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ordnet und in der Regel eine mündliche Verhandlung eingeleitet ¬
§. 191.
Fortsetzung.
Sind die Fälle einer 24stündigen Zahlungsauflage nicht
vorhanden, so ist über eine Wechselklage das ordentliche
mündliche oder schriftliche Verfahren einzuleiten, das summarische ¬
Verfahren hat im Wechselprocesse keine Anwendung ¬
Das mündliche Verfahren ist im Wechselprocesse
in allen Fällen einzuleiten, in welchen es sich um einen
förmlichen Wechsel handelt 2). Betrifft aber die Streitsache
einen trockenen Wechsel, so hat das schriftliche Verfahren ¬
zur Anwendung zu treten. In Ansehung der Fristen ¬
zur Erstattung der Satzschriften gelten im Allgemeinen ¬
die Vorschriften des gewöhnlichen Verfahrens, nur ist
dem Richter die Befugniss eingeräumt, aus wichtigen Ursachen ¬
zur Erstattung der Satzschriften kürzere Fristen
zu bestimmen, als in den sonstigen Rechtsangelegenheiten
gesetzmässig sind, auch soll der Richter ohne wichtige Ursache ¬
eine Erweiterung der Frist nicht bewilligen
9) Ausnahmsweise kann auch das schriftliche Verfahren eingeleitet ¬
werden, dann sind diese Einwendungen als eine Einrede zu behandeln ¬
(Justizhofdekret 17. April 1838).
1) Durch Uebereinkommen beider Parteien kann auch im Wechselprocesse ¬
das summarische Verfahren in Anwendung kommen (§. 6
des Patentes über das summarische Verfahren vom 2. Dec. 1845). Auch
bloss nach dem Willen des Klägers kann über einen Wechsel das summarische ¬
Verfahren eingeleitet werden, wenn der Kläger auf das Privilegium ¬
„fori cambialis“ verzichtet, somit den Wechsel als einen gemeinen ¬
Schuldschein behandelt und zugleich der Anspruch aus dem
Wechselbriefe jenen Betrag nicht übersteigt, der zur summarischen Behandlung ¬
sich eignet.
2) Patent 9. April 1782 §. 3. In jenen Provinzen, wo die Westgaliz. ¬
GO. Gesetzeskraft hat, tritt bei allen Wechselbriefen das mündliche ¬
Verfahren ein. Da jedoch der §. 578 Westg. G0. auch von Einrede-Replik ¬
und Duplik-Fristen spricht, so scheint auch nach der Westg.
G0. das schriftliche Verfahren nicht ausgeschlossen.
3) §§. 4 und 5 des Patentes v. 9. April 1782; §. 578 der Westg.
G0. Nach der Westgal. G0. (§. 587) finden bei Wechselgerichten keine