fullscreen : Wächter, Oscar von: ¬Das Wechselrecht des Norddeutschen Bundes und der allgemeinen deutschen Wechselordnung in den deutschen und deutsch-österreichischen Ländern

Regreß  Mangels  Annahme.
§.  52.
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§.  52.
Regreß  Mangels  Annahme.
Wenn  die  Annahme  des  in  der  Tratte  dem  Bezogenen  gegebenen
Zahlungsauftrages  nicht  zu  erlangen  war,  und  auch  nicht  etwa  Nothadressen ¬
  für  ihn  eintreten  (vgl.  §.  53),  so  entsteht  die  Besorgniß,  es
werde  auch  die  Zahlung  selbst  bei  Verfall  ausbleiben.  Gegen  diese
Besorgniß  sicher  gestellt  zu  werden,  kann  der  Inhaber  von  seinen  Vormännern ¬
  verlangen.  Sie  haften  ihm  nicht  nur  für  die  Zahlung,
sondern  auch  für  die  Annahme  wechselmäßig.  Diese  Haftung  trifft
den  Aussteller;  sie  trifft  aber,  der  Regel  nach,  auch  die  Indos-  W.  D.
Art.  8.
santen!.
I.  Die  Sicherstellung  (Kaution)  soll  eine  Garantie  dafür
bieten,  daß  die  Bezahlung  der  Wechselsumme  oder  des  nicht  acceptirten ¬
  Betrages  sowie  der  durch  die  Nichtannahme  veranlaßten  Kosten
zur  Verfallzeit  erfolge.  Hieraus  folgt
1.  Der  Regreß  ist  begründet,  wenn  die  Acceptation  nicht
zu  erlangen  ist.
2.  Hatte  der  Bezogene  ein  Theilaccept  (§.  48)  gegeben  oder
angeboten,  so  kann  nur  für  den  (nicht  acceptirten)  Restbetrag  Sicherheit ¬
  verlangt  werden.
3.  Hatte  ein  Nothadressat  sein  Accept  (§.  53)  gegeben,  oder  B.  O.
unterblieb  die  Protesterhebung  bei  der  Nothadresse  (§.  60),  so  findet  Art.  61.
gegen  den  Nothadressanten  und  dessen  Nachmänner?  kein  Anspruch
1)  W.  O.  Art.  8:  „Der  Aussteller  eines  Wechsels  haftet  für  dessen  Annahme
und  Zahlung  wechselmäßig."  Ueber  die  Indossanten  vgl.  §.  39  Ziff.  II.
Der  Wechsel=Regreß  überhaupt  ist  nach  seinem  Zweck  entweder
Kautionsregreß  (zu  Erlangung  vorläufiger  Sicherheit)  oder  Remboursregreß ¬
  (auf  reellen  Ersatz  für  wirklich  unterbliebene  Einlösung).
Nach  dem  Regreß=Grund  kann  man  unterscheiden:
1.  Der  Bezogene  verweigert  sein  Accept  (ganz  oder  theilweise)  oder  vereitelt ¬
  (durch  Abwesenheit)  die  Präsentation  zur  Annahme;
2.  er  wird  nachher  zahl  ungsunsicher  (s.  §.  54);
3.  die  bei  Verfall  des  Wechsels  nachgesuchte  Einlösung  desselben  ist  nicht
erlangt  worden  (s.  §.  66).  Vgl.  Kuntze,  Deutsches  Wechselrecht  §.  22.
2)  Der  Nothadressant  und  seine  Nachmänner  können  dem  die  Sicherheit ¬
  verlangenden  Wechselinhaber  entgegenhalten:  „hättest  du  die  Nothadresse  befragt, ¬
  so  würde  sie  den  Wechsel  angenommen  haben".  Diese  Einrede  steht  aber  den
            
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