Volltext : System des Pandekten-Rechts (1)

1.  Abschn.  Rechte  u.  Verb.  an  sich.  1.  Abth.  Rechte.  55
im  Wesentlichen  nur  auf  der  Billigkeit,  so  wird  sie  actio
in  factum,  utilis,  oder  praescriptis  verbis
genannt  g),  oder  jetzt  auch  wohl  imploratio  officii
zudicis  h).  Zuweilen  wird  dem  Namen  einer  Hauptklage ¬
  noch  ein  Beysatz  zugefügt,  entweder  um  ihren
Zweck  noch  näher  zu  bezeichnen  (z.  B.  actio  ex  stipulatu
certi,  inéerti,  triticiaria),  oder  um  für  diesen
Fall  ihren  Grund  vollständig  und  bestimmt  anzugeben
(z.  B.  actio  emti  quod  iussu).  Solche  Klagen  pflegt
man  jetzt  gewöhnlich  actiones  adjectitide  qualitatis ¬
  zu  nennen  i).
§.  71.
D)  Durch  EinSucht -
  sich  der  Beklagte  gegen  die  Klage
reden.  Eintheizu -
  vertheidigen,  so  wird  diels  im  allgemeilungen. ¬

nen  Verstande  eine  Einrede(exceptio,  praescriptio) ¬
  genannt  k).  Diese  Vertheidigung  kann  zwiefach ¬
  seyn,  nämlich  entweder  eine  einstweilige  Schützung ¬
  gegen  die  Klage  bezwecken,  oder  eine  gänzliche
In  jenem  Fall  heifst  sie  verzögerliche
Befreyung.
Einrede  (dilatoria).  Im  letzten  Fall  hingegen  leugnet
der  Beklagte  entweder  den  Grund  der  Klage,  oder  er
setzt  demselben  etwas  entgegen,  was  ihn  zerstört.  Das
Erste  nennt  man  verneinende  Einlassung  (litis
contestatio  negativa),  das  Letzte  im  eigentlichen  Sinn
emne  zerstörliche  Einrede  (exceptio  peremtoria)  1).
Sogenannte  vermischte  Einreden,  d.  h.  welche  aus
verzögerlichen  und  zerstörlichen  zusammengesetzt  sind,
sätze  zu  den  Inst.  des  Röm.  Rechts.
g)  L.  1.  2.  3.  de  praescr.  verb.
(19.  5.).  Hortensius  Comm.
S.  84—88.  Glück  Comm.  14.
in  Tit.  D.  de  praescr.  verb.  Lugd.
B.  §.  876.
1587.  4.  Meister  de  in  factum
k)  L.  2.  pr.  L.  11.  L.  23.  de
action.  (op.  n.  7.)
Hommel
except.  (44.  1.).  Ueber  die  älteRhaps. ¬
  Obs.  537.  Gans  a.  a.  O.
ren  Hauptschriften:  Schmidt  v.
S.  137—152.
d.  Klagen  §.  5.  6.  S.  auch  C.  W.
h)  F.  A.  Kuenhold  de  remed.
Wehrn  theor.  pract.  Grundr.  d.
implor.  offic.  iudic.  action.  forens.
Lehre  v.  d.  gerichtl.  Einwendunvicario. -
  Lips.  1720.
gen.  Leipz.  1790.
i)  Die  Veranlassung  der  Einthei1) -
  Wenigstens  nach  der  Spralung ¬
  gab  L.  5.  §.  1.  de  exerc.  act.
che  unsrer  Praktiker.  Der  Römi(14. ¬
  1.).  Vergl.  I.  H.  Berger
sche  gewöhnliche  Begriff  geht  nur
fontes  adiectitiarum  qualitatum.
auf  Entkräftung  aus  BilligkeitsVit. -
  1682.  L.  E.  Hertius  de
gründen.  L.  3.  de  except.  (44.  1.)
action.  adject.  qualit.  Giess.  1699.
§.  9.  10.  11.  I.  eod.  (4.  13.),  verCocceii -
  I.  C.  L.  12.  T.  6.  qu.  3.
glichen  mit  L.  16.  de  public.  (6.2.
L.  13.  T.  3.  qu.  1.  Pufendorf
L.  24.  de  exc.  rei  iudic.  (44.  2.).
T.  2.  Obs.  41.  Bericht.  und  Zu-
            
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