Sachregister.
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Vieh, krankes oder schädliches darf bei der Hutgerechtigkeit nicht
auf die Weide gebracht werden. X. 679. 172. Das Hutungsrecht =
darf nur mit solchen Vieharten ausgeübt werden, die sich
für die zur Abhutung bestimmten Plätze schicken. ib. Ist die Weidegerechtigkeit ¬
durch Verjährung erworben, so darf sie nur mit
den Vieharten ausgeübt werden, welche die Verjährungszeit hindurch ¬
auf die Weide gebracht worden sind. ib. Was ist in Absicht =
auf die Zahl des Viehes bei einer uneingeschränkten Weideservitut ¬
Rechtens? 173. Kann sie auch mit fremden Vieh ausgeübt ¬
werden? ib. Zu welcher Zeit darf das Vieh gehütet
werden? 174. Im Zweifel wird vermuthet, daß der Eigentbümer ¬
des zur Weide dienenden Grundstücks, sein eigenes Vieh mitweiden =
zu lassen, berechtigt sey. §. 680. 180. Bei Gemeindeweiden =
darf in der Regel jeder Interessent nur das zu seinem
Haushalt nöthige Vieh auf die Weide bringen. §. 681. 180.
Rechtliche Grundsätze von dem Ersatz des Schadens, welcher durch
Abweiden und Wegfressen vom zahmen Vieh verursacht wird.
§. 692. 275. Eisern Vieh. XVII. 1059. 491. Vergl. übr.
Thier.
Viehheerden, sind Gegenstand der Reivindication. VIII. 584.
153. Das daran bestellte Pfandrecht umfaßt auch den Zuwachs.
XVIII. 1079. 228. Rechtliche Grundsätze vom Nießbrauch daran.
IX. 635. b. 256. Er erlischt, wenn nicht mehr zehn Stück übrig
sind. §. 639. 350. Was ist Rechtens, wenn bei der Mithuth
die Weide für beide Heerden nicht zureicht? X. 680. 181. Das
erste Capitel der L. Aquilia handelt von Tödtung vierfüßiger.
Thiere, welche man heerdenweise zu halten und zu weiden pflegte.
§. 703. 352. Unterschied bei den Römern zwischen iumentum,
armentum und grex. §. 675. 147. Die servitus actus kann
mit allen Arten und Heerden Vieh ausgeübt werden. §. 675. 151.
Viehtränke. X. 682. 200. s. Servitus pecoris ad aquam
adpulsus.
Viehtrieb. X. 675. 144. s. Servitus actus.
Vielherrige Herrschaft. III. 201. 193.
Viertelsspänner. II. 122. 164.
Vigilum praefectus. Il. 183. 599.
Villa, Bedeutung. II. 173. 526. IX. 622. n. 71. 25.
Vincibilis error. IV. 299. 164.
Vindex, Bedeutung. III. 240. a. 417. Dessen wahre Bestimmung.
ib. und Qualität. 419.
Vindicatio, ist die allgemeine Benennung für jede actio in
rem. Il. 176. 544. IIl. 273. 600. VIII. 576. 30. XIII. 826.4.
Diese Benennung kommt von dem ritu vindiciarum her. 1) Grund
1 .
dieser Benennung. VIII. 576. 54. Die vindicatió dominu ist
.. .
die Reivindicatio. ib. Vindicatio pro parte. §. 584. 143.
Vindicatio partis incertae. 145. Contravindicatio. §. 585. 155.