann, sondern Verwendung
in dem zukünftig ohnedieß wegfallenden Patrimonialdienst, mit welchem Richterthätigkeit ¬
verbunden ist) oder Universitätsprofessor. Jedes zu rechnende Jahr muß
vollendet sein, und beträgt die Pensionserhöhung für jedes Jahr über die ersten
zehn Dienstjahre hinaus ½otel des Aktivitätsgehaltes, und zwar jenes Aktivitätsgehaltes, ¬
den der in Ruhestand Tretende zur Zeit der Bewilligung des Ruhestandes
bezieht. Der Ruhegehalt kann den Aktivitätsgehalt nie übersteigen, deßhalb hört
mit zurückgelegtem fünfzigsten Dienstjahre der Zuwachs von 1otel per Jahr auf.
Es kann ohnedieß nach den Vorbedingungen zum Richteramt nicht leicht Jemand
vor zurückgelegten 72. bis 75. Lebensjahre in den Bezug eines Ruhegehaltes, der
dem Aktivitätsgehalt gleichkömmt, gelangen. Nach dem Wortlaut des Abs. 3 in
§. 130 kann es keinem Zweifel unterliegen, daß, wenn Jemand den Reichs-, Staatsund ¬
sonst bezeichneten Dienst wechselt, dieß, soferne nur immer eines der bezeichneten
Dienstverhältnisse bei ihm vorhanden war, dieser Wechsel einen Einfluß auf die
ununterbrochene Berechnung der Dienstzeit vom ersten Diensteide an nicht hat, und
daß eine Unterbrechung des Dienstes von mehr als einem Jahre, während welcher
der Betreffende privatisirte, an der Gesammtsumme der Jahre wohl abzurechnen
ist, nicht aber nach der Unterbrechung die Berechnung der Dienstjahre erst neu beginnt. ¬
Beurlaubungen sind nicht abzurechnen, auch wenn sie im einzelnen Falle
länger, als ein Jahr dauern, weil die Beurlaubung das Dienstverhältniß nicht
unterbricht.
7. Der §. 131 trifft Fürsorge für den Fall, daß ein Reichsrichter dauernd
dienstunfähig wird (§. 130), aber nicht selbst um seine Versetzung in den Ruhestand
nachsuchen will oder kann, und im letzteren Falle auch ein etwa aufgestellter Kurator