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natürlich mit den factischen Wirkungen, die überhaupt nach Lage der
Dinge möglich sind.
Dasselbe, was von Stipulationen galt, galt auch vom Damnationslegat?*, ¬
und zwar aus denselben Gründen, unterstützt vielleicht
auch noch durch die Analogie der Sätze, die sich in Betreff des Pindikationslegats ¬
allgemeine Anerkennung erstritten hatten.
Nach den Obligationen sind die wichtigsten Fälle von derivativem
constitutivem Rechtserwerb die Bestellungen von jura in re aliena.
Wie die römischen Juristen unter einer reinen Bedingung bestellte
jura in re aliena behandelt haben, darüber geben die erhaltenen
Quellen des römischen Rechts keinen directen Aufschluß. Eine Erorterung, ¬
was aus anderen Bestimmungen des römischen Rechts über
ihre Behandlung zu schließen ist, gehört nicht hierher.
Nicht so einfach wie im Fall einer derivativen constitutiven Rechtsbestellung ¬
stellt sich das Verhältniß dar im Fall einer derivativen
translativen Rechtsbestellung.
Hier ist auf Seiten des Erwerbers ganz genau dasselbe Verhältniß ¬
wie bei einer bedingten derivativen constitutiven Rechtsbestellung, ¬
der bedingt berechtigte ist möglicherweise Weise berechtigt;
es ist dieß aber eben noch fraglich, und kann ihm deshalb ein directer
Schutz seines Rechtes, so als bestände es schon, nicht gewährt werden; ¬
während andererseits das Recht, das in seiner Person vielleicht
besteht, nicht durch Verfügungen anderer zerstört oder verkürzt werden ¬
darf. Aber auf Seiten dessen, der das Recht bedingt übertragen
hat, liegen hier die Verhältnisse ganz anders, als im Fall einer constitutiven ¬
Rechtsbestellung. Bei letzterer giebt der Besteller kein ihm
*) cf. l. 41. de cond. 35, 1. l. 81 § 1. eod. I. 27. pr. qui et a quib.
40, 9. 1. 42. pr. de O. et A. Ueber die Gründe der in den letzteren Stellen
angedeuteten verschiedenen Behandlung von bedingten Stipulationen und bedingten
Damnationslegaten in gewisser Richtung vergl. man Eisele im Archiv f. civ.
Praris L. p. 282 sgg. Wendt, cit. p. 65 sqg. — Fitting, Ueber den Begriff ¬
der Rückziehung p. 39, 40.