Metadaten : ¬Das Recht der Forderungen nach gemeinem und nach preußischem Rechte (2)

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tation  des  Vaters,  ohne  alle  Mitwirkung  desselben,  selbst
ohne  Benennung  desselben,  statt;  es  mochte  der  Sohn
für  sich  selbst  oder  für  den  Vater,  oder  auch  der  Vater
für  den  Sohn  contrahiren,  auf  alle  Fälle  erwarb  der  Vater ¬
  1)
Justinian  hat  dieß  in  der  Art  geändert,  daß
die  Kinder  die  Proprietät  immer  für  sich  selbst  erwerben,
ausgenommen,  wenn  sie  ex  re  patris  erwerben,  oder
wenn  sie  dem  Vater  erwerben  wollen.  2)  Bei  vermindernden ¬
  Handlungen  hingegen  ist  gar  keine  Repräsentation
möglich  2),  vielmehr  verbindet  sich  der  contrahirende  siliusfamilias ¬
  selbst  eben  so  vollständig,  als  wenn  er  nicht  in
väterlicher  Gewalt  wäre  3),  mit  der  Ausnahme,  daß  beiGeldobligationen ¬
  wegen  der  Beschränkung  durch  das  SC.
Macedonianum  nur  eine  Natural=Obligation  entstand
und  daß  in  gewissen  Fällen  das  Beneficium  der  Competenz ¬
  zustand  *).  Von  dieser  Regel  gilt  wegen  Peculiums, ¬
  Befehls  oder  nützlicher  Verwendung
eine  Ausnahme,  und  es  wird  in  Fällen  dieser  Ausnahme
gegen  den  Vater,  eine  Klage  mit  einem,  dem  Grunde
entsprechenden  Zusatze  (de  peculio,  quod  jussu,  de  in
rem  verso)  gegeben,  Klagen,  welche  von  den  Neuern
actiones  adjectitiae  qualitatis  genannt  werden,  weil  es
von  ihnen  heißt:  non  transfertur  sed  adjicitur  actio;
denn  das  Kind  bleibt  mit  der  eigentlichen  Klage  aus  dem
Rechtsgeschäft  in  solidum  verhaftet  3).  a)  Actio  de  peculio. ¬
  Das  Peculium  ist  ein  bedingter  Creditbrief  des
1)  L.  45  pr.  §.  4;  L.  38  §.  17;  L.  39.  56  §.  3  u.  L..  130
D.  de  verb.  obl.  (XLV,  1.).
2)  L.  8  §.  4  D.  de  accept.  (XI.VI.  4.).
3)  L.  39  D.  de  obl.  et  act.  (XLIV.  7.).
4)  I..  2  pr.  D  quod  cum  eo,  qui  in  aliena  potestate
(XIV,  5.).
5)  L..  44.  45  D.  end.
            
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