fullscreen : Hauck, Thomas von: Gerichtsverfassungsgesetz für das Deutsche Reich vom 27. Januar 1877 nebst dem Ausführungsgesetze für das Königreich Bayern vom 23. Feburar 1879

Neunter  Titel.  Reichsgericht.
162
§§.  128—131.  Angeschuldigte  freigesprochen  oder  das  Verfahren  gegen  ihn  eingestellt  worden  ist.
Bei  einer  Verurtheilung  treten  die  Vorschriften  des  §.  128  in  Wirksamkeit.
5.  Der  §.  130  behandelt  die  Versetzung  eines  Reichsrichters,  worunter  selbstverständlich ¬
  auch  der  Präsident  und  Senatspräsidenten,  wie  in  den  §§.  128  und  129
mitverstanden  sind,  auf  seinen  Antrag  in  den  Ruhestand  mit  Ruhegehalt.  Der
Antrag  ist  an  den  Kaiser  zu  stellen,  und  wird  von  demselben  beschieden.  Die  Voraussetzung ¬
  ist  dauernde  Dienstesunfähigkeit  wegen  körperlicher  Gebrechen,  oder  eine
solche  Schwächung  seiner  körperlichen  oder  geistigen  Kräfte,  welche  entweder  eine
richtige  Ausübung  des  Dienstes  unwahrscheinlich  machen,  oder  das  Verlangen  danach ¬
  als  eine  zu  harte  Zumuthung  an  das  Pflichtgefühl  des  betreffenden  Reichsrichters ¬
  erscheinen  lassen.  Die  Beurtheilung  auf  Grund  der  beigebrachten  Nachweise
liegt  beim  Kaiser  bzw.  dem  gegenzeichnenden  Reichskanzler.  Daraus,  daß  eine
dauernde  Unfähigkeit  erfordert  wird,  folgt,  daß  es  eine  Inruhestandversetzung  eines
Reichsrichters  auf  bestimmte  Zeit  nicht  gibt,  vielmehr  nur  eine  definitive,  daß  daher
eine  zeitweise  Unfähigkeit  nur  mit  Urlaub  unter  Fortbezug  des  ganzen  Gehaltes
bedacht  werden  kann.
6.  Der  Ruhegehalt  bildet  einen  gerichtlich  gegen  das  Reich  verfolgbaren
Rechtsanspruch  des  Reichsrichters,  und  muß  mindestens  den  dritten  Theil  (2%/0)  des
Aktivitätsgehaltes  betragen.  Dieser  Mindestanspruch  besteht  schon  dann,  wenn  einem
Reichsrichter  seine  Ernennung  zugestellt  ist,  weil  er  ganz  allgemein  für  die  Zeit  bis
zum  vollendeten  zehnten  Dienstjahre  zugesichert  ist.  Die  Berechnung  der  Dienstjahre
beginnt  nach  Abs.  3  des  §.  130  in  der  Regel  mit  dem  ersten  Diensteid  im  Reichs¬,
Staats=  oder  Gemeindedienst  oder  im  sonstigen  öffentlichen  Dienste  als  Anwalt,
Advokat,  Notar,  Patrimonialrichter  (also  nicht  blos  Amtmann,  sondern  Verwendung
in  dem  zukünftig  ohnedieß  wegfallenden  Patrimonialdienst,  mit  welchem  Richterthätigkeit ¬
  verbunden  ist)  oder  Universitätsprofessor.  Jedes  zu  rechnende  Jahr  muß
vollendet  sein,  und  beträgt  die  Pensionserhöhung  für  jedes  Jahr  über  die  ersten
zehn  Dienstjahre  hinaus  ½otel  des  Aktivitätsgehaltes,  und  zwar  jenes  Aktivitätsgehaltes, ¬
  den  der  in  Ruhestand  Tretende  zur  Zeit  der  Bewilligung  des  Ruhestandes
bezieht.  Der  Ruhegehalt  kann  den  Aktivitätsgehalt  nie  übersteigen,  deßhalb  hört
mit  zurückgelegtem  fünfzigsten  Dienstjahre  der  Zuwachs  von  1otel  per  Jahr  auf.
Es  kann  ohnedieß  nach  den  Vorbedingungen  zum  Richteramt  nicht  leicht  Jemand
vor  zurückgelegten  72.  bis  75.  Lebensjahre  in  den  Bezug  eines  Ruhegehaltes,  der
dem  Aktivitätsgehalt  gleichkömmt,  gelangen.  Nach  dem  Wortlaut  des  Abs.  3  in
§.  130  kann  es  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß,  wenn  Jemand  den  Reichs-,  Staatsund ¬
  sonst  bezeichneten  Dienst  wechselt,  dieß,  soferne  nur  immer  eines  der  bezeichneten
Dienstverhältnisse  bei  ihm  vorhanden  war,  dieser  Wechsel  einen  Einfluß  auf  die
ununterbrochene  Berechnung  der  Dienstzeit  vom  ersten  Diensteide  an  nicht  hat,  und
daß  eine  Unterbrechung  des  Dienstes  von  mehr  als  einem  Jahre,  während  welcher
der  Betreffende  privatisirte,  an  der  Gesammtsumme  der  Jahre  wohl  abzurechnen
ist,  nicht  aber  nach  der  Unterbrechung  die  Berechnung  der  Dienstjahre  erst  neu  beginnt. ¬
  Beurlaubungen  sind  nicht  abzurechnen,  auch  wenn  sie  im  einzelnen  Falle
länger,  als  ein  Jahr  dauern,  weil  die  Beurlaubung  das  Dienstverhältniß  nicht
unterbricht.
7.  Der  §.  131  trifft  Fürsorge  für  den  Fall,  daß  ein  Reichsrichter  dauernd
dienstunfähig  wird  (§.  130),  aber  nicht  selbst  um  seine  Versetzung  in  den  Ruhestand
nachsuchen  will  oder  kann,  und  im  letzteren  Falle  auch  ein  etwa  aufgestellter  Kurator
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer