fullscreen : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Vollst. Sach- und Gesetz-Reg., Bd. 2)

Sachregister.
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Vieh,  krankes  oder  schädliches  darf  bei  der  Hutgerechtigkeit  nicht
auf  die  Weide  gebracht  werden.  X.  679.  172.  Das  Hutungsrecht =
  darf  nur  mit  solchen  Vieharten  ausgeübt  werden,  die  sich
für  die  zur  Abhutung  bestimmten  Plätze  schicken.  ib.  Ist  die  Weidegerechtigkeit ¬
  durch  Verjährung  erworben,  so  darf  sie  nur  mit
den  Vieharten  ausgeübt  werden,  welche  die  Verjährungszeit  hindurch ¬
  auf  die  Weide  gebracht  worden  sind.  ib.  Was  ist  in  Absicht =
  auf  die  Zahl  des  Viehes  bei  einer  uneingeschränkten  Weideservitut ¬
  Rechtens?  173.  Kann  sie  auch  mit  fremden  Vieh  ausgeübt ¬
  werden?  ib.  Zu  welcher  Zeit  darf  das  Vieh  gehütet
werden?  174.  Im  Zweifel  wird  vermuthet,  daß  der  Eigentbümer ¬
  des  zur  Weide  dienenden  Grundstücks,  sein  eigenes  Vieh  mitweiden =
  zu  lassen,  berechtigt  sey.  §.  680.  180.  Bei  Gemeindeweiden =
  darf  in  der  Regel  jeder  Interessent  nur  das  zu  seinem
Haushalt  nöthige  Vieh  auf  die  Weide  bringen.  §.  681.  180.
Rechtliche  Grundsätze  von  dem  Ersatz  des  Schadens,  welcher  durch
Abweiden  und  Wegfressen  vom  zahmen  Vieh  verursacht  wird.
§.  692.  275.  Eisern  Vieh.  XVII.  1059.  491.  Vergl.  übr.
Thier.
Viehheerden,  sind  Gegenstand  der  Reivindication.  VIII.  584.
153.  Das  daran  bestellte  Pfandrecht  umfaßt  auch  den  Zuwachs.
XVIII.  1079.  228.  Rechtliche  Grundsätze  vom  Nießbrauch  daran.
IX.  635.  b.  256.  Er  erlischt,  wenn  nicht  mehr  zehn  Stück  übrig
sind.  §.  639.  350.  Was  ist  Rechtens,  wenn  bei  der  Mithuth
die  Weide  für  beide  Heerden  nicht  zureicht?  X.  680.  181.  Das
erste  Capitel  der  L.  Aquilia  handelt  von  Tödtung  vierfüßiger.
Thiere,  welche  man  heerdenweise  zu  halten  und  zu  weiden  pflegte.
§.  703.  352.  Unterschied  bei  den  Römern  zwischen  iumentum,
armentum  und  grex.  §.  675.  147.  Die  servitus  actus  kann
mit  allen  Arten  und  Heerden  Vieh  ausgeübt  werden.  §.  675.  151.
Viehtränke.  X.  682.  200.  s.  Servitus  pecoris  ad  aquam
adpulsus.
Viehtrieb.  X.  675.  144.  s.  Servitus  actus.
Vielherrige  Herrschaft.  III.  201.  193.
Viertelsspänner.  II.  122.  164.
Vigilum  praefectus.  Il.  183.  599.
Villa,  Bedeutung.  II.  173.  526.  IX.  622.  n.  71.  25.
Vincibilis  error.  IV.  299.  164.
Vindex,  Bedeutung.  III.  240.  a.  417.  Dessen  wahre  Bestimmung.
ib.  und  Qualität.  419.
Vindicatio,  ist  die  allgemeine  Benennung  für  jede  actio  in
rem.  Il.  176.  544.  IIl.  273.  600.  VIII.  576.  30.  XIII.  826.4.
Diese  Benennung  kommt  von  dem  ritu  vindiciarum  her.  1)  Grund
1  .
dieser  Benennung.  VIII.  576.  54.  Die  vindicatió  dominu  ist
..  .
die  Reivindicatio.  ib.  Vindicatio  pro  parte.  §.  584.  143.
Vindicatio  partis  incertae.  145.  Contravindicatio.  §.  585.  155.
            
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