Besitz an Theilen einer Sache.
§. 18.
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teren, auch wenn sie gestohlen wären, mitersitzen, wenn der Ersitzung
des Wagens Nichts entgegensteht.
Umgekehrt: kann der Wagen z. B. als res furtiva nicht ersessen
werden, so fällt auch die Usukapion des Rades hinweg. Mit der erfolgten ¬
Zerlegung beginnt daher an den Theilen ein neuer Besitz,
und wenn die Usukapion des Ganzen nicht vollendet ist, eine neue
Usukapion. Die vollendete Usukapion erstreckt sich aber auch auf die
Theile; erfolgt daher die Zerlegung erst später, so beginnt zwar an
den Theilen ein neuer Besitz; eine neue Usukapion ist aber nicht nöthig.
Eine Ausnahme trete bei Baumaterialien ein, indem die Usukapion
des Hauses sich nicht auf sich erstrecke, wenn beide verschiedenen
Eigenthümern gehören, was seinen Grund in der bekannten Suspendirung ¬
der Klage auf Trennung derselben habe9.
Gestützt wird diese Ansicht auf L. 23. pr. D. de usurp. 41. 3.:
Eum, qui aedes mercatus est, non puto aliud quam ipsas aedes
possidere; nam si singulas res possidere intelligitur, ipsas
aedes non possidebit, separatis enim corporibus, ex quibus
aedes constant, universitas aedium intelligi non poterit: accedit ¬
eo, quod si quis singulas res possidere dixerit, necesse
erit, dicat, possessione superficiei temporibus de mobilibus
statutis locum esse, solum se capturum ampliori: quod absurdum -
et juri civili minime conveniens, ut una res diversis
temporibus capiatur, ut puta quum aedes ex duabus rebus constent, ¬
ex solo et superficie .... (Die weiter berufene L. 8. D.
9) Nach der modifizirten Auffassung Windscheid's (s. N. 8), Vangerow's,
Lenz', S. 144, u. a. ist diese Ausnahme die Regel. Es erstreckt sich also die
vollendete Usukapion des Ganzen nicht auf die Theile, außer wenn beide denselben ¬
Eigenthümer haben, weil im letzteren Falle die Vindikationsklage sowohl
auf das Ganze als auf die Theile erloschen ist. Eigenthümlich ist die Ansicht
Baron's, Gesammtrechtsverhältnisse S. 54 flg., welcher selbst an integrirenden ¬
Bestandtheilen einer zusammengesetzten Sache, z. B. Bausteinen, neben dem
Besitze am Ganzen auch noch Besitz an den Theilen annimmt, wegen
L. 30. §. 1. de usurp., wo jedoch columnae und tegulae gewiß nicht als
integrirende Theile des Hauses gedacht werden dürfen. Vgl. Savigny, §. 22.
S. 269, Note 1. Baron kann auch die offenbar widersprechende L. 23. de
usurp. (Javolen) nicht anders beseitigen, als indem er Javolen eines Irrthums
in den Motiven zeiht (S. 57.) — An integrirenden Bestandtheilen ist ein
Besitz für sich physisch unmöglich und logisch undenkbar. (Ueber Meischeider's ¬
Erklärung siehe N. 132). Ueber andere Ansichten vgl. noch Windcheid ¬
§. 142. N. 6.