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tation des Vaters, ohne alle Mitwirkung desselben, selbst
ohne Benennung desselben, statt; es mochte der Sohn
für sich selbst oder für den Vater, oder auch der Vater
für den Sohn contrahiren, auf alle Fälle erwarb der Vater ¬
1)
Justinian hat dieß in der Art geändert, daß
die Kinder die Proprietät immer für sich selbst erwerben,
ausgenommen, wenn sie ex re patris erwerben, oder
wenn sie dem Vater erwerben wollen. 2) Bei vermindernden ¬
Handlungen hingegen ist gar keine Repräsentation
möglich 2), vielmehr verbindet sich der contrahirende siliusfamilias ¬
selbst eben so vollständig, als wenn er nicht in
väterlicher Gewalt wäre 3), mit der Ausnahme, daß beiGeldobligationen ¬
wegen der Beschränkung durch das SC.
Macedonianum nur eine Natural=Obligation entstand
und daß in gewissen Fällen das Beneficium der Competenz ¬
zustand *). Von dieser Regel gilt wegen Peculiums, ¬
Befehls oder nützlicher Verwendung
eine Ausnahme, und es wird in Fällen dieser Ausnahme
gegen den Vater, eine Klage mit einem, dem Grunde
entsprechenden Zusatze (de peculio, quod jussu, de in
rem verso) gegeben, Klagen, welche von den Neuern
actiones adjectitiae qualitatis genannt werden, weil es
von ihnen heißt: non transfertur sed adjicitur actio;
denn das Kind bleibt mit der eigentlichen Klage aus dem
Rechtsgeschäft in solidum verhaftet 3). a) Actio de peculio. ¬
Das Peculium ist ein bedingter Creditbrief des
1) L. 45 pr. §. 4; L. 38 §. 17; L. 39. 56 §. 3 u. L.. 130
D. de verb. obl. (XLV, 1.).
2) L. 8 §. 4 D. de accept. (XI.VI. 4.).
3) L. 39 D. de obl. et act. (XLIV. 7.).
4) I.. 2 pr. D quod cum eo, qui in aliena potestate
(XIV, 5.).
5) L.. 44. 45 D. end.