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Einleitung.
d) Umwandlung von uneinbringlichen Geldstrafen in Freiheitsstrafen, ¬
soweit sie die schöffengerichtliche Zuständigkeit nicht überschreiten.
Strafproz.Ordn. § 463 und 491.
e) Entscheidungen über Vollstreckung schöffen= und amtsgerichtlicher
Strafen. Strafproz.Ordn. § 494.
f) In Feld= und Forstrügesachen und soweit sie nach Zulässigkeit
der Strafprozeßordnung durch die Landesgesetzgebung als besondere
Landesstrafgerichte bestellt sind, wenn die Landesgesetzgebung die Schöffen
ausschließt. Einf=Ges. z. Strafproz.Ordn. § 3.
Die näheren Ausführungen über die Zuständigkeit der Amtsgerichte
siehe § 22 und folgende des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Den Amtsgerichten zunächst übergeordnet sind die Landgerichte.
an welche gegen alle Urtheile in Civil- und Strafsachen der Amtsbzw. ¬
Schöffengerichte die Berufung zulässig ist, wie sie auch die Beschwerdeinstanz ¬
gegen amts- und schöffengerichtliche Verfügungen sind.
soweit das Amtsgericht von der im Civil= und Strafprozeß ihm eingeräumten ¬
Befugniß, der Beschwerde selbst abzuhelfen, keinen Gebrauch
macht. Sie können auch durch die Landesgesetzgebung als Aufsichtsund ¬
Disciplinarbehörden der Amtsgerichte bestellt werden.
Trotz dieser sachlichen Unterordnung der Amtsgerichte unter die
Landgerichte ist es durchaus nicht Absicht der Gerichtsverfassung und
zwar nach übereinstimmenden Ansichten des Bundesrathes und des
Reichstages, den Amtsrichtern einen niedereren Rang oder geringere
Besoldung, als den Landrichtern zu gewähren; Stellung und Rang der
Amtsrichter sollen vielmehr so beschaffen sein, daß die für die Aufgabe
des Einzelrichters in hervorragendem Maße erforderlichen Eigenschaften
der Unabhängigkeit, Selbständigkeit und Vertrautheit mit den socialen
und rechtlichen Verhältnissen des Bezirkes gesichert werden. Insbesondere ¬
war man allseitig darauf bedacht, den Amtsrichter aus der Stellung ¬
eines Bagatellrichters zu befreien und die Meinung zu beseitigen,
als ob das Einzelrichteramt lediglich eine Uebergangsstufe zur ordentlichen ¬
Richterstellung sei; deßhalb wurde auch die Zuständigkeit der
Amtsgerichte wesentlich über das Maß hinaus erweitert, welches bisher
in den weitgehendsten Landesgesetzgebungen den Einzelrichtern eingeräumt
war. Es wird sich deßhalb auch empfehlen, daß die Amtsrichter selbst
nur demselben Disciplinargerichtshof durch die Landesgesetzgebung unterstellt ¬
werden, welchem auch die Landrichter unterstellt sind.