Volltext : Schulin, Friedrich: Ueber Resolutivbedingungen und Endtermine

21
natürlich  mit  den  factischen  Wirkungen,  die  überhaupt  nach  Lage  der
Dinge  möglich  sind.
Dasselbe,  was  von  Stipulationen  galt,  galt  auch  vom  Damnationslegat?*, ¬
  und  zwar  aus  denselben  Gründen,  unterstützt  vielleicht
auch  noch  durch  die  Analogie  der  Sätze,  die  sich  in  Betreff  des  Pindikationslegats ¬
  allgemeine  Anerkennung  erstritten  hatten.
Nach  den  Obligationen  sind  die  wichtigsten  Fälle  von  derivativem
constitutivem  Rechtserwerb  die  Bestellungen  von  jura  in  re  aliena.
Wie  die  römischen  Juristen  unter  einer  reinen  Bedingung  bestellte
jura  in  re  aliena  behandelt  haben,  darüber  geben  die  erhaltenen
Quellen  des  römischen  Rechts  keinen  directen  Aufschluß.  Eine  Erorterung, ¬
  was  aus  anderen  Bestimmungen  des  römischen  Rechts  über
ihre  Behandlung  zu  schließen  ist,  gehört  nicht  hierher.
Nicht  so  einfach  wie  im  Fall  einer  derivativen  constitutiven  Rechtsbestellung ¬
  stellt  sich  das  Verhältniß  dar  im  Fall  einer  derivativen
translativen  Rechtsbestellung.
Hier  ist  auf  Seiten  des  Erwerbers  ganz  genau  dasselbe  Verhältniß ¬
  wie  bei  einer  bedingten  derivativen  constitutiven  Rechtsbestellung, ¬
  der  bedingt  berechtigte  ist  möglicherweise  Weise  berechtigt;
es  ist  dieß  aber  eben  noch  fraglich,  und  kann  ihm  deshalb  ein  directer
Schutz  seines  Rechtes,  so  als  bestände  es  schon,  nicht  gewährt  werden; ¬
  während  andererseits  das  Recht,  das  in  seiner  Person  vielleicht
besteht,  nicht  durch  Verfügungen  anderer  zerstört  oder  verkürzt  werden ¬
  darf.  Aber  auf  Seiten  dessen,  der  das  Recht  bedingt  übertragen
hat,  liegen  hier  die  Verhältnisse  ganz  anders,  als  im  Fall  einer  constitutiven ¬
  Rechtsbestellung.  Bei  letzterer  giebt  der  Besteller  kein  ihm
*)  cf.  l.  41.  de  cond.  35,  1.  l.  81  §  1.  eod.  I.  27.  pr.  qui  et  a  quib.
40,  9.  1.  42.  pr.  de  O.  et  A.  Ueber  die  Gründe  der  in  den  letzteren  Stellen
angedeuteten  verschiedenen  Behandlung  von  bedingten  Stipulationen  und  bedingten
Damnationslegaten  in  gewisser  Richtung  vergl.  man  Eisele  im  Archiv  f.  civ.
Praris  L.  p.  282  sgg.  Wendt,  cit.  p.  65  sqg.  —  Fitting,  Ueber  den  Begriff ¬
  der  Rückziehung  p.  39,  40.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer