Full text : Blaschke, Johann: ¬Das österreichische Wechselrecht in seinem ganzen Umfange

—  304  —
ordnet  und  in  der  Regel  eine  mündliche  Verhandlung  eingeleitet ¬

§.  191.
Fortsetzung.
Sind  die  Fälle  einer  24stündigen  Zahlungsauflage  nicht
vorhanden,  so  ist  über  eine  Wechselklage  das  ordentliche
mündliche  oder  schriftliche  Verfahren  einzuleiten,  das  summarische ¬
  Verfahren  hat  im  Wechselprocesse  keine  Anwendung ¬

Das  mündliche  Verfahren  ist  im  Wechselprocesse
in  allen  Fällen  einzuleiten,  in  welchen  es  sich  um  einen
förmlichen  Wechsel  handelt  2).  Betrifft  aber  die  Streitsache
einen  trockenen  Wechsel,  so  hat  das  schriftliche  Verfahren ¬
  zur  Anwendung  zu  treten.  In  Ansehung  der  Fristen ¬
  zur  Erstattung  der  Satzschriften  gelten  im  Allgemeinen ¬
  die  Vorschriften  des  gewöhnlichen  Verfahrens,  nur  ist
dem  Richter  die  Befugniss  eingeräumt,  aus  wichtigen  Ursachen ¬
  zur  Erstattung  der  Satzschriften  kürzere  Fristen
zu  bestimmen,  als  in  den  sonstigen  Rechtsangelegenheiten
gesetzmässig  sind,  auch  soll  der  Richter  ohne  wichtige  Ursache ¬
  eine  Erweiterung  der  Frist  nicht  bewilligen
9)  Ausnahmsweise  kann  auch  das  schriftliche  Verfahren  eingeleitet ¬
  werden,  dann  sind  diese  Einwendungen  als  eine  Einrede  zu  behandeln ¬
  (Justizhofdekret  17.  April  1838).
1)  Durch  Uebereinkommen  beider  Parteien  kann  auch  im  Wechselprocesse ¬
  das  summarische  Verfahren  in  Anwendung  kommen  (§.  6
des  Patentes  über  das  summarische  Verfahren  vom  2.  Dec.  1845).  Auch
bloss  nach  dem  Willen  des  Klägers  kann  über  einen  Wechsel  das  summarische ¬
  Verfahren  eingeleitet  werden,  wenn  der  Kläger  auf  das  Privilegium ¬
  „fori  cambialis“  verzichtet,  somit  den  Wechsel  als  einen  gemeinen ¬
  Schuldschein  behandelt  und  zugleich  der  Anspruch  aus  dem
Wechselbriefe  jenen  Betrag  nicht  übersteigt,  der  zur  summarischen  Behandlung ¬
  sich  eignet.
2)  Patent  9.  April  1782  §.  3.  In  jenen  Provinzen,  wo  die  Westgaliz. ¬
  GO.  Gesetzeskraft  hat,  tritt  bei  allen  Wechselbriefen  das  mündliche ¬
  Verfahren  ein.  Da  jedoch  der  §.  578  Westg.  G0.  auch  von  Einrede-Replik ¬
  und  Duplik-Fristen  spricht,  so  scheint  auch  nach  der  Westg.
G0.  das  schriftliche  Verfahren  nicht  ausgeschlossen.
3)  §§.  4  und  5  des  Patentes  v.  9.  April  1782;  §.  578  der  Westg.
G0.  Nach  der  Westgal.  G0.  (§.  587)  finden  bei  Wechselgerichten  keine
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer