Volltext : Hauck, Thomas von: Gerichtsverfassungsgesetz für das Deutsche Reich vom 27. Januar 1877 nebst dem Ausführungsgesetze für das Königreich Bayern vom 23. Feburar 1879

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Einleitung.
d)  Umwandlung  von  uneinbringlichen  Geldstrafen  in  Freiheitsstrafen, ¬
  soweit  sie  die  schöffengerichtliche  Zuständigkeit  nicht  überschreiten.
Strafproz.Ordn.  §  463  und  491.
e)  Entscheidungen  über  Vollstreckung  schöffen=  und  amtsgerichtlicher
Strafen.  Strafproz.Ordn.  §  494.
f)  In  Feld=  und  Forstrügesachen  und  soweit  sie  nach  Zulässigkeit
der  Strafprozeßordnung  durch  die  Landesgesetzgebung  als  besondere
Landesstrafgerichte  bestellt  sind,  wenn  die  Landesgesetzgebung  die  Schöffen
ausschließt.  Einf=Ges.  z.  Strafproz.Ordn.  §  3.
Die  näheren  Ausführungen  über  die  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte
siehe  §  22  und  folgende  des  Gerichtsverfassungsgesetzes.
Den  Amtsgerichten  zunächst  übergeordnet  sind  die  Landgerichte.
an  welche  gegen  alle  Urtheile  in  Civil-  und  Strafsachen  der  Amtsbzw. ¬
  Schöffengerichte  die  Berufung  zulässig  ist,  wie  sie  auch  die  Beschwerdeinstanz ¬
  gegen  amts-  und  schöffengerichtliche  Verfügungen  sind.
soweit  das  Amtsgericht  von  der  im  Civil=  und  Strafprozeß  ihm  eingeräumten ¬
  Befugniß,  der  Beschwerde  selbst  abzuhelfen,  keinen  Gebrauch
macht.  Sie  können  auch  durch  die  Landesgesetzgebung  als  Aufsichtsund ¬
  Disciplinarbehörden  der  Amtsgerichte  bestellt  werden.
Trotz  dieser  sachlichen  Unterordnung  der  Amtsgerichte  unter  die
Landgerichte  ist  es  durchaus  nicht  Absicht  der  Gerichtsverfassung  und
zwar  nach  übereinstimmenden  Ansichten  des  Bundesrathes  und  des
Reichstages,  den  Amtsrichtern  einen  niedereren  Rang  oder  geringere
Besoldung,  als  den  Landrichtern  zu  gewähren;  Stellung  und  Rang  der
Amtsrichter  sollen  vielmehr  so  beschaffen  sein,  daß  die  für  die  Aufgabe
des  Einzelrichters  in  hervorragendem  Maße  erforderlichen  Eigenschaften
der  Unabhängigkeit,  Selbständigkeit  und  Vertrautheit  mit  den  socialen
und  rechtlichen  Verhältnissen  des  Bezirkes  gesichert  werden.  Insbesondere ¬
  war  man  allseitig  darauf  bedacht,  den  Amtsrichter  aus  der  Stellung ¬
  eines  Bagatellrichters  zu  befreien  und  die  Meinung  zu  beseitigen,
als  ob  das  Einzelrichteramt  lediglich  eine  Uebergangsstufe  zur  ordentlichen ¬
  Richterstellung  sei;  deßhalb  wurde  auch  die  Zuständigkeit  der
Amtsgerichte  wesentlich  über  das  Maß  hinaus  erweitert,  welches  bisher
in  den  weitgehendsten  Landesgesetzgebungen  den  Einzelrichtern  eingeräumt
war.  Es  wird  sich  deßhalb  auch  empfehlen,  daß  die  Amtsrichter  selbst
nur  demselben  Disciplinargerichtshof  durch  die  Landesgesetzgebung  unterstellt ¬
  werden,  welchem  auch  die  Landrichter  unterstellt  sind.
            
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