Metadaten : Randa, Anton: ¬Der Besitz nach österreichischem Rechte

Besitz  an  Theilen  einer  Sache.
§.  18.
518
teren,  auch  wenn  sie  gestohlen  wären,  mitersitzen,  wenn  der  Ersitzung
des  Wagens  Nichts  entgegensteht.
Umgekehrt:  kann  der  Wagen  z.  B.  als  res  furtiva  nicht  ersessen
werden,  so  fällt  auch  die  Usukapion  des  Rades  hinweg.  Mit  der  erfolgten ¬
  Zerlegung  beginnt  daher  an  den  Theilen  ein  neuer  Besitz,
und  wenn  die  Usukapion  des  Ganzen  nicht  vollendet  ist,  eine  neue
Usukapion.  Die  vollendete  Usukapion  erstreckt  sich  aber  auch  auf  die
Theile;  erfolgt  daher  die  Zerlegung  erst  später,  so  beginnt  zwar  an
den  Theilen  ein  neuer  Besitz;  eine  neue  Usukapion  ist  aber  nicht  nöthig.
Eine  Ausnahme  trete  bei  Baumaterialien  ein,  indem  die  Usukapion
des  Hauses  sich  nicht  auf  sich  erstrecke,  wenn  beide  verschiedenen
Eigenthümern  gehören,  was  seinen  Grund  in  der  bekannten  Suspendirung ¬
  der  Klage  auf  Trennung  derselben  habe9.
Gestützt  wird  diese  Ansicht  auf  L.  23.  pr.  D.  de  usurp.  41.  3.:
Eum,  qui  aedes  mercatus  est,  non  puto  aliud  quam  ipsas  aedes
possidere;  nam  si  singulas  res  possidere  intelligitur,  ipsas
aedes  non  possidebit,  separatis  enim  corporibus,  ex  quibus
aedes  constant,  universitas  aedium  intelligi  non  poterit:  accedit ¬
  eo,  quod  si  quis  singulas  res  possidere  dixerit,  necesse
erit,  dicat,  possessione  superficiei  temporibus  de  mobilibus
statutis  locum  esse,  solum  se  capturum  ampliori:  quod  absurdum -
  et  juri  civili  minime  conveniens,  ut  una  res  diversis
temporibus  capiatur,  ut  puta  quum  aedes  ex  duabus  rebus  constent, ¬
  ex  solo  et  superficie  ....  (Die  weiter  berufene  L.  8.  D.
9)  Nach  der  modifizirten  Auffassung  Windscheid's  (s.  N.  8),  Vangerow's,
Lenz',  S.  144,  u.  a.  ist  diese  Ausnahme  die  Regel.  Es  erstreckt  sich  also  die
vollendete  Usukapion  des  Ganzen  nicht  auf  die  Theile,  außer  wenn  beide  denselben ¬
  Eigenthümer  haben,  weil  im  letzteren  Falle  die  Vindikationsklage  sowohl
auf  das  Ganze  als  auf  die  Theile  erloschen  ist.  Eigenthümlich  ist  die  Ansicht
Baron's,  Gesammtrechtsverhältnisse  S.  54  flg.,  welcher  selbst  an  integrirenden ¬
  Bestandtheilen  einer  zusammengesetzten  Sache,  z.  B.  Bausteinen,  neben  dem
Besitze  am  Ganzen  auch  noch  Besitz  an  den  Theilen  annimmt,  wegen
L.  30.  §.  1.  de  usurp.,  wo  jedoch  columnae  und  tegulae  gewiß  nicht  als
integrirende  Theile  des  Hauses  gedacht  werden  dürfen.  Vgl.  Savigny,  §.  22.
S.  269,  Note  1.  Baron  kann  auch  die  offenbar  widersprechende  L.  23.  de
usurp.  (Javolen)  nicht  anders  beseitigen,  als  indem  er  Javolen  eines  Irrthums
in  den  Motiven  zeiht  (S.  57.)  —  An  integrirenden  Bestandtheilen  ist  ein
Besitz  für  sich  physisch  unmöglich  und  logisch  undenkbar.  (Ueber  Meischeider's ¬
  Erklärung  siehe  N.  132).  Ueber  andere  Ansichten  vgl.  noch  Windcheid ¬
  §.  142.  N.  6.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer