fullscreen : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 8, Abth. 2 = N.F. Bd. 1, Abth. 2 (1826))

5.30. Erbschaft. Devolution. Jülich- und Bergisches Statutarrecht. Rückwirkende Kraft der Gesetze

Nekhtjsentskveidungen
beS
R^v L fr ons- und Kassationshofes.

Erbschaft. — Devolution. — Jülich - und BergischeS
Statutarrecht. — Rückwirkende Kraft der Gesetze.
Bei Ehen, welche unter Herrschaft der Jülich- und Bergischen
Statutarrechte eingegangen, und durch den Tod des einen
Ehegatten aufgelost worden sind, gebühren die Güter des
Letztlebenden, der erst nach Einführung des B. G. B. ver-
stirbt, nicht ausschließlich den Kindern erster Ehe, sondern
diese Güter werden nach den Grundsätzen des B. G. B.
unter die Kinder beider Ehen gleichmäßig vererbt und vertheilt.
Kap. 74 der Jülich» und Bergischen Rechtsordnung. Art. 3 des Dekrets
vom 12. November 1809. Arr. 2, 745 deS B. G. B.
Koch — Rings und Koch.
Den vorstehend ausgestellten Satz har der K. Revistonsr und Kassa«
tionshof, entgegen der bisherigen Jurisprudenz des rheinischen Appella-
rionshofes, dessen Entscheidungen über diesen Punkt nachzusehen sind im
Archiv Bd. V. 1. 124, 138'— VI. 1. 112 — VII. 1. 40 — in folgen,
dem Falle angenommen:
Der Ackermann Johann Koch zu Kuchenbach hatte zweimal unter der
Herrschaft der ehemaligen Bergischen Statuten geheirathet, und starb
unter den jetzigen Gesetzen. Aus der ersten Ehe hinterließ er eine Tochter,
die jetzige Ehefrau Rings, und aus der zweiten drei- noch minderjährige
Kinder, denen Anton Büllenfeld als Vormund angeordnet wurde. Sein
Nachlaß bestand lheils aus Immobilien, die er schon Lei Austösung seiner
ersten Ehe besessen, rheilS aus solchen, die er in zweiter Ehe erworben
hatte. Die der erster« Gattung sind der Gegenstand des gegenwärtigen
Rechtsstreits.
Nach erhaltener Autorisation des Fämilienrarhes klagte nämlich der
Vormund der Kinder der zweiten Ehe auf den Grund des Art. 745 des
B. G. B. gegen die Eheleute Rings bei dem Landgerichte zu Köln auf
Theilung der von dem gemeinsamen Vater Jobann Koch nachgelassenen
Immobilien nach einem darüber vorzulegenden Inventar, und aus Der,
urrheilung der Eheleute Rings zu Abtretung hreier vierten Theile dieser
Güter sammr den seit dem März 1816 davon gezogenen Nutzungen.
Die Eheleute Rings behaupteten dagegen ein ausschließliches Recht an
den von Johann Koch bei der unter den alten Gesetzen erfolgten Austö,
sung der ersten Ehe besessenen Immobilien, indem diese auf dessen Tochter
(die Ehefrau Rings) improxri« devolvirt und so vinkulirr worden seyen,
daß er auch durch den Wechsel der Gesetzgebung die Befugniß nicht er*
fiojr*n f)ö6p, dieselben einer fernem Ehe zuzubringen.
Archiv 8r. Dt». rte Abthetl. ö

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