6.7.
Wolf, Theodor, Commentar zur Konkursordnung, mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen und Ergänzungen, in der Fassung des Gesetzes vom 17. Mai 1898
Kisch
50
Civilprozeß.
(§ 274 Nr. 4—7) später vor einem anderen Gericht aufgeworfen,
so kann auch dieses sich der Prüfung der thatsächlichen Voraus-
setzungen nicht entziehen, und es ist nicht einzusehen, wie oder
warum es bei der Beurtheilung des thatsächlichen Stoffes durch
die Entscheidung eines anderen Gerichts über die nämliche Prozeß-
frage bloß deshalb gebunden sein soll, weil die frühere Entscheidung
des anderen Gerichts unter denselben Parteien erging. Dem
öffentlichen Interesse an der Vermeidung wiederholter Ent-
scheidungen äs so-äsm re steht hier das öffentliche Interesse daran
gegenüber, daß jedes Gericht Prozeßfehler nach Möglichkeit ver-
meiden muß. Findet also das später angegangene Gericht, daß
zwar saäem ree hinsichtlich der Prozeßfrage vorliegt, daß aber
das erste Gericht falsch entschieden hat, so kann es nicht an diese
falsche Entscheidung gebunden und nicht verpflichtet sein, eine
neue Entscheidung über die Prozeßfrage abzulehnen.
Sollte die materielle Rechtskraft auf Prozeßurtheile überhaupt
auszudehnen sein, so läge kein Grund vor, warum nicht auch
die Ausdehnung auf Zwischenurtheile zwischen Parteien und
Dritten bejaht werden könnte. Das Bedürfniß muß freilich auch
in dieser Richtung geleugnet werden.
Kleinfeller.
7. Wolfs, vr. Theodor, Oberlandesgerichtsrath in Hamm, Commentar zur
Konkursordnung, mit Einführungsgesetz, Nebengesetzen und Ergänzungen,
in der Fassung des Gesetzes vom 17. Mai 1898. Berlin, Guttentag, 1900.
XVI und 540 S.
Das angezeigte Werk darf, gegenüber den zahlreichen schon
vorhandenen Bearbeitungen der Konkursordnung, keineswegs als
überflüssig betrachtet werden. Es kommt vielmehr einem wirk-
lichen Bedürfniß nach, indem es zwischen den kleinen Textausgaben
mit Anmerkungen und den ganz ausführlichen Commentaren, wie
sie von Petersen-Kleinfeller, Sarwey, Wilmowski-Levy
und namentlich — in ausgezeichneter Weise — von Jäger ver-
faßt sind, die richtige Mitte hält. Schon aus diesem Grunde